Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Unterinnviertler Straße (Landesstraße Nr. 513) im Gebiet der Gemeinde Tumeltsham
LGBL_OB_19840302_9Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Unterinnviertler Straße (Landesstraße Nr. 513) im Gebiet der Gemeinde TumeltshamGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.03.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1984 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 23. Jänner 1984 betreffend die Verlegung der Unterinnviertier Straße (Landesstraße Nr. 513) im Gebiet der Gemeinde Tumeltsham
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1)Der bei km 3,013 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten abzweigende, sodann einen Bogen nach Norden beschreibende, bei km 3,533 (neu) die S 9 Innviertler Schnellstraße unterführende und bei km 3,685 (neu) in die bestehende Trasse wieder einmündende, neu herzustellende Teil der Unterinnviertier Straße (Landes straße Nr. 513 des Verzeichnisses der Landes- und Be zirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 3,013 (alt) und km 3,645 (alt) gele gene bisherige Teil der Unterinnviertier Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Unterinnviertier Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Tumeltsham aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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