Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landesüberwachungsgebührenverordnung 1971 geändert wird
LGBL_OB_19840330_20Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landesüberwachungsgebührenverordnung 1971 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1984 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 19. März 1984, mit der die Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971
geändert wird
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, verordnet:
ARTIKEL I
Die Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971, LGBl. Nr. 57, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 80/1975 und LGBl. Nr. 72/1978, wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
..§ 2
Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 150,- S. Ist jedoch die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden, so beträgt diese Gebühr 200,- S."
ARTIKEL II
Diese Verordnung ist auf Überwachungsdienste anzuwenden, die nach dem 31. März 1984 durchgeführt werden.
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