Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Städte Linz, Steyr und Wels im Jahre 1985
LGBL_OB_19850426_49Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Städte Linz, Steyr und Wels im Jahre 1985Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1985 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 11. März 1985 über die gleichzeitige Durchfüh-rung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mit-glieder des Gemeinderates der Städte Linz, Steyr und Wels im Jahre 1985
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1
Die aus Anlaß des Ablaufes der Funktionsperiode im Jahre 1985 durchzuführenden Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Städte Linz, Steyr und Wels sind gleichzeitig mit der Wahl des Landtages durchzuführen.
§2
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gel-ten für die Durchführung der Landtagswahl die Bestim-mungen der O.ö. Landtagswahlordnung 1961, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 20/1967, LGBl. Nr. 20/1969, LGBl. Nr. 30/1971, LGBl. Nr. 56/1979 und LGBl. Nr. 45/1985 und für die Durchführung der Gemeinderatswahlen die Bestimmungen der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, in der Fassung der No-vellen LGBl. Nr. 64/1969, LGBl. Nr. 31/1973, LGBl. Nr. 58/1979, LGBl. Nr. 71/1979 und LGBI. Nr. 47/1985.
§3
Der in der Ausschreibung der Landtagswahl festge-setzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinde-ratswahlen.
§4
(1) Die Einteilung der Stadt in Wahlsprengel gemäß § 45 Abs. 1 der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961
gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl.
(2) Wird gemäß § 7 Abs. 2 der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 ein ständiger Stellvertreter als Vorsitzender der Stadtwahlbehörde und Stadtwahlleiter bestellt, so hat der Bürgermeister dieselbe Person zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bestellen. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestellung des Stellvertreters des Stadtwahlleiters sowie hinsichtlich der Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter.
(3) Die nach den Bestimmungen der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 berufenen Beisitzer (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde, der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden sind von der Bezirkswahlbehörde auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der nach der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bildenden Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden
und besonderen Wahlbehörden zu berufen. Vorschläge
gemäß § 13 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) in die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden sowie gemäß § 71 a der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 in die besonderen Wahlbehörden können nicht eingebracht
werden. Ist eine wahlwerbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer besonderen Wahlbehörde
durch keinen Beisitzer vertreten, so hat sie das Recht, in diese Behörden Vertrauenspersonen zu entsenden; § 14 Abs. 4 bzw. § 71 a Abs. 3 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
Seite 142
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 18.
Stück, Nr. 49
§5
Die auf Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 zuständigen Behörden haben die Verfügungen hin-sichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen, der Wahllokale und der Wahlzellen gleichlautend sowohl für die Land-tagswahl als auch für die Gemeinderatswahlen zu treffen.
§6
(1) Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl sind
auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevi-
denzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, und des O.ö. Jung-
wählererfassungsgesetzes 1979, LGBI. Nr. 61, an-
zulegen.
(2) Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrundelegung
der für die Landtagswahl abgeschlossenen Wählerver-
zeichnisse durchzuführen. Die Anlegung besonderer
Wählerverzeichnisse für die Gemeinderatswahl entfällt.
(3) Die Führung eines gesonderten Abstimmungsverzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.
§7
Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde je-ner Stadt, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
§8
Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Stadt Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
§9
(1) In der Veröffentlichung der Stadtwahlbehörde gemäß § 43 Abs. 2 der Statutargemeinden-Wahlordnung
1961 hat sich die Reihenfolge jener wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der Landtagswahl 1979 erreicht haben, zu richten.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl darf mit dem amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl nicht vereinigt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier herzustellen.
§ 10
(1) Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und ein Wahlkuvert, das zur Aufnahme der Stimmzettel für beide Wahlen bestimmt ist, auszufolgen.
(2) Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Gemeinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind nur ein
amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahlkreisen von glei-cher Farbe und Beschaffenheit sein; diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Die Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszufolgen
sind, müssen sich von den Wahlkuverts gemäß Abs. 2
farblich deutlich unterscheiden.
(4) Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine
Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstimmungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.
§11
(1) Die vor der Entleerung der Wahlurne zu treffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.
(2) Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist festzustellen, sodann sind diese Wahlkuverts ungeöffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Umschlag ist zu verschließen und womöglich zu versiegeln. Auf dem Umschlag
sind zu vermerken: die Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahlkuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.
(3) Die Sprengelwahlbehörden haben den Umschlag
(Abs. 2) ungesäumt mit Boten der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln bzw. der Bezirkswahlbehörde ungesäumt mit Boten die Feststellung gemäß Abs. 2 letzter Satz schriftlich zu melden.
(4) Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2 und 3 sind in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde zu beurkunden.
(5) Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3 hat
die Sprengelwahlbehörde die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 1 zu öffnen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat für die Gemeinderatswahl und für die Landtagswahl gesondert zu erfolgen.
§12
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 festzustellen. Im Falle des Einlangens eines Umschlages gemäß § 11 Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985J 18.
Stück, Nr. 49
Seite 143
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. b die ungeöffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
(3) Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Umschläge aller Sprengelwahlbehörden der Stadt vorliegen und alle Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in die Wahlurne gegeben wurden (Abs. 2), hat die Bezirkswahlbehörde an Hand der bezüglichen Feststellungen gemäß Abs. 1 zusammenfassend festzustellen, wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 sich in der Wahlurne befinden müssen.
(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschließend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der Stadt festzustellen; dabei sind die §§ 73, 74 und 75 sowie § 76 Abs. 4 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 anzuwenden.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß § 76 Abs. 4 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 getroffenen Feststellungen sofort in der Niederschrift (Abs. 7) zu beurkunden und der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(6) §60 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirkswahlbehörde tritt.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:
(9)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von
allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(10) Die| Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt Beilagen ^Wahlakt) ist sodann verschlossen der zu-ständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch Boten zu übermitteln.
§13
(1) Die Kteiswahlbehörden haben den vorläufigen Feststellungen gemäß § 81 Abs. 1 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961auch die Berichte der Bezirkswahlbehörden
gemäß § 12 Abs. 5 mit zugrunde zu legen.
(2) Die Krjeiswahlbehörden haben auf Grund der übermit-
telten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (§ 12 Abs. 10)
das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahlkartenwähler
gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen und etwaige Irrtümer in
den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Die
überprüften und allenfalls berichtigten Ergebnisse sind den endgültigen Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu legen.
§ 14
Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.
§15
Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeich-nis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzu-schließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
§ 16
Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderats-wahlen entstehen, gilt folgendes:
§ 98 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Ge-meinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 89 der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961.
§17
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt in den Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafver-fahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 18
Dieses G(c)setz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesötzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.