Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1984)
LGBL_OB_19840720_53Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1984)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1984 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 2. Juli 1984 über Leistungen,
Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
(Sozialhilfeverordnung 1984)
Auf Grund des § 9 Abs. 6, des § 11 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 und des §
18 Abs. 2 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, in der
Fassung der O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 2/1984,
wird verordnet:
§1 Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für
(2)Die gemäß § 12 Abs. 3 O.ö. Sozialhilfegesetz in den Monaten Februar, Mai, August und November in der hal ben Höhe der zuerkannten richtsatzgemäßen Geldlei
stung zu gewährenden Sonderzahlungen dienen haupt
sächlich zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung und Heizung.
(3)Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geldleistun
gen zusätzlich zu tragende Aufwand des Hilfeempfän
gers für Unterkunft ist im Regelfall bis S 560,- monatlich vertretbar. Eine darüber hinausgehende Unterstützung zum Aufwand für Unterkunft ist ausnahmsweise dann
vertretbar, wenn er im Hinblick auf den Umstand, daß der Unterkunftsbedarf in anderer zumutbarer Weise nicht ge deckt werden kann, oder in Anbetracht der familiären Verhältnisse des Hilfeempfängers zur Sicherung des aus reichenden Lebensunterhaltes erforderlich ist.
(4)Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur deshalb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unterkunft vom Hil feempfänger nicht oder nicht zur Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand für Unterkunft insoweit in sinn gemäßer Anwendung des Abs. 3 zu tragen..
(5)Pflegekinder haben keinen Anspruch gemäß Abs. 3; hingegen kann ihnen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung eine Beihilfe bis zu S 3.600,- jährlich zuer kannt werden.
Seite 128
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 19. Stück, Nr. 53
§2 Weitere Leistungen
(1)Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht
durch richtsatzgemäße Geldleistungen, Sonderzahlun
gen (§ 1 Abs. 2) oder anderweitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in einem solchen Ausmaß zu erbrin gen, daß der ausreichende Lebensunterhalt gesichert ist;
solche Leistungen sind insbesondere:
(2)Hilfeempfängern in Anstalten und Heimen gebührt nur die weitere Leistung gemäß Abs. 1 lit. f und h. Für Kin der in fremder Pflege gebührt nur die weitere Leistung gemäß Abs. 1 lit. a.
§2a Höhe der Geldleistungen im Regelfall
Die einem Anspruchsberechtigten - ausgenommen Kinder in fremder Pflege - zu gewährenden Geldleistungen zur Sicherung des erforderlichen Lebensbedarfes dürfen in der Regel nicht höher sein, als die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sözial-versicherungsgesetz gewährten vergleichbaren Mindestleistungen (ausgenommen § 293 Abs. 5 ASVG).
§3 Erforderliche Pflege
(1)Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden er
forderlichen Pflege sind insbesondere:
a)die häusliche Pflege durch eine geeignete Pflege
person;
b)die Beistellung von geeigneten Hilfsmitteln zur Er
leichterung der Pflege im erforderlichen Ausmaß.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Un
terbringung in Anstalten oder Heimen.
§4 Krankenhilfe
(1)Die Krankenhilfe umfaßt:
a)Die Tragung der Kosten von Maßnahmen zur Fest
stellung und Heilung von Krankheiten (einschließlich
Zahnbehandlung und Legasthenie) sowie einer auf
Grund einer ärztlichen Anordnung oder eines Fach
gutachtens erforderlichen physikotherapeutischen
oder logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Be
handlung durch Personen, die gemäß § 52 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102,
idgF. betreffend die Regelung des Krankenpflegefach
dienstes, der medizinisch-technischen Dienste und
der Sanitätshilfsdienste zur freiberuflichen Ausübung
des physikotherapeutischen Dienstes bzw. des
logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienstes
berechtigt sind, soweit die Kosten nicht nach dem
O.ö. Behindertengesetz zu tragen sind;
b)die Versorgung mit Heilbehelfen, Heilmittel und
Zahnersatz;
c)den Krankentransport.
(2)Krankenhilfe ist zu gewähren, um die Gesundheit,
die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswich tigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wieder herzu stellen, zu festigen oder zu bessern. Sie muß daher aus reichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des unbedingt Notwendigen nicht übersteigen.
(3)Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der regel widrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Ver schlimmerung des Zustandes verhindert werden kann.
(4)Bei Untersuchung, Behandlung und Pflege in Kran kenanstalten sind die Kosten der allgemeinen Gebühren klasse als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen.
(5)Sofern der körperliche oder geistige Zustand eines Hilfeempfängers oder die Entfernung seines Wohnsitzes den Transport in eine oder aus einer Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten eines solchen Transportes bis zur Höhe jener Kosten als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen, die bei Durchführung eines solchen Transportes durch eine Einrichtung zur Durch führung von Krankentransporten entstehen.
(6)Die Krankenhilfe kann auch durch Übernahme der Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversiche rung bis zur Höhe des gesetzlichen Beitrages an eine ge setzliche Krankenversicherung sowie durch Übernahme der Rezeptgebühren erbracht werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 19. Stück, Nr. 53
Seite 129
§5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
(1)Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Falle
der Entbindung samt den sich daraus ergebenden Fol
gen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen werden müssen, sind die Kosten der Hebammenhilfe, des ärzt lichen Beistandes und der ärztlichen Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfsmittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt oder einem Entbindungsheim
und des Transportes als Leistung der Sozialhilfe zu über
nehmen; die Bestimmungen des § 4 gelten im übrigen
sinngemäß.
(2)Soweit der ausreichende Lebensbedarf werdender
Mütter und Wöchnerinnen nicht anderweitig gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß weitere Leistungen zur Si cherung des Lebensbedarfes zu erbringen. Insbesondere kommen Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung für Wöchnerinnen, Beihilfen zur Beschaffung von Kinderwagen, Säuglingswäsche sowie Kinderbetten im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt im Einzelfall höchstens bis zum Betrag von S 3.500,- in Betracht.
§6 Erziehung und Erwerbsbefähigung
Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert ist, sind die für die Erziehung und Erwerbsbefähigung notwendigen Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere:
(1)Das gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes gebührende
Taschengeld beträgt bei Unterbringung
(2)Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3)Im Falle der Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß Abs. 1 lit. a kann unter entsprechender Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Hilfeempfängers das Taschengeld soweit vorläufig' einbehalten werden, als dies erforderlich ist, um den Er folg der im Zusammenhang mit der Unterbringung ge
setzten Maßnahme zu gewährleisten.
§8 Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
a)bei Hilfeempfängern, die trotz vorgerückten Alters
(Männer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, Frauen
ab derh vollendeten 60. Lebensjahr) oder trotz starker
Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit (mehr als
50 Prozent) oder trotz erheblicher Belastung infolge
erforderlicher Betreuung von Familienangehörigen
unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb
nachgehen, monatlich S 500,- für Personen gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. a und lit' b Z. 1 sublit. aa sowie Z. 2 und
S 200,- für jeden mit dem Hilfeempfänger in Fami
liengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten
Angehörigen;
b)25 v. H. der Einnahmen aus einem Untermietver
hältnis!;
c)50 v. H. einer Lehrlingsentschädigung, höchstens
jedoch S 900,-;
d)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestim
mungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes;
e)bei Kleinrentnern laufende Bezüge nach den Bestim
mungen des Kleinrentnergesetzes, und zwar monat
lich bis zum Betrag von S 400,- für den Alleinstehen
den und von S 550,- für ein in Familiengemeinschaft
lebendes Ehepaar; außerordentliche Hilfeleistungen
nach § 4 Abs. 2 des Kleinrentnergesetzes zur Gänze;
bei Anstalts- oder Heimaufenthalt eines Kleinrentners findet lit. i Anwendung;
Seite 130
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 19. Stück, Nr. 53
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. August 1984 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver
ordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1978, LGBl. Nr. 77, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1980, LGBl. Nr. 97/1981, LGBl. Nr. 34/1982, LGBl. Nr. 92/1982 und LGBl. Nr. 110/1983 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.