Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwassers in den Marktgemeinden Mauthausen, Ried in der Riedmark und Schwertberg ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19831223_104Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwassers in den Marktgemeinden Mauthausen, Ried in der Riedmark und Schwertberg ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/1983 39. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Seite 212
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1983. 39. Stück, Nr. 104
§3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durch-führung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) die Versickerung und Verrieselung von Abwässern
einschließlich von Straßenwässern, soweit dies
über die normale land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung hinausgeht und die Einleitung von
Abwässern einschließlich von Straßenwässern in
Tagwässer,
b) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Än-
derung von Anlagen zur Lagerung und Leitung
grundwassergefährdender Stoffe, wobei Anlagen
zur Lagerung von Mineralölprodukten bis 1000 I
ausgenommen sind,
c) die Errichtung von Bergbaubetrieben sowie der
Abbau von Sand, Kies und Lehm,
d) die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art mit Aus-
nahme von Erdaushub und Abbruchmaterial,
e) die Errichtung, Erweiterung und Änderung ge-
werblicher und industrieller Betriebsanlagen so-
wie landwirtschaftlicher Intensivbetriebe, bei de-
nen grundwassergefährdende Stoffe oder Abwäs-
ser anfallen.
§4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von techni-schen Beschreibungen oder Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
a) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Än-
derung gewerblicher und industrieller Betriebs-
anlagen, sofern sie nicht unter § 3 lit. e fallen,
b) die Errichtung gewerblich genutzter Abstellflä-
chen,
c) Eingriffe in den Boden, die 5 m Tiefe überschrei-
ten oder an den Hängen den Schotter bzw. Grus
bloßlegen, sofern sie nicht unter § 3 lit. c fallen,
d) die Auflassung von Bachschwinden und die
Durchführung von Bachregulierungen, die den
Grundwasserhaushalt ändern,
e) die großflächige Verwendung von chemischen Mit-
teln zur Schädlingsbekämpfung,
f) die Herstellung und Umlegung von Straßen,
g) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit
Versickerung der Drainagewässer, sofern die An-
lagen nicht unter die Bestimmungen des § 40
Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen.
§5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1 : 25.000) planlich dargestellt.
?1? Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer,
die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.
?2? Beim Amt der o. ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Perg sowie bei den Marktgemeindeämtern Mauthausen, Ried in der Riedmark
und Schwertberg ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungs-übertretung bestraft.
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