Gesetz, mit dem das O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz geändert wird (O.ö. Gemeinde- Unfallfürsorgegesetz-Novelle 1984)
LGBL_OB_19840504_26Gesetz, mit dem das O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz geändert wird (O.ö. Gemeinde- Unfallfürsorgegesetz-Novelle 1984)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1984 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1.auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen
hängenden Weg zur oder von der Dienststätte;
hat der Beamte wegen der Entfernung seines
ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte
in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so
gelten auch Unfälle auf dem Weg von oder nach
dem ständigen Aufenthaltsort als Dienstunfälle;
2.auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor
dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen ärztlichen
Untersuchungsstelle (freiberuflich
tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum
Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe,
einer Zahnbehandlung, einer Maßnahme der Rehabilitation oder der
Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf
dem
Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung,
ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von
der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der
Beamte der Untersuchung
auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder
einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen
muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur
Dienststätte oder zur Wohnung;
3.bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammen
hängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneue
rung, Verwahrung oder Beförderung des Arbeits
gerätes, auch wenn dieses vom Beamten beige
stellt wird;
7.auf einem mit der unbaren Überweisung des
Entgelts zusammenhängenden Weg von der
Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der
Behebung des Entgelts und
anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
8.auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der
im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienst
stättenangehörigen oder Beamten zurückgelegt
worden ist, die sich auf einem in Z. 1 genannten
Weg befinden."
"(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
ereignen:
1.bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen
Vertretung des Personals, ferner als in derselben
Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an
der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen
Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines
Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnah
me an einer von einer gesetzlichen Vertretung
des Personals einberufenen Versammlung;
2.bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen
Vertretung des Personals;
3.beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung
zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder
von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
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(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und des § 2 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden."
"§6 Angehörige
(1)Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes
gelten:
(2)Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer von 12 Monaten ab den in Z. 2 genannten Zeitpunkten.
(3)Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person
aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Beamten (Funktionärs) oder eine mit
dem Beamten (Funktionär) nicht
verwandte andersgeschlechtliche Person, die seit
mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemein
schaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt
lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden
ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine
einzige Person sein.
(4)Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der schuldlos geschiedene Ehegatte) gilt als Angehörige (Angehöriger), sofern nicht nach diesem Landesgesetz oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlicTien Dienstgebers
Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind.
(5)Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Beamten (Funktionärs), wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und
von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden,
und die frühere Ehefrau des Beamten (Funktionärs).
(6)Die im Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 bis 5 genannten
Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich
nicht um Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, BGBI. Nr. 624/1978, angeführt sind."
4.Dem § 8 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 7 Z. 1 oder 2 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruches führt, an."
"(1) Soweit sich die Höhe einer Leistung an Beamte oder deren Hinterbliebene nach der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter der Gehalt des Beamten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 7) einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen,
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der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973, zu verstehen. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht."
7.§ 12 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Bemessungsgrundlage für Leistungen an Funktionäre oder deren Hinterbliebene beträgt zweitausendsechshundert Schilling. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert."
8.§ 14 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträge in der Weise zu runden, daß Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet werden."
9.§ 16 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, solange der Anspruchsberechtigte bzw. sein Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt."
"(4) Leistungen nach Abs. 3 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist."
12.§ 19 hat zu lauten:
"§ 19 Verwirkung des Anspruches
(1)Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind, steht kein Anspruch auf Leistung nach
den §§ 27 bis 31, 33 und 35 zu.
(2)In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland
(§16 Abs. 5) wohnenden bedürftigen Angehörigen
des Beamten (Funktionärs) bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist. Hiebei ist anzunehmen, daß der Tod des Beamten (Funktionärs) als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist; diese Hinterbliebenenrenten dürfen jedoch bei Lebzeiterj des Beamten (Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Beamten (Funktionärs) werden hiedurch nicht berührt."
(1)Den nach § 1 Abs. 2 lit. a und b Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
(2)Den nach § 1 Abs. 2 lit. c Anspruchsberechtig
ten stehen folgende Leistungen zu:
"(4) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(5) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor
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dessen Entscheidung ist der Versehrte von der Gemeinde über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken."
(1)Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Beamten (Funktionärs)
verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(2)Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende
Betrag ist an den zu zahlen, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Übersteigt der Bestattungskostenbeitrag die Bestattungskosten, so haben auf den Überschuß der Reihe nach Anspruch:
a)der Ehegatte;
b)die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die
Stiefkinder zur ungeteilten Hand;
c)der Vater und die Mutter zur ungeteilten Hand;
d)die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben, zur ungeteilten Hand.
(3)Neben dem Bestattungskostenbeitrag ist der
Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen
Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen
zu gewähren."
24.§ 37 hat zu lauten:
"§37 Witwen(Witwer)rente
(1)Wurde der Tod des Beamten (Funktionärs)
durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis
zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederver-
ehelichung eine Witwen(Witwer)rente von 20 v. H.
der Bemessungsgrundlage.
(2)Solange die im Abs. 1 bezeichnete anspruchs
berechtigte Person durch Krankheit oder Gebrechen
wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit durch
einen länger als drei Monate dauernden Zeitraum
verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer
das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Wit-
wen(Witwer)rente 40 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(3)Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch
auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen
des Anspruches (§7) geschlossen wurde und der
Tod des Beamten (Funktionärs) innerhalb des ersten
Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus
der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht
oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(4)Der Witwe (Dem Witwer) des (der) Verstor
benen, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.
(5)Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt
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der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn
(6)Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit
der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Wit-wen(Witwer)rente ein.
(7)Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufge
lebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die
im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBI.
Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der
Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder
für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen
wiederaufgelebten pensionsrechtlichen Versorgungsbezug
übersteigen. Hinsichtlich der Ermittlung
des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirt-
schaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr.
189/1955, sinngemäß anzuwenden. Erhält die Witwe
(der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen
eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Wit-
wen(Witwer)rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus
der Annahme eines jährlichen
Erträgnisses von 4 v. H. des Abfindungskapitals er
geben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vor
sätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) un
ter, so entfällt die Anrechnung.
(8)Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 7 bereits im Zeitpunkt
des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges be
zogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt
wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."
"§ 38
Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)
(1)Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 und 5 - gelten, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühe
re Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbe
nen Beamten (Funktionärs), wenn dieser zur Zeit
seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunter
halt seiner früheren Ehefrau (ihres früheren Eheman nes) aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2)Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann)
gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der
Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Beamten (Funktionärs) gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn jedoch der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tage an.
(3)Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann)
gegeri den verstorbenen Beamten (Funktionär) nur
einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen
gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente läng
stens bis zum Ablauf dieser Frist.
(4)Als Rente ist - wenn nicht die Voraussetzun
gen des Abs. 7 gegeben sind - der Betrag zu gewähren, der dem gegen
den Beamten (Funktionär)
zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch
auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um ei
nen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem Be
amten (Funktionär) gebührenden pensionsrechtlichen
Versorgungsbezug (ausgenommen die
Hilflosenzulage), entspricht; sie darf die Höhe der
der Witwe (dem Witwer) des Beamten (Funktionärs)
unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 40
gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht überstei
gen. Der der Bemessung der Rente zugrunde geleg
te Unterhaltungsbeitrag ändert sich jeweils um den
auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um
den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten des
Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden
Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage ändert.
(5)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch
gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist
unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß
des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbe
tag des Beamten (Funktionärs) nicht mindestens ein
Jahr vergangen ist.
(6)Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstor
benen Beamten (Funktionärs) auf Grund gesetz
licher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem
früheren Ehemann).erbringen, sind auf die Rente der
früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes) anzu
rechnen.
(7)Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anzuwenden,
wenn
a)das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
b)die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
c)die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
d)der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den
(die) der Tod des Beamten (Funktionärs) verur
sacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des
Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
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Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Z. 6) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
(1)Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 1 und des § 6 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. IZ. 3 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Leistungsansprüche, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
(2)Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 bis 3, 38 und 41 in der Fassung des Art. I Z. 24 bis 26 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Leistungsanspruch nach dem 31. Mai 1981 entstanden ist.
(3)Der unter Anwendung der im Abs. 2 bezeichneten
Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den §§ 37 Abs. 1 und 2 oder 38 in der Fassung des Art. I Z. 24 und 25 gebührt unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z. 7 ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.
(4)Die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 bis 8 in der Fas sung des Art. I Z. 24 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
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Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Art. II mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.
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