Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (O.ö. Tierzuchtgesetz)
LGBL_OB_19831216_103Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (O.ö. Tierzuchtgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/1983 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1)Zweck dieses Gesetzes ist es, bei landwirt-
schaftlichen Nutztieren die tierische Erzeugung im
Züchtungs- und Produktionsbereich so zu fördern,
daß
a) die Leistungsfähigkeit der Tiere und die Wirt-
schaftlichkeit der tierischen Erzeugung unter
Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Tiere er-
halten und verbessert werden;
b) die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den
an sie gestellten Qualitätsanforderungen entspre-
chen;
c) Zuchtfortschritte möglichst rasch in den Produk-
tionsbereich übertragen werden.
(2)Landwirtschaftliche Nutztiere bzw. Zuchttiere im
Sinne dieses Gesetzes sind Pferde, Rinder, Schwei-
ne, Schafe, Ziegen und Geflügel (Hühner, Enten,
Gänse, Puten).
(3)Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den
Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf
dem Gebiet des Veterinärwesens, berühren, kommt
ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hin-
ausgehende Bedeutung zu.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-stimmt ist, obliegt seine Durchführung der Land-wirtschaftskammer für Oberösterreich im übertra-genen Wirkungsbereich.
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(2)Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskam-
mer umfaßt insbesondere:
a) die Verwaltung der ihr für die Tierzuchtförderung
zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel;
b) organisatorische Angelegenheiten des Viehver-
kehrs sowie organisatorische Maßnahmen auf
dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge für land-
wirtschaftliche Nutztiere, soweit dies zur Errei-
chung des im § 1 Abs. 1 genannten Zweckes die-
ses Gesetzes erforderlich ist;
c) das Tierzuchtausstellungs- und Prämiierungswe-
sen;
d) die Durchführung von Leistungsprüfungen.
(3)In Ausübung der ihr nach diesem Gesetz über-
tragenen behördlichen Aufgaben führt die Landwirt-
schaftskammer die Bezeichnung „Köramt". Dem Kör-
amt obliegen insbesondere
a) die Anerkennung von Zuchtorganisationen;
b) die Erlassung von Bestimmungen für die Durch-
führung der Zuchtwertfeststellung und der Lei-
stungsprüfungen sowie deren Überwachung;
c) die Anerkennung von Rassen oder Herkünften
als Voraussetzung für deren Förderung, die Fest-
legung der Zuchtmethoden und Zuchtsysteme
und die Erlassung sonstiger züchterischer Richt-
linien;
d) die Leitung und Überwachung des Körwesens;
e) die Erteilung von Bewilligungen im Bereich der
künstlichen Besamung und der Eiübertragung
(Bewilligung von Besamungsstationen, Besa-
mungserlaubnis für Vatertiere, Genehmigung der
Einfuhr von Tiersamen und -embryonen, Besa-
mungsbewilligung und Zustimmung zur Eiüber-
tragung).
(4)Die Landwirtschaftskammer hat zur Besorgung
von ihr übertragenen Aufgaben als Außenstellen
Tierzuchtämter einzurichten, deren Anzahl, Sitz, ört-
licher und sachlicher Wirkungsbereich nach den Be-
dürfnissen der Tierzucht festzulegen ist.
II. ABSCHNITT Zuchtorganisationen, Zuchtwertfeststellung §4 Inverkehrbringen von Zuchttieren
Für Zuchtzwecke dürfen Züchtervereinigungen, Er-zeugergemeinschaften oder Zuchtunternehmen land-wirtschaftliche Zuchttiere einschließlich solcher aus Zuchtprogrammen zur Ausnützung der Kombinations-eignung der Tiere nur in Verkehr bringen, wenn sie gemäß § 5 bzw. § 7 anerkannt sind.
§5 Anerkennung von Züchtervereinigungen
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Züchtervereini-gung für landwirtschaftliche Zuchttiere ist an das Köramt zu stellen.
(2)Der Antrag auf Anerkennung hat zu enthalten:
(3)Die Anerkennung ist vom Köramt zu erteilen,
wenn
a) die für eine einwandfreie züchterische Arbeit er-
forderlichen Einrichtungen und entsprechend aus-
gebildetes Personal vorhanden sind,
b) das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Er-
zeugung zu verbessern und zu fördern,
c) die Züchtervereinigung Gewähr dafür bietet, daß
sie über ihre züchterische Arbeit entsprechende
Unterlagen (insbesondere Herdebücher) ord-
nungsgemäß führen wird,
d) die Züchtervereinigung sich in ihrer Satzung der
fachlichen Aufsicht des Köramtes unterwirft und
in der Satzung das Erfordernis der Leistungs-
prüfungen vorgesehen ist,
e) die Züchtervereinigung in ihrer Satzung jedem
Tierhalter in ihrem örtlichen Wirkungsbereich, der
hinsichtlich ihres Zuchtprogrammes die Voraus-
setzungen für einwandfreie züchterische Arbeiten
erbringt, ein Recht auf Mitgliedschaft einräumt,
f)die Züchtervereinigung Gewähr dafür bietet, daß
für die Eintragung in das Herdebuch hinsichtlich
der nach Oberösterreich verbrachten Tiere keine
höheren Anforderungen gestellt werden als für
die aus Oberösterreich stammenden Tiere.
?4? Im Anerkennungsbescheid ist der örtliche Wir-
kungsbereich der Züchtervereinigung anzuführen.
Soweit es landeskultureile Interessen erfordern, ist
die Anerkennung auf die Zucht bestimmter Rassen
oder Herkünfte zu beschränken, zu befristen oder mit
Auflagen zu verbinden.
?5? Jede Änderung der für die Erteilung der Aner-
kennung maßgeblichen Umstände ist von der Züch-
tervereinigung dem Köramt unverzüglich mitzuteilen.
§6 Ende der Anerkennung
?1? Sofern im Anerkennungsbescheid nicht eine
kürzere Dauer bestimmt ist, endet die Anerkennung
einer Züchtervereinigung zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem sie erteilt wurde. Die Anerken-
nung ist auf Antrag erneut zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
?2? Das Köramt hat die Anerkennung zu widerru-
fen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür wegge-
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fallen ist oder die Züchtervereinigung keine Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit bietet. Vor dem Widerruf der Anerkennung muß der Züchter-vereinigung vom Köramt eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels eingeräumt werden.
§8 Aufsicht über die anerkannten Zuchtorganisationen
Anerkannte Zuchtunternehmen einschließlich ange-schlossener Betriebe
sowie sonstige anerkannte Zuchtorganisationen und deren
Mitgliedsbetriebe haben den vom Köramt mit der Aufsicht betrauten
Personen während der Betriebszeit
a) das Betreten von Betriebsgrundstücken, Betriebs-
räumen und Stallungen sowie die Besichtigung
von betrieblich genutzten Transportmitteln zu ge-
statten,
b) Besichtigungen und Untersuchungen von land-
wirtschaftlichen Zuchttieren vornehmen zu lassen
und
c) Einsicht in die Zuchtunterlagen und, soweit es
zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht notwendig
ist, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu
gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu
geben. Die mit der Aufsicht betrauten Personen
haben bei ihrer Tätigkeit die seuchehygienischen
Anforderungen zu beachten.
§9 Zuchtwertfeststellung; Leistungsprüfung
(1) Die Feststellung des Zuchtwertes eines land-
wirtschaftlichen Zuchttieres hat mit Hilfe von Lei-
stungsprüfungen sowie durch Beurteilung der äuße-
ren Erscheinung des Tieres zu erfolgen.
?1? Die Durchführung der Leistungsprüfungen und
der Zuchtwertfeststellung obliegt der Landwirt-
schaftskammer oder anerkannten Zuchtorganisatio-
nen (z. B. Züchtervereinigungen, Landesverband für
Leistungsprüfungen).
§ 10 Herdebuch
(1)Das Herdebuch ist von einer anerkannten Züch-
tervereinigung zu führen.
?2? Die in das Herdebuch eingetragenen Zucht-
tiere sind dauerhaft so zu kennzeichnen oder so zu
beschreiben, daß ihre Identität mit Sicherheit fest-
gestellt werden kann.
?3? Das Herdebuch muß für jedes eingetragene
Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Züchters und
des Eigentümers;
b) das Geburtsdatum, das Geschlecht und die
Kennzeichnung des Tieres;
c) die Eltern des Tieres und ihre Kennzeichnung,
soweit sie bekannt sind;
d) alle der Züchtervereinigung bekannten Ergeb-
nisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwert-
feststellung des Tieres und seiner Vorfahren;
e) das Datum und die Ursache des Abganges des
Tieres (z. B. Schlachtung, Verkauf).
§ 11 Abstammungsnachweis
(1)Ein Abstammungsnachweis darf nur von einer
anerkannten Züchtervereinigung auf der Grundlage
des Herdebuches ausgestellt werden.
(2)Der Abstammungsnachweis muß mindestens
folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung der Züchtervereinigung;
b) den Namen und die Anschrift des Züchters und
des Eigentümers;
c) das Geburtsdatum, das Geschlecht und die
Kennzeichnung des Zuchttieres und soweit be-
kannt, die Kennzeichnung seiner Eltern;
d) die für die Beurteilung wesentlichen Ergebnisse
der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfest-
stellung des Zuchttieres und seiner Eltern;
e) den Ort und das Datum der Ausstellung;
f) die mit Stampiglie der Züchtervereinigung verse-
hene Unterschrift der für die Zuchtarbeit verant-
wortlichen Person oder ihres Beauftragten.
?3? Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen jeweils dem
Stand der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ab-
stammungsnachweises aufliegenden Unterlagen ent-
sprechen.
?4? Abstammungsnachweise sind öffentliche Urkun-
den. Über die Ausstellung von Abstammungsnach-
weisen ist ein Register zu führen.
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III. ABSCHNITT Zuchtverwendung, Körung
§ 12 Zuchtverwendung
(1) Stiere, Hengste, Eber und Schafböcke dürfen
zum Decken nur verwendet werden, wenn sie nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes angekört sind.
Ein männliches Tier, das zu einer Körung vorgestellt
wird, darf jedoch mit Zustimmung der Züchterver-
einigung für einen Probesprung verwendet werden,
soweit dies zur Feststellung der Deckfähigkeit er-
forderlich ist. Hengste des Bundes, die zu Zucht-
zwecken aufgestellt sind und in Oberösterreich zum
Zuchteinsatz kommen, gelten als angekört.
?1? Samen männlicher Tiere gemäß Abs. 1 darf zur
künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn
das männliche Tier, von dem er stammt, angekört
ist und für dieses Tier eine Besamungserlaubnis
(§ 23) erteilt ist. Die Bestimmungen des § 26 bleiben
hievon unberührt.
§13 Arten, Zeit und Ort der Körungen
?1? Die Körungen sind als Körveranstaltung mit
Sammelauftrieb (Sammelkörungen) oder als Sonder-
körungen (Einzelkörungen) abzuhalten.
?2? Sammelkörungen sind aus Anlaß von Zucht-
viehabsatzveranstaltungen einer anerkannten Züch-
tervereinigung oder auch in Form von zentralen Ge-
bietskörungen durchzuführen. Das Köramt hat sicher-
zustellen, daß eine im Hinblick auf eine geordnete
Vatertierhaltung ausreichende Zahl von Körveran-
staltungen stattfindet, wobei die Körorte so festzu-
legen sind, daß die Vatertiere ohne unbillige Er-
schwernisse vorgeführt werden können.
?3? Sonderkörungen dürfen nur dann vorgenom-
men werden, wenn die Tiere auf einer Sammelkö-
rung aus zwingenden Gründen nicht vorgeführt
werden können. Ein Antrag auf Durchführung einer
Sonderkörung ist vom Tierbesitzer an das Köramt
zu richten, von dem bei Vorliegen der Vorausset-
zungen die Durchführung einer Sonderkörung zu
veranlassen ist.
§ 14 Körkommissionen
?1? Zur Durchführung der Körungen ist für den
örtlichen Bereich jeder anerkannten Züchtervereini-
gung eine Körkommission mit einem als Körstelle
bezeichneten Geschäftsapparat einzurichten. Sonder-
körungen können auch von einem vom Köramt be-
auftragten Tierzuchtexperten durchgeführt werden.
Wenn solche Sonderkörungen Stiere oder Hengste
betreffen, hat auch der zuständige Amtstierarzt daran
teilzunehmen.
?2? Einer Körkommission haben anzugehören:
a) ein Mitglied der Züchtervereinigung als Obmann;
b) der züchterische Leiter der Züchtervereinigung
oder ein vom Köramt beauftragter Tierzuchtex-
perte als Obmannstellvertreter;
c) eine bis drei weitere Personen, die mit den
züchterischen Erfordernissen vertraut sein müs-
sen;
§ 15 Voraussetzungen für die Ankörung
(1)Die Voraussetzungen für die Ankörung eines
Vatertieres sind erfüllt, wenn
a) die Identität des vorgeführten Tieres festgestellt
werden kann;
b) ein Abstammungsnachweis für das Tier vorge-
legt wird;
c) das für die Körung vorgeschriebene Mindestalter
erreicht ist. Dieses beträgt
für Hengste28 Monate
für Stiere12 Monate
für Eber und Schafböcke6 Monate;
d) es frei von erkennbaren Erbfehlern ist und keine
sonstigen Erscheinungen zeigt, nach denen die
Zuchttauglichkeit beeinträchtigt ist und
e) die vom Köramt festzulegenden Mindestanfor-
derungen hinsichtlich Abstammung, Leistungen
und Zuchtwert erfüllt sind.
(2)Abs. 1 gilt auch für ein Vatertier, das nach
Oberösterreich eingebracht wurde. Das Köramt kann
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für ein solches Vatertier jedoch von der Bestimmung des Abs. 1 lit. b im Einzelfall auf Antrag absehen, wenn hiedurch der im § 1 Abs. 1 genannte Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
(1) Zu einem Beschluß der tKörkommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Bei Sonderkörungen gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz ist für die Körentscheidung „angekört" Einstimmigkeit erforderlich.
?1? Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 15
hat die Körentscheidung auf „angekört" zu lauten,
anderenfalls auf „nicht angekört" oder „abgekört".
Für angekörte Vatertiere hat die Beurteilung ferner
die Einreihung in Zuchtwertklassen nach der Qualität des Tieres zu enthalten. Die Zuchtwertklasse
eines Tieres ergibt sich aus seiner in Noten (Punkten) ausgedrückten Beurteilung hinsichtlich Leistung,
äußerer Erscheinung und Abstammung. Die näheren
Bestimmungen über die Zuchtwertklassen sind durch
Verordnung des Köramtes zu erlassen.
?2? Für die angekörten Vatertiere, die in Oberösterreich zum Zuchteinsatz kommen sollen, ist folgende Zuchtverwendung zuzuerkennen:
(4)Die Körentscheidung „angekört" gilt für die gesamte Dauer der Zuchtverwendung eines Vatertieres
bzw. bis zu einer neuerlichen Körentscheidung. Wenn der Besitzer eines Vatertieres eine Änderung der Körentscheidung anstrebt, kann dieses Tier neuerlich bei einer Körveranstaltung vorgeführt werden. Für Vatertiere, die in der Herdebuchzucht eingesetzt werden, kann das Köramt aus züchterischen Erwägungen Nachkörungen in bestimmten Zeitabständen vorse-hen. Darüber hinaus sind angekörte Vatertiere einer neuerlichen Körung dann zu unterziehen, wenn nachträglich Zweifel hinsichtlich der Identität oder Ab-stammung auftreten oder wenn die begründete Ver-mutung besteht, daß eine der Voraussetzungen ge-mäß § 15 Abs. 1 lit. d oder e nicht mehr vorliegt. Trifft es zu, daß die Voraussetzungen für die An-körung nicht mehr gegeben sind, so hat die Körent-scheidung auf „abgekört" zu lauten und der Kör-schein ist einzuziehen.
(5)Die Körentscheidung ist dem Besitzer des Vatertieres bzw. seinem Vertreter unverzüglich nach
Beendigung der Körung zu verkünden; sie ist auf Verlangen des Besitzers (Vertreters) ausführlich mündlich zu begründen. Gegen die Körentscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
§17 Körschein, Körverzeichnis
?1? Die körstelle hat über die Ankörung einen
Körschein auszustellen und diesen dem Besitzer des
angekörten Vatertieres auszufolgen. Das für den
Standort des angekörten Vatertieres zuständige
Tierzuchtamt hat über die angekörten Vatertiere ein
Verzeichnis zu führen.
?2? Das Tierzuchtamt hat die laufenden Zugänge
an angekörten Vatertieren der Gemeinde des Wohn-
sitzes des Tierbesitzers bekanntzugeben. Ferner hat
das Tierzuchtamt jährlich dem Köramt über den
Stand der Vatertierhaltung in den Gemeinden des
Tierzuchtamtsbereiches Bericht zu erstatten.
§18 Belegschein
Für jedes angekörte Vatertier, das zur Zucht im Natursprung (zum Decken) verwendet werden soll, ist von der Körstelle dem Halter eine ausreichende Anzahl von Belegscheinen und dem Hengsthalter überdies ein Deckregister auszufolgen.
§ 19 Körgebühren
?1? Für die Ankörung ist vom Tierbesitzer eine Körgebühr zu entrichten. Die Höhe der Körgebühr
ist vom Köramt getrennt nach Tiergattungen festzusetzen; sie darf den durch sonstige Zuwendungen
nicht gedeckten jeweiligen Köraufwand (Kosten der Körkommission, Drucksorten u. a.) nicht übersteigen. Die Körgebühr ist von der Körstelle anläßlich der Körung einzuheben und an die Landwirtschaftskammer abzuführen.
?2? Den mit der Körung verbundenen Aufwand hat
die Landwirtschaftskammer zu tragen.
§20 Verkehrsbeschränkungen bei männlichen Tieren
?1? Zum Zweck der Zuchtverwendung dürfen männliche Tiere gemäß § 12 Abs. 1, die nicht „angekört" sind oder nicht als angekört gelten, nicht in Verkehr gebracht, vermittelt oder erworben werden.
?2? Zuchtfähige männliche Tiere im Sinne des
Abs. 1 dürfen nicht mit zuchtfähigen weiblichen Tie-
ren der gleichen Gattung so zusammengebracht
werden, daß ein Decken möglich ist (gemeinsames
Weiden u.dgl.).
IV. ABSCHNITT Künstliche Besamung, Eiübertragung
§21 Behördliche Aufsicht
(1) Der Betrieb von Einrichtungen zur künstlichen
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Samengewinnung (Besamungsstationen) sowie die Durchführung der künstlichen Besamung bei land-wirtschaftlichen Nutztieren mit Ausnahme von Ge-flügel ist, unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deck-seuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949, an eine Bewilligung des Köramtes gebunden.
?2? Die Gewinnung von Embryonen von Tieren
gemäß Abs. 1 zu Zuchtzwecken darf ausschließlich
jm Rahmen des Betriebes einer nach diesem Gesetz
bewilligten Besamungsstation erfolgen. Die Vornah-
me von Eiübertragungen (Embryotransfer) ist nur
mit Zustimmung des Köramtes zulässig (§ 29 Abs. 5).
?3? In züchterischer Hinsicht unterstehen die Be-
samungsstationen, die künstliche Besamung sowie
die Eiübertraguhg der Aufsicht des Köramtes.
. (4) Der gewerbsmäßige Betrieb von Besamungs-stationen ist
verboten.
§22 Bewilligung von Besamungsstationen
(1)Die Bewilligung zum Betrieb einer Besamungs-
station (Betriebsbewilligung) ist auf Antrag zu er-
teilen, wenn
a) für die Besamungsstation aus Gründen der aus-
reichenden Versorgung eines bestimmten Ge-
bietes mit Tiersamen ein Bedarf gegeben ist,
?2? Anläßlich der Erteilung der Betriebsbewilligung
ist für die Besamungsstation ein Versorgungsbereich
festzulegen. Wird ein dringender Bedarf nach Än-
derung des Versorgungsbereiches geltend gemacht,
so kann der Versorgungsbereich nach Anhörung der
betroffenen Besamungsstationen neu festgelegt
werden.
?3? Zur Sicherstellung der züchterischen Interessen
kann die Betriebsbewilligung an Auflagen gebunden
werden.
§23 Besamungserlaubnis für Vatertiere
¦ (1) Für die Verwendung eines Vatertieres gemäß
§ 12 Abs, 1 in der künstlichen Besamung ist eine
Besamungserlaubnis durch das Köramt erforderlich.
?2? Der Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur
von einer Besamungsstation gestellt werden.
?3? Dem Antrag auf Besamungserlaubnis für ein
Vatertier sind beizufügen:
a) der Abstammungsnachweis und der Körschein;
b) das Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung;
c) der Nachweis anhand von Einstelluntersuchungen
über das Freisein von Krankheiten, die durch das
Tier oder seinen Samen übertragen werden kön*
nen, oder von sonstigen Erscheinungen, die den
Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürch-
ten lassen;
d) das Ergebnis der Samenprüfung.
(4)Das Köramt hat die Besamungserlaubnis für ein
Vatertier zu erteilen, wenn dessen Zuchtwert über
dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer
Tiere liegt und auf Grund der Nachweise gemäß
Abs. 3 ein Besamungseinsatz aus züchterischen oder
hygienischen Gründen nicht ausgeschlossen ist.
(5)Wenn es zur Erreichung des zücfiterischefi
Zieles notwendig ist, kann die Besamungserlaubnis
befristet werden, auf eine bestimmte Zahl oder auf
bestimmte Rassen der zu besamenden Tiere oder
auf bestimmte Gebiete beschränkt, unter Bedingun-
gen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
§24 Aufzeichnungen
(1)Die Besamungsstation hat getrennt für jedes
Vatertier mindestens folgende Aufzeichnungen zu
machen:
a) Angaben über die Identität des Zuchttieres;
b) Datum der Samengewinnung;
c) Art der Verpackung;
d) Verbleib der Samenportionen;. *
e) Zahl der ausgelieferten Samenportionen und Na-
men der Empfänger;
f) Zahl der zurückgenommenen Samenportionen.
?2? Die Besamungsstation hat die von den einzel-
nen Besamern (§ 29) erzielten Besamungsergebnisse
getrennt nach Vatertieren, Besamern und Rassen
aufzuzeichnen.
?3? Für zugekauften Tiersamen gelten die Abs. »1
und 2 sinngemäß.
?4? Besamungsstationen, in denen Embryonen ge-
wonnen (zugekauft) werden, haben, dem Abs. 1 lit. a
bis d entsprechende Angaben über Identität, Gewin-
nung, Verpackung und Verbleib der Embryonen zu
führen.
§25. ,-
Tiergesundheitliche Überwachung
(1) Die Besamungsstation ist unbeschadet bündes-gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle zur Samengewinnung zugelassenen
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männlichen Zuchttiere periodisch daraufhin unter-sucht und überwacht werden, ob die für die Ertei-lung der Besamungserlaubnis geforderten gesund-heitlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 3 lit. c) wei-terhin gegeben sind.
?2? Für jedes in der künstlichen Besamung ver-
wendete Vatertier ist ein Gesundheitsblatt anzulegen,
auf dem die durchgeführten Einstelluntersuchungen
und die periodischen Untersuchungen sowie even-
tuelle Krankheiten und besondere Behandlungen
einzutragen sind.
?3? Vatertiere sind von der Verwendung in der
künstlichen Besamung auszuschließen, wenn sie
a)Vererbungsfehler aufweisen oder der begründete
Verdacht auf Vererbungsfehler besteht oder
b)Erscheinungen solcher Krankheiten aufweisen,
, die durch den Samen übertragen werden können
oder begründeter Verdacht auf solche Krankhei-ten besteht oder
c)einen überdurchschnittlichen Zuchtwert nicht mehr
aufweisen.
Bereits gewonnener Samen von Vatertieren gemäß lit. ä ist zur Gänze, solcher von Vatertieren gemäß lit. b soweit zu vernichten, daß nach veterinärmedi-zinischen Erkenntnissen die Verwendung von krankneitsübertragendem Samen solcher Vatertiere mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
§26 Einfuhr von Tiersamen und Embryonen
?1? Für die Einfuhr von Samen und Embryonen
ländwirtschaftlicher Nutztiere nach Oberösterreich ist
unbeschadet einer nach anderen Vorschriften vorge-
sehenen Bewilligung eine vorherige Genehmigung
durch das Köramt erforderlich. In der Genehmigung
ist die Tiergattung und die Menge festzulegen. Der
Einfuhrantrag kann nur von einer Besamungsstation
gestellt werden und muß eine Begründung und die
Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 2 lit. d ent-
halten.
?2? Die Genehmigung für die Einfuhr von Tier-
samen ist zu erteilen, wenn
a), die Einfuhr im Interesse der Förderung (Ver-besserung) der
Tierzucht und der Tierproduktion liegt,
b) der Zuchtwert des Tieres, von dem der Samen
stammt (Samenspender), über dem durchschnitt-
lichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,
c) der Samenspender und seine Eltern in einem
dem Herdebuch entsprechenden Register einer
im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten Zucht-
organisation eingetragen sind,
d) die Verpflichtung einer nach diesem Gesetz an-
erkannten Züchtervereinigung vorliegt, den Sa-
menspender mit seiner Abstammung und den
Leistungsergebnissen in das von ihr geführte
, Herdebuch einzutragen, und
e)für den Samenspender das Ergebnis der Blut-
*' gruppenuntersuchung und der Untersuchung auf
Erbfehler vorliegt..
Das Köramt kann auf Antrag in züchterisch -be-
gründeten Ausnahmefällen von einzelnen in tötete
bis e genannten Voraussetzungen absehen, soweit
dadurch der im § 1 Abs. 1 genannte Zweck dieses
Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.:
(3) Für die Genehmigung der Einfuhr von -Em-bryonen gitt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, daß sich die Voraussetzungen jeweils auf die Eltern des Embryos zu beziehen haben.
.. .:§27'.„-..C
Inverkehrbringen von Tiersamen
?1? Samen landwirtschaftlicher Nutztiere mit Aus-
nahme von Geflügel darf nur von nach diesem Gesetz
bewilligten Besamungsstationen in Verkehr gebracht
werden.;
?2? Besamungsstationen dürfen Tiersamen nur. an
Inhaber einer Besamungsbewilligung (Besamer), an
anerkannte Züchtervereinigungen und an andere Be-
samungsstationen abgeben. Diese Einschränkung gilt
nicht bei direkter Verbringung von Tiersamen, aus
Oberösterreich... .'..,.
?3? Besamungsstationen haben Tiersamen in dem
Ausmaß, das für die Bedarfsdeckung in ihrem VeTr
sorgungsbereich erforderlich ist, bereitzuhalten und
zu gleichen Vertragsbedingungen an Berechtigte
(Abs. 2) abzugeben. Besamer dürfen Tiersartien, hur
innerhalb des Versorgungsbereiches der Besär
mungsstation verwenden, von der dieser Tiersamen
abgegeben wurde.
W Besamer und anerkannte Züchtervereinigungen dürfen Tiersamen an NichtbereGhtigte nicht weiter-geben. Veränderungen an den gelieferten Tiersamen-portionen wie Verdünnung, Unterteilung u. dgl. sind verboten.
¦¦-.-¦-.' '._ ' ¦ .-§28 ¦; -/' - ¦_
'; s:-
Berichterstattung
Die Besamungsstationen sind verpflichtet, dem Köramt spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr vorzulegen. Im Bericht sind insbesondere anzugeben:
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Versorgung des deckfähigen Tierbestandes mit künstlicher Besamung in dem jeweils hiefür benötig-ten Umfang gewährleistet ist.
?2? Das Köramt hat auf Antrag zur Berufsausübung
berechtigten Tierärzten die Besamungsbewilligung
zu erteilen. Es hat auf Antrag sonstigen Personen,
die für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamers
die erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eig-
nung besitzen, die Besamungsbewilligung zu ertei-
len, wenn ein Bedarf (Abs. 1) gegeben ist. Die
fachliche Eignung ist durch den Besuch und erfolg-
reichen Abschluß eines Ausbildungskurses für Be-
samer an einer von der Landesregierung hiefür als
geeignet erklärten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
?3? Eine Ausbildungsstätte ist als geeignet zu er-
klären, wenn ihre personelle und sachliche Ausstat-
tung die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse
für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamers er-
warten läßt. Die Eignungserklärung ist zu widerrufen,
wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind. Nähere Vorschriften über den Inhalt und Um-
fang der theoretischen und praktischen Ausbildung
eines Besamers sind nach Anhörung der Landwirt-
schaftskammer und der Landeskammer der Tier-
ärzte durch Verordnung der Landesregierung zu er-
lassen.
?4? Vor der Erteilung einer Bewilligung für die Rin-
derbesamung ist die Landeskammer der Tierärzte
zu den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu
hören.
?5? Die Zustimmung zur Vornahme von Eiübertra-
gungen ist vom Köramt zu erteilen, wenn nachge-
wiesen wird, daß der ausführende Tierarzt über eine
entsprechende Ausbildung verfügt und der Embryo-
transfer der ^Erreichung des züchterischen Zieles
förderlich ist. Mit Rücksicht auf den Zweck dieses
Gesetzes (§ 1 Abs. 1) kann die Zustimmung befristet,
auf eine bestimmte Zahl oder auf bestimmte Rassen
beschränkt, unter Bedingungen erteilt oder mit Auf-
lagen verbunden werden.
§30 Aufzeichnungspflichten der Besamer
?1? Die Besamer haben über Bezug und Verwen-
dung der Samenportionen genaue Aufzeichnungen
zu führen und diese auf Verlangen dem Köramt
zur Einsicht vorzulegen.
?2? Die Besamer haben jede durchgeführte Besa-
mung in einen Besamungsschein unverzüglich ein-
zutragen und diesen dem Besitzer des belegten
weiblichen Tieres auszufolgen. Durchschriften der
Besamungsscheine sind von den Besamern monat-
lich gesammelt an die zuständige Besamungsstation
zu übermitteln.
?3? Inhalt und Form des Besamungsscheines sind
vom Köramt festzulegen.
?4? Der Besamer hat der Besamungsstation über
wichtige züchterische Vorkommnisse wie Auftreten
von Erbfehlern, Mißbildungen, gehäuften Sterilitäten
u. dgl. unverzüglich Bericht zu erstatten.
§31 Besamungstarif
?1? Das Entgelt der Tierärzte und der sonstigen
Besamer für die Durchführung der künstlichen Besamung richtet sich nach einem vom Köramt unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes
getrennt für die einzelnen Tiergattungen festzulegenden Tarif (Besamungstarif). Aus dem Besamungstarif
müssen insbesondere das Entgelt für den Arbeitsaufwand und für besondere Erschwernisse sowie die Wegentschädigung hervorgehen. Der Besamungstarif
ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
?2? Vor der Festlegung des Besamungstarif es für
Rinder hat das Köramt der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer Gelegenheit
zur Stellungnahme binnen drei Monaten zu geben.
Kommen die genannten Interessenvertretungen zu
keinem Einvernehmen hinsichtlich des Entgeltes für
die Rinderbesamung, so ist der Besamungstarif für
Rinder anstelle des Köramtes von der Landesregierung festzulegen.
§32
Widerruf der Betriebs- oder Besamungsbewilligung oder der Zustimmung
zur Eiübertragung
Die Bewilligung zum Betrieb einer Besamungssta-tion
(Betriebsbewilligung, § 22), zur Durchführung von künstlichen
Besamungen (Besamungsbewilli-gung, § 29) oder die Zustimmung zur
Vornahme von Eiübertragungen (§ 29 Abs. 5) kann vom Köramt aus
wichtigen Gründen widerrufen werden. Wichtige Gründe liegen
insbesondere vor, wenn
a) nachträglich hervorkommt, daß eine Vorausset-
zung für die Erteilung der Bewilligung (Zustim-
mung) nicht vorgelegen hat,
b) die Besamungsstation nicht mehr die Gewähr
für eine fachgemäße Gewinnung, Behandlung
oder Abgabe von Tiersamen oder Embryonen
bietet oder eine sonstige Voraussetzung für die
Erteilung der Bewilligung weggefallen ist,
c) ein Besamer trotz wiederholter schriftlicher Mah-
nung seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz
nicht nachkommt oder die Befruchtungsergeb-
nisse aus Gründen unsachgemäßer Durchführung
der künstlichen Besamung erheblich unter dem
Jahresdurchschnittsergebnis der Besamer liegen,
(1) Sofern zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 ge-nannten Zweckes dieses Gesetzes die im Gebiet einer Gemeinde vorhandenen weiblichen Zuchttiere (§ 35 Abs. 2) nicht künstlich besamt werden, sinet sie nur von angekörten Vatertieren decken zu lassen.
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Die Obsorge für die Bereitstellung der in ihrem Ge-bietsbereich erforderlichen angekörten Vatertiere obliegt den Gemeinden.
(2)Die Gemeinden haben die Beschaffung und Haltung der erforderlichen Anzahl von angekörten
Vatertieren für die allgemeine Zuchtverwendung sicherzustellen
(3)Die Gemeinden können einen angemessenen
Beitrag zu den Kosten der künstlichen Besamung
zur Verfügung stellen, wenn und soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist. Aus dem demgemäß in einem Kalenderjahr für eine Tiergattung zur Verfügung gestellten Beitrag ist auf der Grundlage
des zuletzt erstellten Viehbestandsverzeichnisses (§ 35) ein Pauschbetrag für jedes künstlich besamte Tier zu ermitteln, der an jene Tierbesitzer, die Erstbesamungen nachweisen, auszuzahlen ist.
§ 34 Beratung der Gemeinde
Wenn es erforderlich ist, hat die Gemeinde zur Beratung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz den Ortsbauemausschuß zu hören.
§ 35 Anzahl der Vatertiere; Viehbestandsverzeichnis
?1? Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvor-
schriften entsprechende Angaben ermittelt werden
können, ist für die Ermittlung des Bedarfes an an-
gekörten Vatertieren für die allgemeine Zuchtver-
wendung von den Gemeinden der Besitzstand an
deckfähigen weiblichen Tieren (Abs. 2) und der An-
teil der künstlich besamten weiblichen Tiere jeweils
unter Angabe der rassenmäßigen Zugehörigkeit min-
destens alle zwei Jahre im Dezember zu erheben.
Für jede Tiergattung ist ein Viehbestandsverzeichnis
zu erstellen. Zu diesem Zweck sind die Gemeinden
berechtigt, in die schriftlichen Besamungsunterlagen
(Besamungsscheine) der Betriebe kzw. der im Ge-
meindebereich tätigen Besamer Einsicht zu nehmen
oder solche Unterlagen im Bedarfsfall anzufordern.
?2? In das Viehbestandsverzeichnis sind aufzu-
nehmen:
weibliche deckfähige Rinder im Alter ab 12 Monaten, weibliche deckfähige Schweine im Alter ab 6 Monaten, weibliche deckfähige Schafe im Alter ab 10 Monaten und Stuten im Alter ab 28 Monaten.
(3)Unter Zugrundelegung des Viehbestandsverzeichnisses ist von der Gemeinde die jeweils erforderliche Anzahl an angekörten Vatertieren so fest-zulegen, daß nach Berücksichtigung des Ausmaßes der künstlichen Besamung ein den züchterischen Erfordernissen entsprechendes Verhältnis zwischen deckfähigen weiblichen Tieren und Vatertieren für die allgemeine Zuchtverwendung gewährleistet ist.
(4) Die Gemeinde hat das Viehbestandsverzeich-nis und eine Übersicht über die Regelung und den Stand der Vatertierhaltung sowie der künstlichen Besamung im Gemeindegebiet dem zuständigen Tier-zuchtamt bis längstens Ende Februar des der Erhe-bung folgenden Jahres bekanntzugeben.
§ 36 Deckgebühren
?1? Die Gemeinden sind berechtigt, zur Verminderung der ihnen aus der Erfüllung ihrer Verpflichtung
gemäß § 33 Abs. 2 entstehenden Kosten Beleggebühren (Decktaxen) festzulegen oder Abgaben (Deckumlagen) vorzuschreiben, soweit diese Kosten nicht
aus Mitteln von Fonds oder Stiftungen oder sonstigen Beiträgen bestritten werden können.
?2? Werden Beleggebühren festgelegt, so ist nach
Maßgabe des Abs. 1 ihre Höhe getrennt für jede
Tiergattung vom Gemeinderat nach Anhörung des
Ortsbauernausschusses festzulegen; sie darf den
jeweils festgelegten Besamungstarif (§31) nicht über-
steigen. Der Besitzer eines deckfähigen weiblichen
Tieres, für welches ein für die allgemeine Zuchtver-
wendung bereitgestelltes Vatertier in Anspruch ge-
nommen wird, hat die Beleggebühr an den Vater-
tierhalter zu entrichten.
?3? Werden keine Beleggebühren festgelegt, so
kann nach Maßgabe des Abs. 1 getrennt für jede
Tiergattung vom Gemeinderat nach Anhörung des
Ortsbauernausschusses eine jährliche Deckumlage
für jedes deckfähige weibliche Tier im Sinne des §35
Abs. 2 festgelegt werden. Die Besitzer dieser Tiere
haben die Abgabe nach Aufforderung durch die Ge-
meinde zu entrichten, es sei denn, daß für alle oder
für bestimmte Tiere schriftlich verbindlich erklärt
wird, daß diese in dem Jahr, für welches die Umlage
eingehoben wird, ausschließlich der künstlichen Be-
samung zugeführt oder von eigenen angekörten Va-
tertieren belegt werden sollen.
(4)Für jede belegte Stute ist vom Hengsthalter
ein Decktaxzuschlag einzuheben, der für die Förderung der Pferdezucht bestimmt ist und dessen Höhe
unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Förderung der Pferdezucht und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Stutenbesitzer vom Köramt festzusetzen ist. Die Decktaxzuschläge sind vom Hengsthalter am Schluß der Deckzeit an den Landesverband der Pferdezüchter abzuführen. Werden sie für
die Belegung eingetragener Stuten eingehoben, sind
sie an jene Züchtervereinigung abzuführen, bei der
die betreffenden Stuten im Herdebuch eingetragen
sind.
§ 37 Pflichten der Vatertierhalter
(1) Halter angekörter Vatertiere haben jeden Zucht-sprung in den Belegschein unverzüglich einzutragen
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und den Belegschein dem Besitzer des belegten weiblichen Tieres auszufolgen. Hengsthalter haben zusätzlich zwei gleichlautende Deckregister (Beleg-protokolle) zu führen. Eines dieser Deckregister ist nach Ablauf der Deckzeit, spätestens aber bis 10. August eines jeden Jahres, an die zuständige Körstelle zu übersenden.
(2) Halter angekörter Vatertiere sind verpflichtet, krankheitsverdächtige weibliche Tiere von der Be-legung auszuschließen.
§ 38 Pflichten der Besitzer weiblicher Tiere
Besitzer weiblicher Tiere der im § 35 Abs. 2 an-geführten
Tiergattungen sind verpflichtet:
a) der Gemeinde auf Anforderung die Zahl der von
ihnen in der Gemeinde gehaltenen deckfähigen
weiblichen Tiere mitzuteilen, aufgegliedert nach
natürlicher Bedeckung und künstlicher Besa-
mung;
b) die sonstigen zur Durchführung dieses Gesetzes
notwendigen Auskünfte zu erteilen;
c) den mit der Durchführung dieses Gesetzes be-
trauten Organen den Zutritt in die Stallungen zu
gestatten;
d) Belegscheine im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. Be-
samungsscheine im Sinne des § 30 Abs. 2 min-
destens zwei Jahre aufzubewahren und der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
VI. ABSCHNITT
§ 39
Gesundheitsvorsorge für landwirtschaftliche Nutztiere
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Gesund-
heitsvorsorge für landwirtschaftliche Nutztiere die
Förderung der Tiergesundheit zu verstehen; sie hat
im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Tierzucht, des
Viehverkehrs und der Erzeugung gesundheitlich ein-
wandfreier, von Tieren stammenden Nahrungsmit-
teln zu erfolgen.
?2? Zur Erreichung des im Abs. 1 genannten Zieles
können sowohl die Landesregierung als auch die
Landwirtschaftskammer jeweils nach Maßgabe der
dafür vorgesehenen Mittel fördernde Maßnahmen
insbesondere zur Ermittlung, Verhütung und Be-
kämpfung leistungsmindernder Einflüsse auf die
Tierproduktion treffen (z. B. Beihilfen für Laborunter-
suchungen, für die Verbesserung der Haltung, Pflege
und Fütterung der Tiere sowie für deren Veterinäre
Betreuung).
?3? Die Landesregierung wird ermächtigt, die Wahrnehmung ihrer Förderungsaufgaben gemäß Abs. 2
der Landwirtschaftskammer zu übertragen.
?4? Von der Landwirtschaftskammer können geeignete organisatorische Maßnahmen für die Gesundheitsvorsorge landwirtschaftlicher Nutztiere getroffen
werden.
VII. ABSCHNITT
§ 40 Verfahrensbestimmungen
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes getroffe-nen Entscheidungen des Köramtes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Das Köramt hat bei der Durchführung von behördlichen Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
§ 41 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) entgegen dem § 4 landwirtschaftliche Zuchttiere
in Verkehr bringt;
b) entgegen dem § 12 Abs. 1 ein nicht angekörtes
Vatertier zum Decken verwendet oder ein weib-
liches Zuchttier entgegen der Bestimmung des
§ 33 Abs. 1 erster Satz decken läßt oder entge-
gen dem § 12 Abs. 2 Samen eines Vatertieres,
für das eine Besamungserlaubnis nicht erteilt
ist, zur künstlichen Besamung verwendet;
c) den Bestimmungen des § 20 über Verkehrsbe-
schränkungen bei männlichen Tieren zuwider-
handelt;
d) entgegen dem § 21 Abs. 1 ohne Bewilligung eine
Besamungsstation betreibt oder eine künstliche
Besamung durchführt oder entgegen dem § 21
Abs. 2 Embryonen gewinnt oder ohne Zustim-
mung eine Eiübertragung vornimmt;
e) entgegen dem § 21 Abs. 4 gewerbsmäßig eine
Besamungsstation betreibt;
f) entgegen dem § 23 Abs. 1 in der künstlichen Be-
samung ein Vatertier ohne Besamungserlaubnis
verwendet;
g) entgegen dem § 26 Abs. 1 Samen oder Embryo-
nen landwirtschaftlicher Nutztiere ohne Geneh-
migung nach Oberösterreich einführt;
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde
1? in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis h mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-,
2? im Fall des Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,- und Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 38. Stück, Nr. 103
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zu bestrafen.
(3) Samen und Embryonen landwirtschaftlicher Nutztiere, auf die sich eine Zuwiderhandlung nach Abs. 1 lit. b, d, f, g oder h bezieht, können für ver-fallen erklärt werden. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Verfallstrafen neben-einander verhängt werden.
§ 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Auf-gaben der Gemeinde sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
§ 43 Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes
Soweit die Einhaltung von Vorschriften dieses Ge-setzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlas-senen Verordnungen aus Gründen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder sonstiger Versuchszwecke, die dem im § 1 Abs. 1 genannten Zweck dieses Ge-setzes dienen, nicht möglich ist, kann die Landes-regierung — unbeschadet erforderlicher Bewilligun-gen nach anderen gesetzlichen Vorschriften - auf Antrag nach Anhörung der Landwirtschaftskammer im erforderlichen Ausmaß Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen .zulassen.
§ 44 Übergangsbestimmungen
?1? Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anerkannte Züchtervereinigungen, Erzeugergemeinschaften, Zuchtunternehmen und sonstige Zuchtorganisationen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt. § 6 Abs. 1 (§ 7) gilt mit der Maßgabe, daß die Frist von zehn Jahren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.
?2? Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anerkannte Rassen und Herkünfte gelten als nach diesem Gesetz anerkannt.
?3? Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtswirksame Bewilligungen zur Durchführung der
künstlichen Besamung gelten als Bewilligungen nach
diesem Gesetz. Die Bundesanstalt für Fortpflanzung
und Besamung von Haustieren in Thalheim bei Wels
und die Besamungsanstalt des Fleckviehzuchtver-
bandes Inn- und Hausruckviertel in Ried im Innkreis
gelten als im Sinne des § 22 Abs. 1 bewilligte Be-
samungsstationen.
?4? Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
angekörte Vatertiere gelten nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 16 Abs. 4 als nach diesem Gesetz
angekört.
?5? Für Vatertiere, die bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes in der künstlichen Besamung eingesetzt
waren, gilt eine Besamungserlaubnis im Sinne des
§ 23 als erteilt.
§ 45 Inkrafttreten des Gesetzes
?1? Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kund-
machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
folgenden dritten Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz vom 15. Oktober 1946 über die
Förderung der Tierzucht in Oberösterreich,
LGBl. Nr. 6/1947, in der Fassung der Kundmachungen
LGBl. Nr. 25/1947 und LGBl. Nr. 5/1951, außer Kraft.
?2? Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes so-
wie für die Vollziehung dieses Gesetzes dienende
organisatorische Maßnahmen können auf seiner
Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden.
Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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