Gesetz, mit dem das O.ö. Volksbegehrengesetz geändert wird
LGBL_OB_19850122_2Gesetz, mit dem das O.ö. Volksbegehrengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1985 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(3) Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zuzu-stellen. Ein stattgebender Bescheid ist überdies un-verzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlaut-baren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegen; außerdem darf die Eintragungsfrist nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden."
das Gemeindeamt keinen Dienstbetrieb hat, an allen Eintragungsorten zumindest für zwei Stun-den die Möglichkeit zur Eintragung in die Eintra-gungslisten sicherzustellen. Die für die einzelnen Eintragungsorte vorgesehenen Eintragungslisten sind vor Beginn des Eintragungsverfahrens fort-laufend zu numerieren. Die gemäß § 7 Abs. 1 letz-ter Satz nachgelieferten Eintragungslisten sind sofort nach ihrem Einlangen am Eintragungsort fortlaufend zu numerieren."
„(1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag der Ver-lautbarung an kann der Bevollmächtigte die von der Landeswahlbehörde getroffene Feststellung bei dieser wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens anfechten. Die Anfechtung hat einen begründeten An-trag zu enthalten und ist mit den Unterlagen gemäß § 16 Abs. 1 der Landesregierung vorzulegen."
"§19
(1) Der Bevollmächtigte ist berechtigt, das Eintragungsverfahren jeder Eintragungsbehörde und das Ermittlungsverfahren jeder Bezirkswahlbehörde und
der Landeswahlbehörde zu beobachten, insbesondere sich während der Eintragungszeit am Eintragungsort aufzuhalten und sich über die Zahl unausgefüllter Eintragungslisten und einen allfälligen zusätzlichen Bedarf an solchen Listen zu informieren; ein Einfluß auf die Entscheidung der Behörde kommt ihm nicht
zu.
(2) Der Bevollmächtigte kann zur Ausübung der ihm
nach Abs. 1 zustehenden Rechte für jede Eintra-
gungsbehörde (jeden Eintragungsort), für jede Be-
zirkswahlbehörde und für die Landeswahlbehörde
Seite 22
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 2. Stück,
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eine Vertrauensperson und nach Bedarf für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter namhaft machen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.
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