Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für die Donau (Donaufischereiordnung)
LGBL_OB_19840720_51Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für die Donau (Donaufischereiordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1984 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1984 betreffend die Fischereiordnung für die Donau (Donaufischereiordnung)
Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, wird für die Donau einschließlich ihrer Altarme und Ausstände verordnet:
Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend vom § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, folgende
Schonzeiten und Mindestfangmaße:
SchonzeitMindestfangmaß
Maräne-25 cm
Barbe1. Mai-31. Mai30 cm
§2 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1)Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnet zen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen, Legschnüren sowie
mit Angelgeräten ausüben.
(2)Die Netze müssen eine Maschenweite von minde
stens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten bestizen; ihre Länge darf insgesamt 250 Meter nicht überschreiten.
(3)Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.
(4)Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mindestens zweimal ausge
nommen werden.
(5)Je Fischereirecht dürfen höchstens fünf Reusen, deren Leitnetze (Flügel) zehn Meter nicht überschreiten, und höchstens fünf Legschnüre mit nicht mehr als
50 Angelhaken je Schnur verwendet werden. Reusen, deren Leitnetze (Flügel) zehn Meter überschreiten, gelten als Netze. Aalkörbe sind hingegen nicht als Netze anzusehen. Ausgelegte Reusen, Legschnüre und Aalkörbe sind täglich zu kontrollieren.
(6) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten.
§3 Kennzeichnung der Fangmittel
Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in gelber Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.
§4 Verpachtung; Stellvertretung
(1)Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwort
lichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natür
liche Person (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) An
wendung.
(2)Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann 3r unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schrift lich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben.
(3)Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Aus
übung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Ein
sicht auszuhändigen.
Seite 126
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 19. Stück, Nr. 51 u. 52
§5 Koppelf ischereirechte
(1)Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu be wirtschaften.
(2)Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Verpachtung von Fischereirechten, die Bestellung von Fischereischutzorganen und die Abhaltung von Ver anstaltungen (z. B. sogenanntes Preisfischen) zu be schließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die An wesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschaf ter des Koppelfischereirechtes und die einfache Stim menmehrheit erforderlich.
(3)Kommt bis zum 15. November des jeweiligen Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des Besatzes sowie der An zahl der auszugebenden Lizenzen für das folgende Jahr kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der zu ständige Fischereirevierausschuß.
§8 Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. Dezember 1993 ist
§6 Fischfang durch den Lizenznehmer
(1)Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenzneh
mer ist ausgenommen vom 1. Juni bis 31. August auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stun de nach Sonnenuntergang beschränkt.
(2)Für den Fischfang dürfen nicht mehr als zwei Ruten mit je einem Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden.
(3)Der Fischfang von Motorbooten aus und das Ver
wenden von Lichtblinkern ist verboten.
(4)Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 20 Meter einzu halten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereire vierausschuß zu melden.
§7 Regelung durch den Fischereirevierausschuß
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereirevierausschuß überlassen:
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