Gesetz, mit dem das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz neuerlich geändert wird
LGBL_OB_19831216_101Gesetz, mit dem das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz neuerlich geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 101/1983 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(5) Ein Vertreter des Landes-Fremdenver-kehrsverbandes Oberösterreich sowie der Amts-arzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkom-mission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind zu diesem Zweck zu jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig ein-zuladen."
„(4) Mitglied der Kurkommission im Sinne des Abs. 1 lit. d ist der Vorsitzende (Stellvertreter) der Betriebsversammlung bzw. Betriebshaupt-versammlung (§ 46 des Arbeitsverfassungsgeset-zes, BGBl. Nr. 22/1974) jenes der in Betracht kommenden Betriebe, der die größte Anzahl von Dienstnehmern aufweist."
5.§ 22 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der des Gemeinderates jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat."
Der Erste Präsident des Landtages:
Der Landeshauptmann:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 37. Stück,
Nr. 101 u. 102
Seite 197
„§ 23 a
Haushaltsführung und Vermögensgebarung des Kurfonds
(1) Für die Haushaltsführung und die Vermö-
gensgebarung des Kurfonds gelten die Bestim-
mungen des IV. und des V. Hauptstückes der
O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, je-
doch mit Ausnahme des § 67, des § 68 Abs. 1,
der §§ 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des
§ 80 Abs. 3, des § 88, des § 90, des § 91 Abs. 1
letzter Satz, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93
Abs. 1 erster Satz sinngemäß, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle des
Gemeinderates und des Gemeindevorstandes
tritt die Kurkommission, an die Stelle des Bür-
germeisters der Obmann der Kurkommission.
?1? Die Buchführung ist so einzurichten, daß
sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbe-
stände und für die Erstellung des Rechnungs-
abschlusses geeignet ist. Soweit ein Bedürfnis
nach näheren Bestimmungen, die sich aus den
Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buch-
führung, insbesondere einer ordnungsgemäßen
Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben,
besteht, sind solche Bestimmungen von der Lan-
desregierung mit Verordnung zu treffen."
8.§ 24 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) In der Kurordnung ist ferner jedenfalls zu bestimmen, daß
1.zu einem Beschluß der Kurkommission in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen erforder-
lich ist:
2? die Kurkommission aus ihrer Mitte mit rela-
tiver Stimmenmehrheit einen Finanzreferen-
ten zu wählen hat, dem die Durchführung der
Haushalts- und Vermögensverwaltung des
Kurfonds einschließlich der Erstellung des
Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nach-
träge, sowie die Erstellung der Jahresrech-
nung obliegt;
3? Urkunden über Verbindlichkeiten, die unter
Z. 1 fallen, vom Obmann gemeinsam mit
einem weiteren Mitglied der Kurkommission
zu unterzeichnen sind;
4? die Kurkommission die Kursaisonen festzu-
setzen hat."
9.Im Anhang I (Zu § 3 Z. 2) hat in lit. d folgende
Wortgruppe zu entfallen:
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