Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (O.ö. Gemeindebedienstetenschutzgesetz - O.ö. GbSG.)
LGBL_OB_19840530_36Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (O.ö. Gemeindebedienstetenschutzgesetz - O.ö. GbSG.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1984 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 9. März 1984 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (O.ö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz - O.ö. GbSG.)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemein den und der Gemeindeverbände bei der dienstlichen Tätig keit, den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht dieser Bediensteten gebotenen Schutz der Sittlichkeit sowie die Art der Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften.
(2)Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Kata strophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, kön nen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das wei tergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen An ordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesund heit der Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1)Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Be hörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten, deren Träger die Gemeinde oder ein Gemeinde verband ist; hievon ausgenommen sind die Kranken anstalten (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten, die Betriebe, sowie jene Dienststellen, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
(2)Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründe ten Dienst(Ausbildungs)verhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
§3 Vorsorge für den Schutz der Bediensteten
(1)Den Gemeinden und den Gemeindeverbänden obliegt die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit ihrer Bediensteten. Diese Vorsorge um faßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich be dingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten die nen oder sich aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten und geführt werden.
(2)Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erforder nissen im Sinne des Abs. 1 dienen, muß für eine dem allge meinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingun gen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichti gung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Le bens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden.
(3)Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) obliegt die Aufgabe der unmittelbaren Vorsorge für den Schutz der Bediensteten in der Dienststel le dem Dienststellenleiter. Der Dienststellenleiter kann mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in der gesamten
Dienststelle oder in Teilen der Dienststelle einzelne Bedien stete betrauen (Beauftragte). Eine solche Betrauung ist außer den Bediensteten der betroffenen Dienststelle den Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 20) und dem zuständigen Organ der Personalvertretung bekanntzugeben.
§4
Arbeitsräume sowie sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen
(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen. Diese Erfordernisse sind insbesondere hinsichtlich der Ausmaße, der Lage, der Beschaffenheit und der Ausgestaltung der Arbeitsräume maßgebend.
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(2)Arbeitsräume müssen, soweit es die Art der Arbeits vorgänge zuläßt oder nach der Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich belichtet sein. Diese Belich tung muß nach Maßgabe der in den Arbeitsräumen aus
geführten Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleich mäßig sein; kann dies aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume, nicht erreicht werden, müssen diese Räume zusätzlich künstlich beleuchtet
werden.
(3)Unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen und die örtlichen Verhältnisse müs sen Arbeitsräume sowie sonstige Betriebsräume und Ar beitsstellen im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich beleuchtet sein. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erfordert, ist auch für eine Notbeleuchtung oder eine Warnbeleuchtüng für Gefahrenstellen vorzusorgen.
(4)Die natürliche Belichtung und die künstliche Be leuchtung müssen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entspre
chen; insbesondere müssen Belichtung und Beleuchtung blendungsfrei, letztere muß überdies auch flimmerfrei sein.
(5)In jedem Arbeitsraum muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ent
sprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten für eine ausrei chende Zufuhr frischer und Abfuhr verunreinigter oder verdorbener Luft sowie dafür Vorsorge getroffen sein, daß an den Arbeitsplätzen eine angemessene Raumtem
peratur herrscht. Soweit es die Art der Arbeit zuläßt, müs sen an den Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderun gen entsprechende erträgliche raumklimatische Verhält nisse gegeben sein. Bei Auswahl und Gestaltung von
Heiz- und Kühleinrichtungen ist auf die mit diesen allen falls verbundenen Gefahren Bedacht zu nehmen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsräume sind auch die im Hin blick auf die Arbeitsvorgänge notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor einer die Gesundheit schädigenden
Einwirkung durch Lärm oder Erschütterungen zu treffen.
(6)Räume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, der art beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Be stimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Für andere Arbeitsstellen gilt dies sinngemäß.
§5 Ausgänge und Verkehrswege
(1) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Räumen sowie Gebäuden Ausgänge und Verkehrswege, einschließlich der Stiegen, derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Räume und Gebäude von den Bediensteten rasch und sicher verlassen werden können; hiefür sind vor allem Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Ausgänge und Verkehrswege maßgebend. Die Anforderungen an Ausgänge und Verkehrswege gelten in entsprechender Weise auch in jenen Fällen, in denen Gebäude nicht ausschließlich oder überwiegend amtlichen Zwecken dienen.
(2)Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, die besondere Vorkeh rungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erfordern, oder aus anderen Gründen die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienen den Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein
entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Be
triebsräume oder der Gebäude durch die Bediensteten nicht gewährleisten, sind hinsichtlich der Ausgänge und Verkehrswege die dadurch bedingten besonderen Maß
nahmen zu treffen, wie Anordnung kürzerer Fluchtwege,
Anlegen von Notausgängen oder Notausstiegen, allen
falls auch von Notleitern.
(3)Ausgänge und Verkehrswege müssen in einer Wei
se natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist; auf die örtlichen Verhält nisse, die besonderen betrieblichen Erfordernisse sowie auf die im Abs. 2 angeführten Umstände ist hiebei beson ders Bedacht zu nehmen. Wenn es die Erfordernisse ei nes sicheren Verkehrs verlangen, ist auch für eine Notbe leuchtung vorzusorgen.
(4)Die Verkehrswege innerhalb des Gebäudes sind so einzurichten und nötigenfalls zu bezeichnen, daß bei Ge fahr eines Brandes oder ähnlicher Ereignisse alle Bedien steten das Gebäude möglichst rasch und gefahrlos ver lassen können.
(5)Für Verkehrswege im Freien gelten die Bestimmun gen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
§6
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
(1)Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Druckbehäl ter, Maschinen, Anlagen für die Umwandlung, Weiterlei tung und Verteilung von Energie oder Fördereinrichtun gen, sonstige mechanische Einrichtungen, wie Hub- oder Kipptore, sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern, Gerüste, Transportmittel oder Verkehrsmittel, müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufge stellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksa mer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bedien steten erreicht wird. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Bediensteten dienen, entspre chen und erforderlichenfalls auch in der notwendigen Weise gekennzeichnet sein. Von diesen Regeln abwei
chende Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern zu mindest der gleiche Schutz erreicht wird. Ferner ist bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwen
dung auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Bediensteten erfordert. In anderen Rechtsvor schriften enthaltene Bestimmungen über Einrichtungen und Mittel der vorgenannten Art werden durch diese Be stimmungen nicht berührt.
(2)Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Ein
richtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer
Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Bediensteten von wesentlicher Bedeutung ist, wie
dies beispielsweise bei Kranen, Aufzügen, Hebebüh-
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nen, Zentrifugen größerer Leistung, Hub- oder Kipptoren sowie Winden und Flaschenzügen der Fall ist, müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Einrichtungen und der Betriebsmittel maßgebend sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehrende Prüfungen). Darüber hinaus müssen jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen, Aufzügen, Hebebühnen, bestimmten Zentrifugen und Hub- oder Kipptoren, auch vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Abnahmeprüfungen). Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden.
(3)Wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfun
gen gemäß Abs. 2 sind von der Gemeinde (vom Gemein
deverband) vorzunehmen, wenn solche Überprüfungen
nicht schon auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmun
gen erfolgen. Sie sind von geeigneten Amtssachverstän
digen, Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden
Fachgebietes oder fachkundigen Organen des Techni
schen Überwachungsvereines oder auch von sonstigen
geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Perso
nen, auch Dienstnehmern der Gemeinde (des Gemeinde
verbandes), durchführen zu lassen. Als geeignet und
fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für
die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse
und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine
gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten
bieten.
(4)Über die Abnahmeprüfungen und die Wiederkeh
renden Prüfungen müssen entsprechende Vormerke ge
führt werden, die in der Dienststelle aufzubewahren sind.
Soweit Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen oder Betriebsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vormer ke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.
(5)Durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden
in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die besondere Prüfung von Betriebseinrichtungen oder von Teilen solcher Einrichtungen, sonstigen mecha nischen Einrichtungen oder von Betriebsmitteln nicht berührt.
§7
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze, Lagerungen
(1)Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so
vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Ge
sundheit der Bediensteten erreicht wird. Dementspre chend sind von der Gemeinde (vom öemeindeverband)
die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch ist von ihr (ihm) die Arbeitsweise in der Dienststelle in diesem Sinne ein zurichten.
(2)Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegangen
wird oder bei denen sich aus anderen Ursachen Einwir-
kungen ergeben, durch die das Leben und die Gesundheit der Bediensteten gefährdet werden, müssen jene Schutzmaßhahmen getroffen werden, durch die solche Gefährdungen möglichst vermieden werden. Kann aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen angenommen werden, daß Gefahr für Leben und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind diese Arbeitsstoffe vor ihrer Anwendung entweder durch Amtssachverständige oder - wenn solche nicht zur Verfügung stehen - durch andere Sachverständige überprüfen zu lassen. Solche Arbeitsstoffe dürfen nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen verwendet werden. Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen diese Einwirkungen nicht oder nur in einem geringeren Maße auftreten. Die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung eines Arbeitsverfahrens ist unzulässig, wenn es Leben und Gesundheit der Bediensteten gefährdet und der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.
(3)In Dienststellen, in denen unter die Bestimmung des Abs. 2 erster Satz fallende Stoffe gelagert oder verwen det werden, dürfen solche Stoffe nur in Behältnissen be wahrt werden, die so bezeichnet sind, daß dadurch die Bediensteten auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerk sam gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu achten. In anderen Rechtsvorschrif ten enthaltene Bestimmungen über die Kennzeichnung
werden hiedurch nicht berührt; soweit eine derartige Kennzeichnung auch den Erfordernissen des Bedienste tenschutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht erforderlich.
(4)Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbun den sind, wie Sprengarbeiten, Taucherarbeiten, Arbeiten an laufenden Transmissionen oder Arbeiten des Gasret tungsdienstes, dürfen nur solche Bedienstete herangezo gen werden, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt des Bediensteten
schutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfah rungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten be sitzen; soweit Bedienstete über die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Un terweisung beigezogen werden. Für Arbeiten der ange führten Art sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung einer derartigen Gefahr in einer bestimmten Weise durchzufüh ren sind, müssen Verhaltensanweisungen erteilt werden; auch muß eine der Art der betreffenden Arbeit angemes sene Aufsicht gegeben sein.
(5)Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen und bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit beschäftig ten oder für andere Bedienstete von wesentlicher Bedeu tung ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine si chere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, wie bei Spreng- oder Taucherarbeiten oder bei der Tätigkeit als Führer von Kranen bestimmter Art, ist der Nachweis die ser Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer hiefür in Be tracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein an deres entsprechendes Zeugnis zu verlangen. Andere Rechtsvorschriften, in denen Erfordernisse für die Aus-
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Übung bestimmter Tätigkeiten festgelegt sind, werden hiedurch nicht berührt.
(6)Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entspre
chend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten gestaltet sein; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen. Dgrch geeignete tech nische oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die Art der Dienststelle gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor unzumutbarer Einwirkung von Ta bakrauch geschützt sind.
(7)Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Bediensteten möglichst vermieden wer den; insbesondere müssen für die Lagerung von Stoffen der im Abs. 2 erster Satz genannten Art, soweit ihre Ge fährlichkeit bekannt oder erkennbar ist, die durch die Ei genschaften dieser Stoffe bedingten Schutzmaßnahmen getroffen werden; andere Rechtsvorschriften über die La gerung von Stoffen werden hiedurch nicht berührt.
§8 Verkehr in den Dienststellen
(1)Der Verkehr innerhalb der Dienststelle und gegebe nenfalls zwischen den Dienststellen ist mit entsprechen der Umsicht so abzuwickeln, daß ein möglichst wirksa mer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bedien steten erreicht wird. Für Straßen ohne öffentlichen Ver kehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Dienststellen sind die Bestimmungen der Straßenver
kehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, soweit sinngemäß
maßgebend, als diese die Sicherheit des Verkehrs betref
fen. Abweichungen von den genannten Bestimmungen
sind zulässig, soweit dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist. Solche Abweichungen müssen in der Dienststelle ent
sprechend bekanntgegeben werden.
(2)Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforde rungen des § 6 Abs. 1. Kraftfahrzeuge und Anhänger, für die eine Typen- oder Einzelgenehmigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften für den Verkehr auf öf fentlichen Straßen vorliegt, müssen auch im Dienststel lenbereich in einem dieser Genehmigung entsprechen
den Zustand verwendet werden. Änderungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn die Fahrzeuge und Anhänger nur im Dienststellenbereich verwendet werden, hiedurch die Sicherheit des Verkehrs und die Belange des Bedienstetenschutzes nicht beeinträchtigt werden sowie betriebliche Notwendigkeiten solche Änderungen verlangen.
(3)Zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeu
gen dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die die hiefür notwendige Befähigung aufweisen.
§9 Gesundheitliche Eignung der Bediensteten
(1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt.
Dies gilt für die Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Bedienstete an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist, und ähnliche Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen; der Gemeinderat (Verbandsausschuß) kann diese Feststellung auch für einen Einzelfall treffen. Er hat vor einer Feststellung die Sicherheitsvertrauenspersonen zu hören.
(2)Sofern nach der Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische Bedeu tung zukommt, dürfen Bedienstete zu Tätigkeiten nach Abs. 1 erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Beschäfti gung zuläßt (Eignungsuntersuchung). Bedienstete, die bei solchen Tätigkeiten verwendet werden, müssen fer ner in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung, nö tigenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit maßgebend sind, daraufhin ärztlich untersucht werden, ob ihr Gesundheitszustand eine weitere Beschäftigung mit diesen Tätigkeiten zuläßt (periodische Überwachung). Die periodische Überwachung kann auch dann angeord
net werden, wenn keine Eignungsuntersuchung erforder lich ist. Eine Weiterbeschäftigung ist nur soweit gestattet, als der zuständige Amtsarzt bzw. der Gemeindearzt
(Abs. 4) dagegen keinen Einwand erhebt.
(3)Untersuchungen nach Abs. 2 sind unter Bedacht
nahme auf Art und Umfang der Einwirkungen im Sinne
des Abs. 1 nach einheitlichen Grundsätzen durchzufüh ren und auszuwerten. Sofern die Untersuchungen nicht vom zuständigen Amtsarzt bzw. Gemeindearzt durchge
führt werden, sind zwei Befundausfertigungen unverzüg lich dem zuständigen Amtsarzt bzw. Gemeindearzt zu
übermitteln. Die Gemeinde (der Gemeindeverband) hat entsprechende Aufzeichnungen über jene Bediensteten zu führen, auf die die Bestimmungen des Abs. 2 Anwen dung finden. In diese Aufzeichnungen sind die Ergebnis se der Untersuchungen einzutragen; sie sind in der Dienststelle aufzubewahren.
(4)Untersuchungen und Auswertungen im Sinne des Abs. 3 sind bei den Dienststellen der Städte mit eigenem Statut und bei den Dienststellen der Gemeindeverbände vom zuständigen Amtsarzt und bei den Dienststellen der Gemeinden vom Gemeindearzt vorzunehmen.
(5)Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) zu tragen. Gesetz
liche Bestimmungen, wonach gegenüber der Gemeinde
als Träger der Unfallfürsorge ein Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchung besteht, werden
hiedurch nicht berührt.
§ 10 Unterweisung der Bediensteten
(1) Die Bediensteten müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in der Dienststelle auf die in dieser bestehenden Gefahren für Leben oder Gesundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam gemacht und über die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden oder anzu-
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wendenden Schutzmaßnahmen in für sie verständlicher Form unterwiesen werden.
(2)Vor der erstmaligen Verwendung an Betriebsein
richtungen oder Betriebsmitteln sowie vor der erstmali gen Heranziehung zu Arbeiten, die unter die Bestimmun gen des § 7 Abs. 2 oder 4 fallen, müssen die Bediensteten über die Arbeitsweise und ihr Verhalten so wie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutz
maßnahmen unterwiesen werden.
(3)Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen durchzuführen; sie sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Ka lenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wieder holen. Das Erfordernis der Wiederholung ist jedenfalls bei Änderungen in der Dienststelle gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Bediensteten hervorgerufen werden kann. Die Unterwei sung ist ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich scheint; dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall ge führt hätten und von denen die Gemeinde (der Gemein deverband) bzw. der Dienststellenleiter, sein Beauftrag ter, oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.
(4)Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erfor derlich, wenn der Bedienstete durch eine von einer Be hörde oder einer sonst hiezu berufenen Stelle ausgestell te Bescheinigung nachweist, daß er eine mit seiner
Tätigkeit in der Dienststelle im Zusammenhang stehende
spezielle Ausbildung erhalten hat.
§11
Verwendung jugendlicher, weiblicher und besonders schutzbedürftiger
Bediensteter
(1)Bei Verwendung jugendlicher und weiblicher Be
diensteter sowie bei Verwendung besonders schutzbe
dürftiger Bediensteter, wie Behinderter, ist auf die beson deren Schutzerfordernisse dieser Personengruppen Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei Maßnah men nach § 7.
(2)Bei der Beschäftigung behinderter Bediensteter ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögli che Rücksicht zu nehmen. Die Beschäftigung solcher Be diensteter mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres kör perlichen und geistigen Zustandes eine Gefährdung bewirken können, ist unzulässig oder darf nur unter sol chen Bedingungen erfolgen, die eine Gefährdung aus
schließen. Das gleiche gilt sinngemäß für Bedienstete, die an auffallenden körperlichen Schwächen oder Gebre chen leiden.
§12 Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
(1) Bediensteten ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.
(2)Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1, deren ord
nungsgemäßer Zustand für den Schutz der Bediensteten von wesentlicher Bedeutung ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel, müssen in bestimmten Zeitab ständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwen
dung der Ausrüstungsgegenstände maßgebend sind, von einer geeigneten fachkundigen Person im Sinne des § 6 Abs. 3 auf diesen Zustand geprüft werden; auch sind mit solchen Gegenständen, wenn sie seltener benützt wer den, in gewissen Zeitabständen Einsatzübungen durch zuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vormer ke zu führen, die in der Dienststelle aufzubewahren sind.
(3)Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der be ruflichen Tätigkeit der Bediensteten entsprechen und vor allem so beschaffen sein, daß durch die Kleidung eine zu sätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
nicht bewirkt wird.
§13 Brandschutzmaßnahmen
(1)In jeder Dienststelle sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerun gen sowie des Umfanges und der Lage der Dienststelle geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefähr dung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten möglichst zu vermeiden.
(2)Feuerlöschmittel, -gerate und -anlagen müssen den anerkannter! Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bedien steten dienen, entsprechen. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen von einer geeigneten, fachkundigen Per son im Sinne des § 6 Abs. 3 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mit der Handhabung der Feuerlösch geräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen
ausreichende Zahl von Bediensteten vertraut sein. In ge wissen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Ein satzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vormerke zu führen, die in der Dienststelle aufzubewahren sind.
(3)Zum Schutz der Bediensteten sind besonders aus
gebildete Brandschutzorgane zu bestellen, wenn es die Art und Größe der Dienststelle erfordert und auf Grund der in der Dienststelle verwendeten Arbeitsstoffe oder der dort angewendeten Arbeitsverfahren die Entstehung von Bränden besonders begünstigt wird oder durch den Um fang der Betriebsanlage eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich bzw. die Bekämpfung eines ausgebro
chenen Brarides erschwert ist.
(4)Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Arbeitsstel len, wenn eine besondere Brandgefährdung besteht.
i§ 14
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Den Bediensteten muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen in der Dienststelle Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe der Dienststelle und
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der Zahl der Bediensteten in geeigneter Weise bereitzustellen. Ferner muß während der Arbeitszeit in jeder Dienststelle, sofern dort mindestens fünf Bedienstete beschäftigt werden, eine entsprechende Zahl von Personen zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für erste Hilfeleistung erhalten haben. Auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig zwanzig oder mehr Bedienstete beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
§15
Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Aborte und Umkleideräume
(1)Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. Die Getränke und die Entnahme derselben müssen den hygienischen Anforderungen ent sprechen. Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, wie bei Arbeiten unter größerer Hitzeeinwirkung, sind für die damit befaßten Bediensteten geeignete alkoholfreie Ge tränke bereitzustellen.
(2)Den Bediensteten ist eine ausreichende Zahl von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen mit fließen
dem, einwandfreiem Wasser zur Verfügung zu stellen, wobei für diese Zwecke Vorratsbehälter verwendet wer den können. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbereitung muß nach Erfordernis gegeben sein. Bei besonders star ker Verschmutzung, bei Einwirkung gesundheitsschädli cher Stoffe oder bei größerer Hitzeeinwirkung sind auch Warmwasser sowie die notwendigen Mittel zum Reinigen und Trocknen, nach Erfordernis auch Bade- bzw. Brau seeinrichtungen, bereitzustellen. Bei Beschäftigung von männlichen und weiblichen Bediensteten muß bei Errich tung und Benützung der Waschplätze, Bade- und Brau seeinrichtungen auf die Verschiedenheit der Geschlech ter Rücksicht genommen werden.
(3)Für die Bediensteten müssen entsprechend ausge
stattete Abortanlagen in ausreichender Zahl und in ge eigneter Lage zur Verfügung stehen. Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Bediensteter muß hinsichtlich der Einrichtung und Benützung der Abortanlagen auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht genommen werden.
(4)Jedem Bediensteten ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung eine geeignete Aufbewahrungsmöglich
keit sowie für die von ihm für die Verrichtung der Arbeits leistung mitgebrachten Gegenstände und jener Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, eine ausrei chend große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung "zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berück sichtigen sind. Die Gemeinde (der Gemeindeverband)
haftet dem Bediensteten für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden. Bei Be schäftigung männlicher und weiblicher Bediensteter ist hinsichtlich des Umkleidens auf die Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(5)Wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperrei nigung und einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort
notwendig macht oder wenn es im Hinblick auf die Arbeitsstoffe oder die Arbeitsbedingungen aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bediensteten notwendig ist, sind Wasch- und Umkleideräume einzurichten; hiebei ist auf die Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(6) Auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes der Dienststelle ist den Abs. 1 bis 4 tunlichst Rechnung zu tragen.
§ 16 Aufenthalt während der Arbeitspausen
(1)Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen
müssen den Bediensteten zumindest entsprechende
freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgele genheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzei ten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Dienststellen, in denen regelmäßig mehr als zwölf Bedienstete tätig sind, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung
stehen, die lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sind. Die se Räume dürfen für betriebstechnisch" Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um die Lagerung von Arbeitsstoffen in einer Weise, durch die der Aufenthalt in den Räumen während der Arbeitspausen
nicht beeinträchtigt wird. Räume für das Einnehmen der Mahlzeiten müssen auch in jenen Fällen zur Verfügung stehen, in denen bei einer geringeren Zahl von Bedien steten aus Gründen des Gesundheitsschutzes in den Ar beitsräumen nicht gegessen werden darf, bei einem Auf enthalt während der Arbeitspausen in den Arbeitsräumen infolge der dort gegebenen Einwirkungen die notwendige Erholung nicht erreicht wird oder bei längerdauernden Ar beiten im Freien.
(2)Durch Verordnung ist festzulegen, inwieweit die Be stimmungen des Abs. 1 auch auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes der Dienststelle anzuwenden sind, wobei auf den Umfang, die Art und die Dauer der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(3)Diese Bestimmungen gelten nur für betriebsähnli che Einrichtungen im Rahmen von Dienststellen gemäß § 2 Abs. 1, in denen die Art der Dienstregelung die Ein schaltung von Arbeitspausen und das Einnehmen von
Mahlzeiten in der Nähe des Arbeitsplatzes erforderlich macht. Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter
Speisen müssen aber nur bei Dienststellen zur Verfü gung stehen, für die keine Betriebsküche eingerichtet ist.
(4)In Räumen, die den Bediensteten für das Einneh
men der Mahlzeiten zur Verfügung stehen, ist durch ge eignete technische oder organisatorische Maßnahmen
dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der unzu
mutbaren Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind.
§17 Wohnräume und Unterkünfte
(1) Räume, die Bediensteten für Wohnzwecke oder auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen den sonst für Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen, soweit diese den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlich-
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keit betreffen. Sie müssen für ihren Verwendungszweck eingerichtet sein; auch müssen den Bediensteten den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechende Abortanlagen zur Verfügung stehen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor unzumutbarer Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind.
(2)Bediensteten, die auf Arbeitsstellen beschäftigt wer den, die so entlegen sind, daß sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die gemäß Abs. 1 für
Wohnzwecke geeignet sind, müssen feste Unterkünfte
oder andere geeignete Einrichtungen, wie Wohnwagen,
zur Verfügung stehen. Solche Unterkünfte sind dann
nicht erforderlich, wenn ein zumutbarer Anmarschweg nicht überschritten wird oder zur Zurücklegung des We ges von und zur Arbeitsstelle unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten entsprechende Fahrgelegen
heiten zur Verfügung stehen und der Zeitaufwand hiefür ein für die Bediensteten zumutbares Ausmaß nicht über schreitet.
(3)Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren Or ten mit ebensolchen Zugängen zu errichten. Sie müssen tunlichst nahe der Arbeitsstelle liegen; ergibt sich bei grö ßerer Entfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle ein nicht zumutbarer Anmarschweg, so müssen für den Verkehr zwischen diesen, unter Berücksichtigung der ört lichen Gegebenheiten, entsprechende Fahrgelegenhei
ten zur Verfügung stehen.
(4)Unterkünfte müssen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen; für andere geeignete Einrichtungen, wie Wohnwagen, gilt dies nur sinngemäß. Alle Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet
und ausgestattet sein. Für,das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung
müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. Werden Unterkünfte von einer grö ßeren Zahl von Bediensteten benützt, müssen besondere Räume mit entsprechenden Wasch- und Bade- bzw. Brauseeinrichtungen vorhanden sein.
(5)In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder plötz lichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß. Inwieweit für Unterkünfte, die von Bediensteten benützt werden, die Einrichtung einer entsprechend ausgestatteten Kran kenstube vorgeschrieben wird und ein zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildetes Personal zur Verfü gung stehen muß, ist durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist insbesondere auf die Zahl der in der Unterkunft be findlichen Bediensteten und die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit Rück
sicht zu nehmen. Bei entlegenen, schwer erreichbaren Unterkünften ist, wenn es die besonderen Umstände mit Rücksicht auf den Schutz des Lebens und der Gesund
heit der Bediensteten erfordern, Vorsorge zu treffen, daß ein Arzt rasch zur Stelle sein kann.
(6)Dienst- und Naturalwohnungen unterliegen nicht
den Bestimmungen dieses Paragraphen.
§ 18
Instandhaltung, Prüfung und Reinigung
(1) Amtsgebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und
Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Bediensteten sind in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind unbeschadet besonderer Prüfungen, die nach § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 vorgeschrieben sind, in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete fachkundige Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Dies gilt sinngemäß für alle sonstigen Maßnahmen und Vorkehrungen, die einer dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechenden Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen.
(2)Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes
zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen, wie über
besondere Prüfungen, Untersuchungen oder Übungen,
sind bei den Überprüfungen zur Einsichtnahme vor
zulegen.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Verkehrswege im Dienststellenbereich und sonstige für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben.
(4)Amtsgebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Ge genstände für den Schutz der Bediensteten sind rein zu halten; für ihre Reinigung ist unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Ar beitsstoffe sowie der Arbeitsweise und der dadurch be dingten Verunreinigungen zu sorgen.
§ 19 Pflichten der Bediensteten
(1)Jeder Bedienstete hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten durch dieses Ge setz und die in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwen
den sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu
verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen. Darüber hinaus hat sich der Be dienstete so zu verhalten, daß in der Dienststelle eine Ge fährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschäftig ten soweit als möglich vermieden wird.
(2)Die Bediensteten haben alle Einrichtungen und Vor richtungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesund heit der Bediensteten in der Dienststelle auf Grund ge setzlicher Bestimmungen oder der zu deren Durchführung erlassenen, für die Dienststelle in Betracht kommenden Verordnungen oder entsprechend den von
der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingun
gen und Auflagen errichtet oder beigestellt werden, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu be nützen und pfleglich zu behandeln.
(3)Die Bediensteten haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Be triebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtun-
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gen und von Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Bediensteten zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz der Bediensteten beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienststellenleiter und den Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 20) zu melden.
(4)Der Gemeinde (dem Gemeindeverband) und dem Dienststellenleiter ist jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5)Bedienstete dürfen sich durch Alkohol, Medikamen te oder Suchtgifte nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere Bedienstete gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen und beim Bedienen
von Maschinen.
§20 Sicherheitsvertrauenspersonen
(1)Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt unbeschadet der Bestimmung
des § 3 bei den Dienststellen der Gemeinden und Ge meindeverbände Sicherheitsvertrauenspersonen.
(2)Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei den Gemeinden vom Gemeinderat auf die Dauer der Funk
tionsperiode des Gemeinderates zu bestellen; bei den Gemeindeverbänden sind die Sicherheitsvertrauensper sonen von dem Organ, das an die Stelle des Gemeinde rates tritt, auf die Dauer der Funktionsperiode dieses Organes zu bestellen. Vor der Bestellung ist die Personalvertretung anzuhören.
(3)Zu Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Ge meindebedienstete (Gemeindeverbandsbedienstete) be
stellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit not wendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unbe
schadet der ihnen sonst im Rahmen ihrer Dienstpflichten obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
(4)Für jede Dienststelle ist eine der Zahl der Bedienste ten und dem Grad der allgemeinen Gefährdung ange
messene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen zu
bestellen. Wenn in einzelnen Dienststellen erfahrungsge mäß Gefahren für Leben und Gesundheit der Bedienste ten nur in geringem Maße zu erwarten sind, so kann eine Sicherheitsvertrauensperson auch für mehrere Dienst stellen bestellt werden. Werden für eine Dienststelle meh rere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so ist ihr ört licher und sachlicher Aufgabenbereich gegenseitig abzugrenzen.
(5)Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist in gleicher Weise unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 eine Ersatzperson zu bestellen. Bei Verhin derung der Sicherheitsvertrauensperson hat die Ersatz person deren Aufgaben durchzuführen.
(6)Die Funktion der gemäß Abs. 3 und Abs. 5 bestellten
Bediensteten ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfah
rens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei
Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung,
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes.
(7)Die gemäß Abs. 3 und Abs. 5 bestellten Bedienste ten sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Ge meinde (vom Gemeindeverband) abzuberufen, wenn
(8)Die Funktion der gemäß Abs. 3 und Abs. 5 bestellten Bediensteten erlischt, wenn
(9)Bei Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson) oder bei Erlöschen der Funktion der ge mäß Abs. 3 und Abs. 5 bestellten Bediensteten ist für den Rest der Bestellungsdauer eine neue Sicherheitsvertrau ensperson (Ersatzperson) zu bestellen.
(10)(Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrau enspersonen (Ersatzpersonen) sind bei der Ausübung
ihrer Funktion als Sicherheitsvertrauenspersonen an
keine Weisungen gebunden.
§21 Befugnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen
(1)Die Sicherheitsvertrauenspersonen werden von sich aus oder auf Verlangen der Gemeinde (des Gemein deverbandes) bzw. eines Dienststellenleiters oder der Personalvertretung tätig.
(2)Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienststellen der Gemeinde oder des Gemeindeverban
des mit allen Nebenräumen jederzeit, jedoch ohne unnö tige Störung des Dienstbetriebes, zu betreten und zu be sichtigen.
(3)Dem Dienststellenleiter bzw. seinem Beauftragten, weiters einem Vertreter der für die Verwaltung des betrof fenen Gebäudes zuständigen Stelle sowie einem Vertreter des zuständigen Organes der Personalvertretung steht es frei, die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Über prüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen der Sicherheitsvertrauenspersonen sind sie hiezu ver pflichtet. Die genannten Organe der Verwaltung und das zuständige Organ der Personalvertretung sind so recht zeitig von der Überprüfung zu verständigen, daß sie ihre Verpflichtung erfüllen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen können.
(4)Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind befugt, vom Dienststellenleiter bzw. seinem Beauftragten, vom Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäu des zuständigen Stelle und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über jene Umstän de zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammen hang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, den Sicher heitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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§22 Sofortige Abhilfe
(1)Stellen die Sicherheitsvertrauenspersonen das Vor liegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bedien steten gefährdenden Mißstandes fest, der eine sofortige Abhilfe erfordert, so haben sie den Bürgermeister (den Obmann des Verbandsausschusses) oder den Dienststel lenleiter bzw. dessen Beauftragten möglichst noch bei der Überprüfung auf diesen Umstand hinzuweisen. Fällt die Beseitigung dieses Mißstandes in den Aufgabenbe reich einer anderen Dienststelle, so ist dieser Hinweis auch an diese zu richten.
(2)Wird der gemäß Abs. 1 aufgezeigte Mißstand nicht
behoben, so haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
den Mißstand dem Gemeinderat (Verbandsausschuß)
schriftlich anzuzeigen. Eine Ausfertigung dieser Anzeige
ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten
zuständigen Organ der Personalvertretung zu über
mitteln.
§23 Sonstige Maßnahmen
Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen, so haben die Sicherheitsvertrauenspersonen diese dem Leiter der überprüften Dienststelle, dem zuständigen Organ der Personalvertretung und dem Bürgermeister (Obmann des Verbandsausschusses) schriftlich bekanntzugeben.
§24 Tätigkeitsbericht
Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben zu Jahresbeginn an den Gemeinderat (Verbandsausschuß) einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere die Zahl der überprüften Dienststellen, die Zahl der in diesen beschäftigten Bediensteten sowie die Art der vorgefundenen Mängel und die empfohlenen Maßnahmen zu enthalten.
§25 Durchführungsbestimmungen
(1)Zur Durchführung dieses Gesetzes kann die Lan
desregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rück sichten auf die Sittlichkeit der Bediensteten erlassen. Diese Verordnung darf von den für den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist.
(2)Der Gemeinderat (der Verbandsausschuß) darf im
Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme der
Sicherheitsvertrauenspersonen und nach Anhörung der
Personalvertretung bei Vorliegen besonderer örtlich oder
sachlich bedingter Umstände genehmigen, daß aus-
nahmsweise Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der im Abs. 1 genannten Verordnungen zugelassen werden, soweit hiedurch das Leben und die Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden.
§26 Aufliegen der Vorschriften
In jeder Dienststelle der Gemeinde (des Gemeindeverbandes), für die dieses Landesgesetz gemäß § 1 Geltung hat, sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
(1)Die §§ 4 bis 19 finden auf Dienststellen oder Teile von Dienststellen keine Anwendung, soweit ihre Ein
haltung
(2)Liegen Mißstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Be seitigung dieser Mißstände erforderlich ist.
(3)Werden bei den unter Abs. 1 fallenden Dienststellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten durchgeführt, so findet auf diese Umbauten die Bestimmung des Abs. 1 keine Anwendung.
(4)Die erstmalige Bestellung der Sicherheitsvertrau enspersonen hat binnen sechs Monaten nach dem In
krafttreten dieses Gesetzes für die restliche Dauer der
laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates bzw. des Organes, das bei den Gemeindeverbänden an die Stelle des Gemeinderates tritt, zu erfolgen.
§29 Inkrafttreten, Vollziehung
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft. In Durchführung dieses Gesetzes ergehende Ver-
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Ordnungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Personalvertretung in den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bezug nehmen, treten diese Regelungen erst gleichzeitig mit dem Gesetz, mit dem die Personalvertretung der Gemeinden und Gemeindeverbände eingerichtet wird, in Kraft.
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