Gesetz vom 10. April 1985 über das Sportwesen im Land Oberösterreich (Landessportgesetz)
LGBL_OB_19850614_61Gesetz vom 10. April 1985 über das Sportwesen im Land Oberösterreich (Landessportgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1985 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 10. April 1985 über das Sportwesen im Land Oberösterreich (Landessportgesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Landessportorganisation Oberösterreich
(1)Sämtliche im Land Oberösterreich bestehenden
Verbände und Vereine, deren Zweck ganz oder überwie gend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen, geistigen, sittli chen, staatsbürgerlichen und volkswirtschaftlichen Werte besteht, bilden bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstver waltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtli chen Vorschriften die „Landessportorganisation Ober österreich".
(2)Verbände und Vereine, die nicht unter Abs. 1 fallen, für das oberösterreichische Sportwesen aber von beson derer Bedeutung sind, können über Antrag in die Landes sportorganisation Oberösterreich aufgenommen werden.
(3)Die Landessportorganisation Oberösterreich ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
§2
Aufgaben der Landessportorganisation Oberösterreich
(1) Die Landessportorganisation Oberösterreich dient der Zusammenfassung des gesamten Sportwesens im Land Oberösterreich nach demokratischen Grundsätzen. Sie hat die zielbewußte Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in allen seinen Zweigen zur Aufgabe.
(2) Welche Sportzweige der Sport im Sinne dieses Ge setzes umfaßt, wird von der Landesregierung nach Anhö rung des Landessportrates mit Verordnung festgestellt.
§3 Organe der Landessportorganisation Oberösterreich
(1) Organe der Landessportorganisation Oberösterreich sind:
(2) Die Mitglieder der Organe der Landessportorganisa tion Oberösterreich erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Durch Beschluß des Landessportrates können ihnen je doch die bei ihrer Tätigkeit als Organe der Landessport organisation Oberösterreich entstehenden Barauslagen und der dadurch erfolgende Verdienstentgang aus Mitteln der Landessportorganisation Oberösterreich erstattet wer den; das Ausmaß der Erstattungsbeträge kann vom Landessportratt auch in Pauschbeträgen festgelegt werden.
(3) Die Mitglieder des Landessportrates sowie der Lan dessportsekretär (§ 9) haben freien Eintritt bei allen von Verbänden und Vereinen der Landessportorganisation Oberösterreich durchgeführten Sportveranstaltungen in Oberösterreich. Das gleiche Recht steht den Mitgliedern der Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse (§10) für ihren örtli chen Bereich zu. Vom Landessportsekretariat (§ 9) ist eine Bescheinigung (Ausweis) über die entsprechende Funktion auszustellen, die bei Inanspruchnahme des frei en Eintrittes vorzuweisen ist.
§4 Landessport rat
(1) Der Landessportrat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung bzw. dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten und weiteren fünfzehn Mitgliedern und ebenso-vielen Ersatzmitgliedern. Je vier Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Allgemeinen Sportverband Oberösterreich, von der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur, Landesverband Oberösterreich, und von der Österreichischen Turn- und Sport-Union, Landesverband Oberösterreich, in den Landessportrat zu entsenden. Ferner gehören dem Landessportrat die drei Vorsitzenden des Landessportfachrates als Mitglieder und ihre Stellvertreter als Ersatzmitglieder an. Die Ersatzmitglieder haben die Mitglieder im Falle ihrer Verhinderung im Landessportrat — ausgenommen im Vorsitz — zu vertreten. Die Funktion der entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landessportrates endet mit dem Widerruf ihrer Entsendung durch den zur Entsendung berufenen Verband; die Mitgliedschaft der drei Vorsitzenden des Landessportfachrates und ihrer Stellvertreter endet mit dem Verlust dieser Funktion im Landessportfachrat.
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(2) Im Vorsitz des Landessportrates wechseln die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Verbände halbjährlich in der Reihenfolge ihrer Anführung im Abs. 1 ab. Jeder die ser Verbände hat eines der von ihm in den Landes
sportrat entsandten Mitglieder für die Funktion als Vorsit zender und eines für die Funktion als Vorsitzender-Stellvertreter namhaft zu machen. Die Nominierung als Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter ist solange wirksam, bis der betreffende Verband ein anderes von ihm entsandtes Mitglied für die betreffende Funktion namhaft macht. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Ver hinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, so geht der Vorsitz für die Dauer der Verhinderung auf das für die Funktion als Vorsitzen der namhaft gemachte Mitglied jenes Verbandes über, dem der Vorsitz im nächstfolgenden Halbjahr zukommt.
(3) Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde hat das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Lan dessportrates teilzunehmen und ist zu allen Sitzungen und Veranstaltungen zu laden. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ein Mitglied (Er satzmitglied) des Landessportrates nach Anhörung die ses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) und des Landessportra tes abberufen, wenn es das Ansehen der Landessportor ganisation Oberösterreich oder die öffentlichen Interes sen des Sports im Land schädigt. Weiters kann die Landesregierung die Beschlüsse des Landessportrates wegen Gesetzwidrigkeit oder zur Wahrung der öffentli chen Interessen des Sports ganz oder teilweise aufheben.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landes sportrates aus, so ist die freigewordene Stelle nach Maß gabe der Bestimmungen des Abs. 1 wieder zu besetzen.
§5 Geschäftsführung des Landessportrates
(1) Der Landessportrat hat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach Einberufung durch den Vorsit zenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Darüber
hinaus haben Sitzungen dann stattzufinden, wenn dies im Interesse der Durchführung der Aufgaben des Landes sportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich ist oder wenn wenigstens drei Mitglieder des Landessportra tes dies unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.
(2) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von minde stens acht Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlußfähig. Dies gilt auch für den Fall, daß die zur Entsendung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landessportrates beru fenen Verbände und der Landessportfachrat den Aufga ben gemäß § 4 Abs. 1 hinsichtlich Entsendung von Mit gliedern (Ersatzmitgliedern) nicht oder nicht vollständig nachkommen.
(3) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Stimmenthaltung ist zulässig. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit zenden den Ausschlag.
(4) Der Landessportrat kann zur fallweisen oder ständi gen Bearbeitung bestimmter Sportangelegenheiten Aus schüsse einsetzen. Er hat gegebenenfalls die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse, die minde stens drei betragen muß, die Zuständigkeit und die Dauer der Funktion der Ausschüsse festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wählen. In die Ausschüsse kann der Landessportrat auch fachkundige Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportrates sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die sich der Landessportrat selbst gibt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§6 Aufgaben des Landessportrates
Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens; hiebei obliegt ihm insbesondere:
sportehrenzeichen, die Verleihung von Landesmei
sterschaftsehrenzeichen, die Schaffung und Verlei
hung anderer o.ö. Sportabzeichen, die Anerkennung
besonderer Leistungen im Sportwesen sowie die Be
gutachtung bei der Vergabe von Preisen, Ehrenga
ben und Diplomen;
nahme von repräsentativen Mannschaften des Lan
des Oberösterreich an Wettkämpfen im Ausland hin
sichtlich der sportlichen Qualifikation und eines ent
sprechenden Verhaltens;
dem Gebiete des Sportwesens mit den Bedürfnissen
des Fremdenverkehrs;
Landessportorganisation bezüglich Fragen, die das
Sportwesen betreffen;
Subventionen;
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(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Landessport rates und die Erledigung der laufenden Geschäfte sowie die laufende Vermögensverwaltung und die Finanzgeba rung der Landessportorganisation Oberösterreich obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 6, dem Landessportpräsidium.
(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem nach
der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den An gelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landes regierung bzw. dem von ihm mit seiner Vertretung Beauf tragten, den gemäß § 4 Abs. 2 für die Funktion des Vorsit zenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) namhaft gemach ten Mitgliedern des Landessportrates und dem jeweiligen Vorsitzenden (Stellvertreter) des Landessportfachrates (§ 8 Abs. 4).
(3) Vorsitzender des Landessportpräsidiums ist der je weilige Vorsitzende des Landessportrates. Dem Vorsit zenden des Landessportpräsidiums obliegt auch die Ver tretung der Landessportorganisation Oberösterreich nach außen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsfüh
rung des Landessportpräsidiums hat der Landessportrat in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsord nung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§8 Landesfachverbände und Landessportfachrat
(1) Für jeden nach § 2 Abs. 2 festgestellten Sportzweig kann ein Landesfachverband auf Vereinsebene gebildet werden, der einer Bestätigung als Landesfachverband durch den Landessportrat bedarf. Für jeden Sportzweig kann nur ein Landesfachverband bestätigt werden. Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Landesfachverbände und ihre Bestätigung durch den Landessportrat setzt — soweit erforderlich — der Landessportrat in einer Satzung fest, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(2) Die Landesfachverbände werden im Rahmen der Landessflortorganisation Oberösterreich vom Landes sportfachrat vertreten. Der Landessportfachrat setzt sich aus so vielen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zusammen, als es Landesfachverbände gibt. Jeder Landesfachver band entsendet ein Mitglied (Ersatzmitglied). Die Entsen dung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Landessportfachrat hat die Beratung und Unter stützung des Landessportrates und des Landessportprä sidiums in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sport zweige zur Aufgabe. Er hat weiters die gemeinsamen In teressen des jeweiligen Sportzweiges wahrzunehmen
und ist berechtigt, in Angelegenheiten jedes Sportzwei ges an den Landessportrat Anträge zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Landessportfachrates wählen je weils mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte für eineinhalb Kalenderjahre drei Vorsitzende sowie für jeden Vorsitzenden einen Stellvertreter. Im Vorsitz des Landes sportfachrates wechseln die drei Vorsitzenden halbjähr lich ab. Der Landessportfachrat hat mindestens einmal in jedem halben Kalenderjahr nach Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten.
(5) Der Landessportfachrat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Sportangelegenhei
ten Ausschüsse einsetzen. Er hat gegebenenfalls die An zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse, die mindestens drei betragen muß, die Zuständigkeit und die Dauer der Funktion der Ausschüsse festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wäh len. In die Ausschüsse kann der Landessportfachrat auch fachkundige Personen, die ihm nicht angehören, mit be ratender Stimme berufen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsfüh
rung des Landessportfachrates hat dieser im Einverneh men mit dem Landessportrat in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
§9 Landessportsekretariat
(1) Die Geschäfte des Landessportrates, des Landes sportpräsidiums und des Landessportfachrates werden vom Landessportsekretariat besorgt.
(2) Das Landessportsekretariat besteht aus dem Lan dessportsekretär als Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern. Die Festlegung der Anzahl dieser Mitar beiter und ihrer Qualifikation sowie die Höhe des alljähr lich zu veranschlagenden Personal- und Sachaufwandes des Landessportsekretariates bedarf der Zustimmung
der Landesregierung.
(3) Der Landessportsekretär wird vom Landessportprä sidium bestellt. Kommt ein einstimmiger Beschluß des Landessportpräsidiums nicht zustande, so erfolgt die Be stellung durch den Landessportrat. Die Abberufung er folgt in gleicher Weise wie seine Bestellung. Die Bestel lung und die Abberufung des Landessportsekretärs be dürfen der Zustimmung der Landesregierung.
(4) Der Landessportsekretär nimmt an allen Sitzungen des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachrates mit beratender Stimme teil. Das Landessportpräsidium kann ihm auch die selbständi ge Erledigung von Angelegenheiten der laufenden Ge schäftsführung übertragen.
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(5) Den Personal- und Sachaufwand des Landessportsekretariates hat das Land zu tragen, soweit er durch die Zustimmung der Landesregierung gemäß Abs. 2 gedeckt ist.
§ 10 Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse
(1) Für jeden politischen Bezirk (jede Stadt mit eigenem Statut) ist ein Bezirks-(Stadt)Sportausschuß zu bilden, dessen sachlicher Aufgabenbereich gleich dem des Lan dessportrates ist, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auf den politischen Bezirk beschränkt sind. Der Bezirks-(Stadt)Sportausschuß ist an die vom Landes sportrat erteilten Weisungen gebunden.
(2) Die Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse bestehen aus neun Mitgliedern (Ersatzmitgliedern). Im übrigen finden auf die Bildung der Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die im § 4 Abs. 1 zweiter Satz angeführten Verbände nur je drei Mitglieder und der Landessportfachrat kein Mitglied in die Bezirks-(3tadt)Sportausschüsse entsenden.
(3) Die Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse unterstehen der Aufsicht des Landessportrates. Für das Äufsichtsrecht gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die Geschäftsstelle des Bezirks-Sportausschusses ist die Bezirkshauptmannschaft, die des Stadt-Sport ausschusses in Städten mit eigenem Statut der Magi
strat. Den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstel le hat das Land, in Städten mit eigenem Statut die Stadt zu tragen.
§11 Gemeindesportreferent
(1) In jeder Gemeinde sind die Interessen des Sports von einem Gemeindesportreferenten zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt dem Bürgermeister. Sofern aber in der Gemeinde die Angelegenheiten des Sportwesens vom
Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 3 bis 6 der O.ö. Gemein deordnung 1979 einem anderen Mitglied des Gemeinde
vorstandes übertragen sind bzw. nach dem jeweils in Be tracht kommenden Statut einem anderen Mitglied des Stadtsenates unterstellt sind, hat dieses Mitglied des Ge meindevorstandes bzw. des Stadtsenates die Aufgaben des Gemeindesportreferenten wahrzunehmen.
(2) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde bzw. von bestimmten Gemeindeorganen zu besorgenden Auf
gaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§12 Finanzielle Mittel
Die Beschaffung der finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation Oberösterreich erfolgt
§13 Evidenz
(1) Der Landessportrat kann die zur Landessportorga nisation Oberösterreich gehörenden Verbände und Verei ne, sowie deren Funktionäre und Mitglieder — sofern sie gegen Anordnungen und Vorschriften der Organe der Landessportorganisation Oberösterreich verstoßen — verwarnen oder deren Tätigkeit im Rahmen der Landes sportorganisation zeitlich beschränken oder einstellen.
(2) Zwangsauflösungsbescheide der Vereinsbehörde
sind von den betroffenen Verbänden oder Vereinen un verzüglich in Abschrift dem Landessportsekretariat vor zulegen, damit der Landessportrat die zur Wahrung der Sportinteressen erforderlichen Schritte unternehmen kann.
§15 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 15. Juni 1949, LGBl. Nr. 8/1950, über die Förderung des Sportwe sens im Lande Oberösterreich (Landessportgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o.ö. Landtages vom 9. De zember 1949 und der Kundmachung LGBl. Nr. 11/1950
außer Kraft.
(2) Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Funktionen der Mitglieder der Organe der Landessportor ganisation Oberösterreich, der Landessportfachverbände und des Landessportsekretärs sowie die auf Grund der bisherigen Bestimmungen verlautbarten Sportzweige nicht berührt. Die erforderlichen Anpassungen an die Neuregelungen dieses Gesetzes haben binnen sechs
Monaten nach seinem Inkrafttreten zu erfolgen.
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