Gesetz, mit dem das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz geändert wird
LGBL_OB_19850419_43Gesetz, mit dem das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.04.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1985 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Erfolgt die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land, ohne daß sich die Verwendung des Beam-ten ändert, so sind für die Festsetzung der Gutschrift nach Abs. 1 letzter Satz die anspruchsbegründenden Nebengebühren oder diesen in einem privatrechtli-chen Dienstverhältnis entsprechenden Nebengebüh-ren maßgebend, die der Beamte im früheren Dienst-verhältnis bezogen hat."
4.Dem § 12 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen:
"(4) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 des Gehaltsgeset-zes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausschei-dens aus dem Dienststand keine solche Verwen-dungszulage bezogen hat.
(5) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebühren-werten:
ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Ver-wendufigszulage bezogen hat. Für die Höhe der Ne-bengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Mo-nat des letzten Anspruches auf die Zulage maßge-bend."
Artikel II Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.
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