Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für den Traunsee (Traunseefischereiordnung)
LGBL_OB_19840615_43Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für den Traunsee (Traunseefischereiordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1984 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1984 betreffend die Fischereiordnung für den Traunsee (Traunseefischereiordnung)
Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983,
wird für den Traunsee verordnet:
§1 Schonzeiten und Mindestfangmaße
(1)Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend vom § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverord nung, LGBl. Nr. 97/1983, folgende Schonzeiten und Min destfangmaße:
Mindestschonzeitfangmaß
Seeforelle15. Okt. -15. Dez.-
Seesaibling15. Okt.-15. Dez.20 cm
Hecht1. März-15. Mai-
Reinanke1. Nov.-30. Nov.30 cm
Riedling1. Nov.-30. Nov.15 cm
Maräne15. Okt. -15. Dez.30 cm
Brachse15. Mai -15. Juni-
(2)Reinanken, Riedlinge und Maränen dürfen nur mit
Netzen gefangen werden.
§2 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1)Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.
(2)Netze sind, ausgenommen beim Laichfischfang, an nähernd senkrecht zum nächstgelegenen Ufer auszurich ten und zu setzen. Die nachfolgend angegebenen Maße sind jeweils auf eingelegte Netze bezogen. Die Maschen weiten geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an. Miteinander verbundene Netze bilden einen Satz. Ein Satz darf aus höchstens vier Netzen bestehen. Die einzelnen Netze dürfen in der oberen Weife eine
Länge von 50 Meter nicht überschreiten. Sätze von Schwebnetzen müssen längsseits mindestens 200 Meter voneinander entfernt sein. Bei Grundnetzen ist ein längsseitiger Mindestabstand von 50 Meter einzuhalten.
(3)Schwebnetze für den Fang von Reinanken dürfen
nicht höher als 5 Meter sein. Die Maschenweite hat min destens 34 Millimeter zu betragen. Je Fischereirecht darf nur ein Satz Schwebnetze eingelegt werden.
(4)Schwebnetze für den Fang von Riedlingen dürfen
nicht höher als 4,5 Meter sein. Sie müssen mindestens acht Meter unter der Seeoberfläche eingelegt werden. Die Maschenweite hat 22 Millimeter zu betragen. Werden Grundnetzö für den Fang von Riedlingen verwendet, so dürfen nur zwei Sätze mit einer Höhe von höchstens
2,2 Meter eingelegt werden. Je Fischereirecht dürfen nur ein Satz Schwebnetze oder zwei Sätze Grundnetze ein gelegt bzw. gesetzt werden.
(5)Für den Saiblingfäng dürfen je Fischereirecht zwei Sätze Grundnetze mit einer Höhe von höchstens 2,5 Me ter sowie einer Maschenweite von mindestens 26 Millime ter gesetzt werden.
(6)Als Weitnetze dürfen je Fischereirecht zwei Sätze Grundnetze mit einer Höhe von höchstens 2,5 Meter und einer Maschenweite von mindestens 42 Millimeter ver wendet werden.
(7)Je Fischereirecht ist nur eine Reuse mit einer Länge von höchstens 3 Meter und einer Maschenweite von
22 Millimeter ohne Leitnetze (Flügel) erlaubt.
(8)Legschnüre dürfen nur für den Aalfang verwendet werden. Je Fischereirecht ist eine Legschnur mit höch stens 25 Angelhaken und einer Länge von nicht mehr als 50 Meter zulässig. Die Legschnüre sind senkrecht zum nächstgelegenen Ufer auszulegen. Ausgelegte Leg schnüre sind täglich zu kontrollieren.
§3 Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 15. Stück, Nr. 43 u. 44
betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.
§4 Verpachtung; Stellvertretung
(1)Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Be stimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Per son (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) Anwendung.
(2)Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er, unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte, mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schrift lich zu erteilen und dem Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben.
(3)Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischerei schutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszu händigen.
§5 Fischfang durch den Lizenznehmer
(1)Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenzneh
mer ist auf die Zeit vom 1. März bis 15. November eines jeden Jahres und - sofern in der schriftlichen Bewilli gung (Lizenz) nicht anderes festgelegt wird - auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde
nach Sonnenuntergang beschränkt.
(2)Für den Fischfang dürfen, ausgenommen für den Fang von Saiblingen, gleichzeitig zwei Ruten mit je einem Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt
werden. Für den Fang von Saiblingen darf nur eine Rute mit insgesamt höchstens fünf Angelhaken an der Schnur verwendet werden.
(3)Die Schleppfischerei ist verboten.
(4)Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und
gekennzeichneten Fangmitteln ist zur Vermeidung von Beschädigungen sowohl bei der Verankerung des Bootes als auch bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Eine Beschädi
gung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Be wirtschafter oder dem Fischereirevierausschuß zu melden.
§6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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