Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen
LGBL_OB_19841029_77Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1984 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 8. Oktober 1984 betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGBl. Nr. 5/1952, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 6/1982, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt S 34.000,-. Sprengelhebammen, deren Rein- (Netto)Einkommen aus diesem Beruf den Betrag von S 34.000,- nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberösterreich der Fehlbetrag flüssiggemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh- (Brutto)Einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."
§2
Das Mindesteinkommen nach dieser Verordnung wird erstmals für das Kalenderjahr 1984 gewährleistet.
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