Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Teiles der B 309 Ersatzstraße der Innviertler Schnellstraße (sogenannter "Zubringer Braunau") als Landesstraße
LGBL_OB_19831109_87Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Teiles der B 309 Ersatzstraße der Innviertler Schnellstraße (sogenannter "Zubringer Braunau") als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.11.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1983 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 12. September 1983 betreffend die Erklärung eines Teiles der B 309 Er-satzstraße der Innviertler Schnellstraße (sogenann-ter „Zubringer Braunau") als Landesstraße
Auf Grund des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungsge-setzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1) Der zwischen km 71,486 der B 309 Ersatzstraße der Innviertler Schnellstraße und km 73,22 der
B 309 Ersatzstraße der Innviertler Schnellstraße (Staatsgrenze gegen Simbach) liegende, als Bundesstraße aufgelassene Teil der alten Trasse der B 309 Ersatzstraße der Innviertler Schnellstraße (sogenannter „Zubringer Braunau"), wird als Landesstraße erklärt.
?1? Die im Abs. 1 bezeichnete Straße erhält die Bezeichnung „Simbacher Straße" und die Straßennummer „502".
§2
Im einzelnen ist der genaue Verlauf der Simbacher Straße (§ 1) aus
dem beim Amt der o. ö. Landesregie-rung und beim Stadtamt Braunau
aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.
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