Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Schlatt
LGBL_OB_19850329_26Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde SchlattGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1985 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 4. März 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Schlatt
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Be-schluß vom 4. März 1985 der Gemeinde Schlatt, politi-scher Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Schlatt:
In Grün über einem schwarzen, von einer goldenen Leiste gesäumten Hügel, darin ein goldener, römer* zeitlicher Topf, ein silbernes, geradarmiges Patriar-chenhochtatzenkreuz.
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