Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird
LGBL_OB_19850329_29Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1985 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 18. März 1985, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Sied-lungsfonds erlassen wird
§1
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fas-sung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungs-fonds erlassen.
§2
Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds
§1
(1) Der O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds
(im folgenden Fonds genannt) wird von der Landesregierung verwaltet; dies schließt auch die Vertretung des Fonds nach außen ein. Die Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der o.ö. Landesregierung.
(2) Über die Gewährung der Fondshilfe entscheidet die Landesregierung durch Beschluß. Ein Rechtsanspruch
auf eine Fondshilfe, insbesondere auf eine bestimmte Art oder Höhe der Fondshilfe steht niemandem zu.
(3) Die Fondsmittel sind bei der O.ö. Landes-Hypothekenbank fruchtbringend anzulegen.
§2 Ansuchen um Fondshilfe
(1) Für die beim Amt der o.ö. Landesregierung einzu-bringenden Ansuchen um Fondshilfe sind die amtlich auf-gelegten Formblätter zu verwenden.
(2) Den Ansuchen sind in Original oder in beglaubigter Abschrift, soweit es nach dem Gegenstand der Fondshil-fe (§ 3 Abs. 1) in Betracht kommt, anzuschließen:
(1) Eine Fondshilfe darf nur gewährt werden für:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 10.
Stück, Nr. 29
den Einbau von Anlagen zur Nutzung sich erneuern-der Energieträger oder zur besonders wirtschaftlichen Nutzung von Energie für eine Beheizungs- oder Warmwasseraufbereitungsanlage (Wärmepumpe, Verwertung von Solarenergie u. dgl.);
d) den Ankauf einer Eigentumswohnung oder eines
Eigenheimes, wenn das Kaufobjekt ausschließlich zur
Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des
Förderungswerbers regelmäßig Verwendung findet
und dadurch eine Verbesserung der Wohnverhältnis-
se erreicht wird;
(2) Eine Fondshilfe darf nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Baumaßnahme eine öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes bereits gewährt worden ist, es sei denn, die Verwendung der zusätzlichen Fondsmittel erfolgt im Rahmen der Eigenheimförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482.
(3) Eine Fondshilfe darf nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Wohnungen in bautechnischer und sanitärer Hinsicht den Anforderungen eines zeitgemäßen Wohnungsstandards entsprechen. Bei Kaufobjekten ist bei Gewährung der Förderung sicherzustellen, daß diesen Anforderungen jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen wird.
(4) Eine Fondshilfe darf natürlichen Personen nur gewährt werden, wenn sie
(5)Fondshilfe darf weiters nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber schriftlich verpflichtet, daß
§4 Begriffsbestimmungen
Ausstattung im Sinne des § 2 Z. 6 des Wohnbauförde-
rungsgesetzes 1984;
Nutzräume) die in der jeweils geltenden
Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung zum
Wohnbauförderungsgesetz 1984 von der o.ö. Landes-
regierung festgesetzten höchstzulässigen Quadrat-
meterpreise.
(1) Im Falle der Gewährung einer Fondshilfe ist dem Förderungswerber zunächst eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit der schriftlichen Zusicherung, die den Finanzierungsplan zu enthalten hat, erwirbt der Förderungswerber einen Anspruch auf Förderung.
(2) Besonders berücksichtigungswürdige Fälle (Notstandsfälle, wie z. B. drohende Obdachlosigkeit, starke Wohnungsüberfüllung, Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigung infolge schlechter baulicher oder sanitärer Verhältnisse innerhalb der Wohnung) sind bevorzugt zu behandeln.
§7 Darlehen
(1)Das Fondsdarlehen soll 30 v. H. der Gesamtbaukosten bzw. des Kaufschillings nicht überschreiten. Die Höhe des Darlehens wird durch Beschluß der o.ö. Landesregierung festgelegt (Pauschaldarlehen). Das Darlehen ist ab Inanspruchnahme mit jährlich 3 v. H. im nachhinein zu verzinsen. Nach Ablauf von fünf Tilgungsjahren erhöht sich die Verzinsung auf 5 v.H. jährlich.
(2)Das Darlehen ist in gleichen, halbjährlich im nachhinein fälligen Annuitäten längstens innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Annuitäten beginnt jeweils sechs Monate nach dem auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Monatsersten. Nach Ablauf von fünf Tilgungsjahren erhöhen sich die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 10.
Stück, Nr. 29
Seite 91
Annuitäten in dem Ausmaß, in dem sich die Zinsen im Rahmen der ersten Annuität nach Ablauf von fünf Til-gungsjahren gemäß Abs. 1 erhöhen.
(3) Das Darlehen ist nach erfolgter Ausstellung einer Schuldurkunde durch Einverleibung eines Pfandrechtes oder auf sonstige, dem Förderungszweck angemessene
Art sicherzustellen. Ausnahmen hievon dürfen nur in besonders begründeten Fällen (wie insbesondere ausreichende Sicherheit) erfolgen.
(4) Annuitäten können über begründetes Ansuchen
zeitweilig gestundet werden.
(5) Die Rückzahlung des ganzen oder eines Teiles des Darlehens ist jederzeit möglich.
(6) Die mit der Aufnahme des Darlehens und der grundbücherlichen oder einer sonstigen Sicherstellung des Darlehens verbundenen Kosten hat der Darlehensnehmer zu tragen.
§8 Kündigung des Darlehens
(1)Der Fonds hat das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn
(2)Das Darlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fälliggestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
§9 Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse
(1) Befristete Zuschüsse zu den Annuitäten oder Zin-sen für bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen
aufgenommene Darlehen dürfen nur ausnahmsweise ge-währt werden, wenn dies auf Grund der finanziellen Situation des Förderungswerbers (Einkommensverhält-nisse, Finanzierungsplan u. ä.) erforderlich ist. Das Aus-maß und die Zeitdauer der Zuschüsse richten sich nach den Konditionen des bezuschußten Darlehens.
(2)Zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1 lit. e) können befristete Zuschüsse zu den Annuitäten für bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen aufgenommene Darlehen gewährt werden, wenn ansonsten Annuitäten, Mieten oder Nutzungsentgelte entrichtet werden müßten, die wirtschaftlich für den Eigentümer, den Mieter oder den Nutzungsberechtigten untragbar
sind. § 3 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Nähere Richtlinien für diese Zuschüsse werden von der o. ö. Landesregierung gesondert erlassen.
(3) Annuitätenzuschüsse gemäß Abs. 2 dürfen nur an
Familien im Sinne des § 33 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 sowie in Fällen sozialer Härte gewährt werden.
(4) Ein Fall sozialer Härte im Sinne von Abs. 3 liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung aus familiären oder beruflichen Gründen oder wegen
Krankheit des Förderungswerbers besteht.
(5) Die Zuschüsse nach Abs. 1 und 2 sind unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 einzustellen und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückzufordern.
§ 10 Bauzuschüsse
(1) Einmalige, nicht rückzahlbare Bauzuschüsse können für den Einbau von Anlagen zur Nutzung sich'erneuernder Energieträger oder zur besonders wirtschaftlichen Nutzung von Energie für eine Beheizungs- oder Warmwasseraufbereitungsanlage (Wärmepumpe, Verwertung von Solarenergie u. ä.) gewährt werden (§ 3 Abs. 1 lit. c). Nähere Richtlinien für diese Zuschüsse werden von der o. ö. Landesregierung gesondert erlassen.
(2) In den übrigen Fällen (§ 3 Abs. 1) kann ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles (wie insbesondere geringes Familieneinkommen) erfordert.
§11 Flüssigmachung der Fondshilfe
(1) Darlehen und Bauzuschüsse können auch nach
Maßgabe des Baufortschrittes ausgezahlt werden. Wird die Sicherstellung des Darlehens im Grundbuch verlangt, so ist die Auszahlung des Darlehens auch vor grundbücherlicher Einverleibung zulässig.
(2) Die Auszahlung befristeter Zinsen- und Annuitätenzuschüsse (§ 9) für Darlehen erfolgt nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche Darlehensaufnahme
und die Zahlung der schuldscheinmäßigen Zinsen oder Annuitäten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.