Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (2. Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984)
LGBL_OB_19840530_31Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (2. Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1984 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz
vom 9. März 1984, mit dem das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (2. O.ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 21/1975, der O.ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 55, der 2. O.ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBI.' Nr. 77, und der O.ö. Landes-Verfassungs-gesetznovelle 1984, LGBl. Nr. 10, wird wie folgt geändert:
Art. 32 hat zu lauten:
"Artikel 32
(1)Öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Mitgliedern des Landta ges gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforder
liche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind für die Dauer der Man datsausübung um 25 v. H. zu kürzen.
(2)Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bis herigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, ha ben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3)Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentli chen Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4)Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwi
schen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen
Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Erste Präsident des Landtages zu hören ist."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1984 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.