Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
LGBL_OB_19840629_50Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und FleischuntersuchungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1984 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1984 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Auf Grund des § 47 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1982, BGBl. Nr. 522/1982, über die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz) wird verordnet:
§1
(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die Durchführung der Trichinenschau und die Kontrolluntersuchungen außerhalb öffentlicher Schlachthäuser haben die Verfügungsberechtigten folgende Gebühren zu entrichten:
Grundgebühr
Gemeindezuschlag einschl. USt. S
Ausgleichskassenzuschlag
Gesamtgebühr
A.Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung:
(je Tier)
1.Einhufer und Rinder
2.Kälber bis 220 kg Lebendgewicht ..
3.Schweine
4.Schafe und Ziegen
5.Schaf- und Ziegenlämmer bis zu 3 Monaten,
Ferkel bis 35 kg Lebendgewicht
6.Schalenwild aus Fleischproduktionsgattern
B.Für die Durchführung der Trichinenschau: (je Tier)
Kompressionsmethode
Verdauungsmethode
C.Für die Durchführung der Kontrolluntersuchung,
je angefangene 50 kg Fleisch bzw. Fleischwaren .. .
D.Für die Überprüfung einer Beurteilung gem. § 28
Abs. 3 und 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982
50,- 23,50 22,50 15,-
10,- 30,-
11,50 6,-
6,50
44,-
5,50 2,50 2,50 2-
2,- 3,50
2,30 2,-
1,-
4,50 3,50 3,50 1,-
1 ,-3,50
1,20 1,-
0,50
1,-
60,- 29,50 28,50 18,-
13,- 37,-
15-9,-
8,-
50,-
Seite 122
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 18. Stück,
Nr. 50
(2)Erreicht die gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundge
bühr für alle anläßlich eines Untersuchungsganges
durchgeführten Untersuchungen zusammen nicht
S 95,-, so erhöht sich die zu entrichtende Grundgebühr
auf insgesamt S 95,- (Mindestgebühr). Bei Verrechnung
der Mindestgebühr beträgt der gemäß Abs. 1 zu entrich
tende Gemeindezuschlag einschließlich Umsatzsteuer
mindestens S 10,-.
(3)Für die Untersuchung des aus dem Ausland einge
führten Fleisches (§ 43 Fleischuntersuchungsgesetz) ha ben die Verfügungsberechtigten je angefangene 50 kg Fleisch eine Gebühr von S 5,-, jedoch mindestens
S 95,- (Mindestgebühr) zu entrichten.
(4)Für jede Betriebskontrolle nach § 17 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes steht dem Fleischunter suchungstierarzt eine Gebühr von S 200,- zu.
§2
Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 erhöhen sich im Ausmaß der Grundgebühr
(§ 1 Abs. 1 Spalte 2), wenn
(1)Die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. A oder die Mindest gebühr gemäß § 1 Abs. 2 sowie die Zuschläge gemäß § 2 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung oder wenn bei Schlachtungen oder bei Notschlachtungen nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wurde.
(2)Diese Gebühren sind als Zeitgebühren auch dann
zu entrichten - jedoch nur für ein Tier, und zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier mit der höch sten Gebühr -, wenn sich das Fleischuntersuchungsor gan auf Grund der Anmeldung zur Schlachtstätte bege ben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vorneh men kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlach tung nicht oder erst später vornehmen will.
§4
Der Verfügungsberechtigte hat neben den von ihm gemäß den §§ 1 bis 3 zu entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für das Fleischuntersuchungsorgan (§§ 8 und 9) und gegebenenfalls die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersuchung zu tragen, wenn
(1)Die Gebühren werden mit den Untersuchungen
fällig.
(2)Die Gebühren und Kosten nach § 1 Abs. 1 und 2 und nach den §§ 2 bis 5 sind von der Gemeinde einzufordern, in deren Gebiet die Untersuchung durchgeführt wurde.
§7
(1)Von den von den Verfügungsberechtigten der zu un
tersuchenden Tiere zu entrichtenden Gebühren und
Kosten entfallen
a)die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2) oder
die Mindestgebühr (§ 1 Abs. 2) sowie die Wegentschä
digungen gemäß den §§ 8 und 9 auf die Fleischunter
suchungsorgane oder Trichinenschauer,
b)der Gemeindezuschlag gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 3)
auf die Gemeinde,
c)der Ausgleichskassenzuschlag gemäß § 1 Abs. 1
(Spalte 4) auf die Fleischuntersuchungs-
Ausgleichskasse.
(2)Für die Durchführung einer Notschlachtungsunter
suchung gebührt dem Fleischuntersuchungstierarzt ein
Zuschlag von S 50,- je Tier.
(3)Für die Einsendung von Proben zur bakteriologi
schen Fleischuntersuchung oder sonstigen Untersuchun
gen gebühren dem Untersuchungstierarzt ein Zuschlag
von S 50,- je Tier und die Vergütung der gesondert in
Rechnung zu stellenden und zu belegenden Versand
spesen.
(4)Die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2) oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 fällt der Gemeinde zu, wenn das Fleischuntersuchungsorgan oder der Trichinenschauer auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde tätig wurde. Die Entlohnung dieser Personen einschließlich allfälliger Leistungen von Neben gebühren wird durch die dienstrechtlichen Vorschriften bestimmt.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 18. Stück, Nr. 50
Seite 123
§8
(1)Für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Trichi nenschau und der Betriebskontrollen (gemäß § 17 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes) gebührt bei Entfer nungen über einen Kilometer eine Wegentschädigung
von S 4,50 für jeden zurückgelegten Kilometer.
(2)Für die Wegentschädigung sind die Entfernungen
vom Wohnort des Untersuchungsorganes bis zur Unter suchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft u. dgl.) und zu rück zu berechnen, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Ort der Untersuchung mehr als einen Kilo meter beträgt; dabei darf bei mehreren Untersuchungen am selben Tag und an verschiedenen Orten, sofern die Untersuchungen in einem Untersuchungsgang gemacht
werden können, jeweils nur die Wegentschädigung für den kürzesten gang- bzw. fahrbaren Weg verrechnet wer den. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vor
genommen, so gebührt die Wegentschädigung nur einmal.
(3)Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden für die zurückgelegten Wegstrecken statt der vorerwähn ten Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtaus lagen erstattet.
(4)Wenn vom Verfügungsberechtigten ein Fahrzeug
kostenlos beigestellt und dieses vom Untersuchungsor gan benützt wird, entfällt die Wegentschädigung.
§9
(1)Für die Durchführung einer Notschlachtungsunter suchung gebühren bei Benützung öffentlicher Verkehrs mittel als Wegentschädigung der Ersatz der tatsächli chen Fahrtauslagen sowie ein Zuschlag von S 2,- je Ki lometer. Fahrtauslagen und Zuschlag dürfen jedoch den Betrag von S 4,50 je Kilometer nicht übersteigen. Befin det sich der Tierarzt bereits aus einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so gebührt keine Wegentschädi gung. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleischunter suchung zur Erledigung des Untersuchungsfalles eine nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der Tier arzt für diese Untersuchung Anspruch auf die entspre chenden Gebühren und die Wegentschädigung.
§ 10
Der überörtliche Ausgleich der nachstehend angeführten Gebühren und Kosten wird der beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse übertragen, die folgende Leistungen zu erbringen hat:
(1)Die Fleischuntersuchungsorgane haben die Forde rungsnachweise über die Gebühren und Kosten gemäß
den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 3. jeden Monates in doppelter Ausfertigung den Gemeinden vor zulegen.
(2)Die Gemeinden haben die Gebührenabrechnungen
(auch Fehlanzeigen) bis zum 10. des auf die Einhebung folgenden Monates der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse vorzulegen. Im Rahmen des überörtlichen Ausgleiches sind die Differenzbeträge, die sich aus dem Abzug der im § 10 angeführten Leistungen von dem Betrag der vereinnahmten Ausgleichskassenzuschläge
ergeben, von den Gemeinden an die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse zu überweisen bzw. von dieser
anzufordern.
§13
Die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse hat ihren Geschäftsverkehr
durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf.
§ 14
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshaupt
mannes vfcn Oberösterreich vom 8. September 1978 be treffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung), LGBI. Nr. 55/1978, in der Fassung der Verordnungen, LGBl. Nr. 92/1980 und LGBl. Nr. 11/1982, außer Kraft.
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