Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Stellplatzverordnung geändert wird
LGBL_OB_19840921_66Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Stellplatzverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.09.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1984 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Seite 140
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 23. Stück, Nr. 66, 67,
dürfen im Einzelfall auch normalbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse B 2) verwendet werden."
"(5) Brandbekämpfungsmittel (wie Handfeuerlöscher, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen), Brandmeldeanlagen und Brandrauchentlüftungsanlagen sind in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Handfeuerlöscher sind überdies alle zwei Jahre durch hiezu Befugte auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wobei die vorgenommene Prüfung am Gerät zu vermerken ist."
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