Gesetz, mit dem das O.ö. Bezügegesetz geändert wird
LGBL_OB_19840530_32Gesetz, mit dem das O.ö. Bezügegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1984 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug. Sie erhalten diesen Bezug für die Dauer von sechs statt drei Monaten bzw. von einem Jahr statt sechs Monaten, wenn nicht mindestens
Seite 76
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 12.
Stück, Nr. 32 u. 33
ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein Ruhebezug anfällt (§ 28 Abs. 1). Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 24 Abs. 1 und § 28). § 5 und § 10 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden."
2.§ 9 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach fünfzehn Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges. Für Zeiträume zwischen drei und fünfzehn Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die nach diesen Bestimmungen zustehende Entschädigung verdoppelt sich, höchstens jedoch auf das Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne daß innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden ein Ruhebezug anfällt (§17 Abs. 1). Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Landtages deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär ernannt wird bzw. ernannt worden ist oder zum Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Mitglied der Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird bzw. gewählt worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, beim Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach dem jeweils in Betracht kommenden Bundesgesetz."
3.§ 10 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 9 Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beiträge sind aufzurechnen."
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