Gesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (7. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)
LGBL_OB_19850628_65Gesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (7. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1985 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(2) Als ruhegenußfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten nach § 28 a der als landesgesefzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik herabgesetzt gewesen ist, gilt zur Hälfte als ruhegenußfähige Dienstzeit. Ausgenommen von der Regelung des ersten und zweiten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen und unent-schuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Der im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit."
2.Dem § 12 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten nach § 28 a der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei im halben Ausmaß zu berücksichtigen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.