Gesetz, mit dem das O.ö. Behindertengesetz 1971 neuerlich geändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1984)
LGBL_OB_19840504_28Gesetz, mit dem das O.ö. Behindertengesetz 1971 neuerlich geändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1984)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1984 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 8. Februar 1984, mit dem das O.ö. Behindertengesetz 1971 neuerlich geändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1984)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Behindertengesetz 1971, LGBl. Nr. 11, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 8/1972, LGBl. Nr. 67/1973, LGBl. Nr. 39/1974 und LGBl. Nr. 13/1977 wird wie folgt geändert:
§ 41 hat zu lauten:
"§41
Kostentragung
(1)Soweit die für die Gewährung einer Hilfeleistung nach diesem Gesetz erwachsenden Kosten nicht gemäß § 40 gedeckt werden, sind sie unbeschadet der Bestim mungen des Abs. 2 vom Land zu tragen.
(2)Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt 45 v. H. der vom Land zu tragen den Kosten (Abs. 1) zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die
anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge
sind auf die einzelnen Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut im Ausmaß von 40 v. H. nach der Volks zahl der politischen Bezirke und im Ausmaß von 60 v. H. nach der Finanzkraft der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut umzulegen und von der Lan desregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergeb nis. Die Finanzkraft ist jeweils sinngemäß in gleicher Wei se zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960, LGBI. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung).
(3)Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den bezüg
lichen Ansätzen des Landesvoranschlages für das lau fende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. Sep tember und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsab-
schlusses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr zu berücksichtigen; sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2)Soweit es sich um nicht gedeckte Kosten (§ 41 Abs. 1 O.ö. Behindertengesetz 1971) für eine Hilfelei stung handelt, die vor dem 1. Jänner 1984 auf Grund des O.ö. Behindertengesetzes 1971 gewährt worden ist, ist § 41 Abs. 2 O.ö. Behindertengesetz 1971 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung weiterhin anzu
wenden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.