Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1983)
LGBL_OB_19831118_98Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1983)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.11.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/1983 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
2.Im § 76 hat der Abs. 6 zu entfallen; die Abs. 7
bis 9 erhalten die Bezeichnungen „(«)" bis „(s)".
Artikel II
(1) Das durch Art. I vorgesehene Urlaubsausmaß
gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre
1986 beginnt.
?1? Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 be-
ginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren
26 Werktage,:
bei einer Dienstzeit von 20, jedoch weniger als
25 Jahren 30 Werktage,
nach Vollendung des 25. Jahres 32 Werktage.
(3)Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 be-
ginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren
28 Werktage,
bei einer Dienstzeit von 20, aber weniger als
25 Jahren 30 Werktage,
nach Vollendung des 25. Jahres 34 Werktage.
(4)Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß
übersteigender Anspruch, der durch Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinba-
rung vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz
vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches an-
rechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung
für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere
Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung
gewährt wurde. Durch die Anrechnung darf jedoch
der dem Dienstnehmer bisher gebührende Urlaubs-
anspruch nicht verkürzt werden.
Artikel III
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2)Bestehende gesetzliche Regelungen der
O. ö. Landarbeitsordnung 1979, die im Vergleich zu
den Regelungen dieses Gesetzes günstiger sind
oder einen Zusatzurlaub vorsehen, bleiben unbe-
rührt.
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