Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
LGBL_OB_19840615_42Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1984 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1984, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan
am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
Auf Grund des § 8 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§1
(1)Das Feuchtgebiet Unterriedl im Gemeindegebiet
St. Stefan am Walde, politischer Bezirk Rohrbach, ist ge schützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.
(2)Die Grenze des geschützten Landschaftsteiles ist in der Beschreibung des Grenzverlaufes durch ein Koordi natenverzeichnis der Vermessungspunkte (Anlage 1) und den Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage 2) dargestellt. Der Grenzverlauf wird durch Gerade zwischen den Vermes sungspunkten, beginnend mit dem Vermessungspunkt
Nr. 100 in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermes sungspunkt Nr. 111, weiter zum Vermessungspunkt Nr. 113 und von diesem in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermessungspunkt Nr. 123, weiter zu den Vermes
sungspunkten Nr. 126, 127, 124 sowie 125 und von dort
wieder zum Ausgangspunkt zurück, bestimmt.
§2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
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