Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weißkirchen an der Traun
LGBL_OB_19850410_37Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weißkirchen an der TraunGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.04.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1985 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 18. März 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde-wappens an die Gemeinde Weißkirchen an der Traun
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Be-schluß vom 18. März 1985 der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Seite 108
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 14.
Stück, Nr. 37, 38 u. 39
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Weißkir-chen an der Traun:
Geteilt von Rot und Grün durch einen silbernen, mit einem silbernen, am oberen Schildrand anstoßenden Kreuz besteckten, vom Schildhaupt ausgehenden, verkürzten Doppelsturzsparren; unten vier silberne Scheiben kreuzweise.
Für die o.ö. Landesregierung:
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