Gesetz, mit dem das Statutargemeinden-Beamtengesetz geändert wird
LGBL_OB_19840530_35Gesetz, mit dem das Statutargemeinden-Beamtengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1984 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1)Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates,
des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu ge währen.
(2)Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des
Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz
nicht möglich, weil
1.auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tä
tigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der
Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Be
einträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
2.ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wieder
holte und schwerwiegende Interessenskonflikte
zwischen den Dienstpflichten des Beamten und
der freien Ausübung seines Mandates erwarten
läßt oder
3.seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Ge
setzgebung und der Umfang seiner politischen
Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeits
platz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens
gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner
der in den Z. 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 19 ist in
diesem Fall nicht anzuwenden.
(3)Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf
seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 an geführten Gründen nicht möglich und kann dem Be
amten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entspre
chender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist
er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst
zu stellen.
Seite 80
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang-1984, 12.
Stück, Nr. 35
(4)Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung
(Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht er
zielt, so hat hierüber der Stadtsenat mit Bescheid zu
entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1.um einen Abgeordenten zum Nationalrat handelt,
der Präsident des Nationalrates,
2.um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vor
sitzende des Bundesrates,
3.um ein Mitglied des o.ö. Landtages handelt, der
Erste Präsident des o.ö. Landtages,
4.um ein Mitglied des Landtages eines anderen
Bundeslandes handelt, der Präsident dieses Land
tages
zu hören.
(5)Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundes
präsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder
in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des
Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde
bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses
die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(6)Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der
Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder
Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der
Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregie
rung ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst
zu stellen.
(7)Dem Beamten, der Mitglied des Gemeinderates
der Stadt ist, kommt die zur Ausübung seines Manda
tes als Gemeinderat notwendige Freistellung vom
Dienst gegen bloße Anzeige zu.
(8)Den Beamten, die als Vertreter der beruflichen
Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in
dienstrechtlichen Angelegenheiten mitwirken, ist die
für diese Mitwirkung erforderliche zeitweise Freistel
lung vom Dienst zu gewähren, soweit nicht überwie
gend dienstliche Interessen entgegenstehen."
(1)Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen
Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
(2)Der Beamte, auf den § 39 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu ver
setzen, wenn er dies beantragt hat.
(3)Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge
seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein min destens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen wer
den kann, dessen Aufgaben er nach seiner körper
lichen oder geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zu gemutet werden kann.
(4)Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom
Dienst (Abs. 1 Z. 2) wird durch einen Urlaub sowie
durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst
nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienst
leistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen,
wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar
vohergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst
erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende die ser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwi schenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer
sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwe
senheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesen
heit zusammenzurechnen.
(5)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit der Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festge
setzten späteren Tag wirksam.
(6)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Be rufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt."
„§44
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung,
aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine
Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf
des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr
vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor
Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
(2)Die Versetzung in den Ruhestand wird nach
Maßgabe des Abs. 1 mit Ablauf des Monates wirksam,
den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ab
lauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand
ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Ab gabe der Erklärung folgt."
"§ 44a Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 12. Stück, Nr. 35
(2)Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch minde
stens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben verse
hen kann.
(3)Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wo
chen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, an
zutreten."
Artikel II
(1) § 39 Abs. 1 bis 6 des Statutargemeinden-Beamten-gesetzes und § 13 Abs. 5 bis 8 des als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Bedienstete der Städte mit eigenem Statut, die nicht Beamte sind, aber auf Grund besonderer Regelung einen Pensionsanspruch gegenüber der Stadt mit eigenem Statut haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Höhe des Monatsbezuges im Falle des § 13 Abs. 6 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes 1956 nach dem Ruhebezug richtet, auf den sie nach den für sie geltenden Pensionsregelungen jeweils unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch hätten.
(2) Auf Bedienstete der Städte mit eigenem Statut, die nicht Beamte sind und auch nicht unter Abs. 1 fallen, ist § 39 Abs. 1 bis 6 des Statutargemeinden-Beamten-gesetzes und § 13 Abs. 5 bis 8 des als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes 196ü, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, und des O.ö. Nebengebührenzulagengeset-zes, LGBl. Nr. 60/1973, ergeben würde.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1984 in Kraft.
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