Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung)
LGBL_OB_19850329_30Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1985 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 18. März 1985 betref-fend das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens (Eigenmittelersatz-darlehen-Verordnung)
Auf Grund der §§ 29 Abs. 4 und 30 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 - WFG 1984, BGBl. Nr. 482, wird verordnet:
§1 Ausmaß der Eigenmittel
(1) Der Förderungswerber hat vor Gewährung einer Förderung Eigenmittel aufzubringen.
(2) Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt:
(3)Bei Gebäuden im Sinn des Abs. 2 Z. 2 ist auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers bzw. des Förderungswerbers bei Eigenheimen die Erbringung einer höheren Eigenmittelleistung zulässig.
§2 Eigenmittelersatzdarlehen
(1) Das Land kann dem zur Leistung von Eigenmitteln Verpflichteten ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) zur Finanzierung des nach § 1 aufzubringenden Ausmaßes der Eigenmittel unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnnutzfläche gewähren, falls dem Verpflichteten die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Familieneinkommen (§ 2 Z. 11 WFG 1984) und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht oder nur zum Teil zumutbar ist. Das zumutbare Ausmaß der Eigenmittel richtet sich für Familien gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 nach den in der Anlage 1 und in den übrigen Fällen (§ 4 Abs. 1 Z. 4 bis 6 und Abs. 2) nach den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.
(2) Das angemessene Ausmaß an Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 50 m2 und erhöht sich für jede weitere
im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2. Bei Jungfamilien (§ 4 Abs. 1 Z. 1) erhöht sich das ange-messene Ausmaß der Wohnnutzfläche um weitere 20 m2.
§3
Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist nicht zu gewähren, wenn
(1) Wird das Eigenmittelersatzdarlehen an
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11. Stück, Nr. 30
(2) Wird das Eigenmittelersatzdarlehen an einen anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gewährt, so beträgt die Darlehenslaufzeit 15 Jahre, die jährliche Verzinsung (im vorhinein) anfänglich 3 v. H. und nach Ablauf von 5 Jahren 5 v. H.
(3) Liegt eine durch außerordentliche und unentrinnbare Aufwendungen verursachte soziale Notstandssituation vor, kann unabhängig vom zumutbaren Eigenmittelanteil ein Eigenmittelersatzdarlehen gemäß Abs. 2 gewährt
werden.
(4) Die Tilgung und die Verzinsung des Darlehens beginnen ein Jahr nach Beginn der Rückzahlung des Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984. Die Annuitäten
sind halbjährlich zu leisten.
§5
(1)Das Eigenmittelersatzdarlehen kann grundbücherlich sichergestellt werden.
(2)Die Zuzählung des Eigenmittelersatzdarlehens kann im Einvernehmen mit dem Förderungswerber auch
an den Empfänger des Förderungsdarlehens erfolgen.
§6 Ansuchen
(1) Das Ansuchen auf Gewährung eines Eigenmitteler-satzdarlehens ist an das Amt der o.ö. Landesregierung zu
richten. Für das Ansuchen ist das hiefür aufgelegte Form-blatt zu verwenden.
(2) Die Einreichung kann frühestens ab der Zusiche-rung des Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 und hat bis spätestens sechs Monate nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung zu erfolgen, bei allfällig früherer Bezugsfertigstellung des Gebäudes bis spätestens sechs Monate nach dieser.
§7
Eigenmittelersatzdarlehen für nachfolgende Wohnungsinhaber Einem nachfolgenden Wohnungsinhaber kann ein Eigenmittelersatzdarlehen bis zur Höhe des gemäß § 30 Abs. 4 Z. 1 WFG 1984 fällig gestellten Betrages nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gewährt werden.
§8 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Neuhauser
Landesrat
Anlagen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11. Stück,
Nr. 30
Seite 95
Anlage 1
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung gemäß § 2 Abs. 1 der
Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung in Schilling
Familieneinkommen pro Monat in S2 Personen3 Personen4
Personen5 Personen6 Personen7 Personen und mehr
unter 10.000------
ab 10.0005.000-----
10.50010.000-----
11.00015.0005.000----
11.50020.00010.000--- --
12.00025.00015.0005.000---
12.50030.00020.00010.000---
13.00035.00025.00015.0005.000--
13.50040.00030.00020.00010.0005.000-
14.00045.00035.00025.00015.00010.0005.000
14.50050.00040.00030.00020.00015.00010.000
15.00055.00045.00035.00025.00020.00015.000
15.50065.00050.00040.00030.00025.00a20.000
16.00075.00055.00045.00035.00030.00025.000
16.50085.00065.00050.00040.00035.00030.000
17.000X75.00055.00045.00040.00035.000
17.500X85.00065.00050.00045.00040.000
18.000XX75.00055.00050.00045.000
18.500X' X85.00065.00055.00050.000
19.000XXX75.00065.00055.000
19.500XXX85.00075.00065.000
20.000XXXX85.00075.000
20.500XXXXX85.000 '
21.000XXXXXX
x Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen - keine
Eigenmittelaufbringung zumutbar
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11.
Stück, Nr. 30
Anlage 2
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung gemäß § 2 Abs. 1 der
Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung in Schilling
Familieneinkommen pro Monat in Schilling1 Person2 Personen
3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen7
Personen und mehr
unter 7.000-------
ab 7.0005.000------
7.50010.0005.000-----
8.00015.00010.000-----
8.50020.00015.000-----
9.00025.00020.000-----
9.50030.00025.0005.000----
10.00035.00030.00010.000----
10.50040.00035.00015.0005.000---
11.00045.00040.00020.00010.000---
11.50050.00045.00025.00015.0005.000--
12.00055.00050.00030.00020.00010.0005.000
12.50060.00055.00035.00025.00015.00010.000
5.000
13.00065.00060.00040.00030.00020.00015.000
10.000
13.50070.00065.00045.00035.00025.00020.000
15.000
14.000X70.00050.00040.00030.00025.000
20.000
14.500XX55.00045.00035.00030.00025.000
15.000XX60.00050.00040.00035.00030.000
15.500XX65.00055.00045.00040.00035.000
16.000XX70.00060.00050.00045.00040.000
16.500XX75.00065.00055.00050.00045.000
17.000XX80.00070.00060.00055.00050.000
17.500XX85.00075.00065.00060.00055.000
18.000XXX80.00070.00065.00060.000
18.500XXX85.00075.00070.00065.000
19.000XXXX80.00075.00070.000
19.500XXXX85.00080.00075.000
20.000XXXXX85.00080.000
20.500XXXXXX85.000
21.000XXXXXXX
x Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungwerber zu tragen - keine
Eigenmittelaufbringung zumutbar
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11.
Stück, Nr. 31
Seite 97
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