Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am Trattberg
LGBL_OB_19840730_57Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am TrattbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1984 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 18. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Puchkirchen am Trattberg
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 18. Juni 1984 der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg:
Schräggeviert von Rot und Gold; oben ein goldenes, wachsendes, am oberen Schildrand anstoßendes, lateinisches Endrautenkreuz; unten ein silberner, aufrechter Bohrmeißelkopf; rechts und links je ein grünes, schräg nach außen gestelltes Buchenblatt.
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