Gesetz, mit dem die Gemeindewahlordnung 1967 neuerlich geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 1985)
LGBL_OB_19850426_46Gesetz, mit dem die Gemeindewahlordnung 1967 neuerlich geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 1985)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1985 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ha-ben ferner Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlä-gerigkeit bzw. einer der Bettlägerigkeit gleichzuhal-tenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krank-heits- , Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 27a Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen und die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 27 nicht in Betracht kommt.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, dem eine Wahlkarte nach Abs. 2 ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg,
so hat er die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt
hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu
verständigen.
(4) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 1
ist bei der Gemeindewahlbehörde spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Dabei ist die Identität durch eine im Sinne des § 32 Abs. 2 taugliche Urkunde nachzuweisen.
Personen im Sinne des Abs. 1 lit. c haben eine Bestätigung der Anstaltsleitung, Personen im Sinne des Abs. 1 lit. d eine Bestätigung des Dienstgebers über ihren Aufenthalt beizubringen.
(5) Die Ausstellung der Wahlkarte gemäß Abs. 2 ist
bei der Gemeindewahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag mündlich durch einen be-vollmächtigten Vertreter oder schriftlich zu beantra-gen. Der Antrag hat neben der Glaubhaftmachung der Identität das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 27a, die genaue Angabe der Wohnung und eine ärztliche Be-stätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit bzw. der einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, die den Besuch des Wahllokales un-möglich macht, sowie der medizinischen Unbedenk-lichkeit zu enthalten. Ist die Bettlägerigkeit bzw. die ei-ner Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Be-hinderung jedoch amtsbekannt, so kann von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses Abstand genommen werden.
(6) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) vorzumerken. Wird jedoch eine Wahlkarte auf Grund des Abs. 2 ausgestellt, so ist dieser Umstand noch zusätzlich
durch den Buchstaben "B" zu vermerken. Duplikate
für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden."
(1) Um jenen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden besondere Wahlbehörden
einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist auf die besonderen Wahlbehörden das II. Hauptstück sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am
neunten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der beson-
deren Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständig-
keitsbereich festzusetzen. Davon sind unverzüglich
alle wahlwerbenden Parteien zu verständigen. Diese
haben spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag
die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Anschluß
eines Nachweises, daß diese das Wahlrecht besitzen,
der Bezirkswahlbehörde vorzuschlagen. Ebenfalls
spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag hat der
Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahl-
behörden und deren Stellvertreter zu bestellen.
Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die be-
sonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen
die Wahlzeugen spätestens am sechsten Tag vor
dem Wahltag der Gemeindewahlbehörde namhaft
machen. § 30 gilt sinngemäß.
(3) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus ei-
nem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als
Wahlleiter und aus drei Beisitzern. Wahlwerbende
Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Bei-
sitzer vertreten sind, dürfen keine Wahlzeugen, die
übrigen nur einen Wahlzeugen, entsenden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 18.
Stück, Nr. 46
Seite 135
(4)Spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag ha-
ben die Bezirkswahlbehörden die von den wahlwer-
benden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Er-
satzmitglieder für die besonderen Wahlbehörden zu
berufen. Die Gemeinden haben spätestens am zwei-
ten Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonde-
ren Wahlbehörden an der Amtstafel kundzumachen.
Gleichzeitig ist auch kundzumachen, welche Spren-
gelwahlbehörden das Ermittlungsverfahren durchzu-
führen haben. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel
eingeteilt, so hat die Gemeindewahlbehörde selbst
diese Aufgabe zu übernehmen.
(5)Die besonderen Wahlbehörden haben späte-
stens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die
konstituierende Sitzung abzuhalten.
(6)Die Gemeinde hat den Wahlleitern der besonde-
ren Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn
der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung aus-
zufolgen:
a) ein zutreffendenfalls nach Wahlsprengeln geord-
netes Verzeichnis der Personen, denen eine Wahl-
karte gemäß § 26 Abs. 2 ausgestellt wurde;
b) ein Abstimmungsverzeichnis;
c) die erforderliche Anzahl von amtlichen Stimm-
zetteln samt einer Reserve von fünfzig Prozent und
eine gleich große Anzahl von Wahlkuverts;
(7) Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwähler (Abs. 1) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahlbehörde die Unterlagen, die ihm gemäß Abs. 6 ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere
Wahlbehörde überzeugt, daß die Wahlurne leer ist.
Hierauf wird die Wahlurne geschlossen und versperrt.
(8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des § 27
sinngemäß anzuwenden. Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Abs. 10) spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann.
(9)Die Stimmzettelprüfung durch die besondere
Wahlbehörde umfaßt nur die im § 40 Abs. 1 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 41 Abs. 2 lit. a bis e, g und h mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzuschließen.
(10)Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.
(11)Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist
der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts der
bettlägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu ermitteln. Dieser Vorgang ist in
der Übergabe- bzw. Übernahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbrechen und nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen
Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststellung des örtli-chen Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 2ff darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der be-sonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermitteln-den Wahlbehörde begonnen werden."
6.Nach § 48 ist folgendes IX. Hauptstück einzufügen:
"IX. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens.
§ 48a.
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl sind die Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind
die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von
denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Gemeinderatswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt
auszuschreiben.
(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag
festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden
neu zu! bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu
anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, soj hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
(5) S|oweit sich aus den Vorschriften der Abs. 2
bis 4 nichts anderes ergibt, gelten für die Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
Seite 136
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 18. Stück, Nr. 46 u. 47
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.