Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Diersbach
LGBL_OB_19841012_72Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde DiersbachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1984 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 6. September 1984
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Diersbach
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 6. September 1984 der Gemeinde Diersbach, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Diersbach: Mit Flammen erniedrigt bogenförmig von Rot und Gold geteilt; oben ein silberner Wellenbalken, darin ein linkshin gelegtes, blaues Schwert mit rotem Griff; unten eine schwarze, nach links gewendete, gewundene und widersehende, rot gekrönte Schlange.
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