Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19830928_77Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1983 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1983, mit der das Tanner
Moor in Liebenau als Naturschutz-gebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und
Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Tanner Moor im Gemeindegebiet Liebenau,
politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im
Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Beschreibung des Grenzverlaufes durch ein Koor-
dinatenverzeichnis der Vermessungspunkte (An-
lage 1) und den Plan im Maßstab 1 :10.000 (An-
lage 2) dargestellt. Der Grenzverlauf wird durch Ge-
rade zwischen den Vermessungspunkten, beginnend
mit dem Vermessungspunkt Nr. 1 in fortlaufender
Reihenfolge bis zum Vermessungspunkt Nr. 109 und
von dort wieder zum Ausgangspunkt zurück, be-
stimmt.
§ 2 Im Naturschutzgebiet sind über die gemäß § 17
Abs. 3 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) das Betreten des Waldes und der Wege;
c) die forstwirtschaftliche Nutzung der mit Fichte
(Picea abies) bestockten Flächen in Form der
Einzelstammentnahme;
d) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der
erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung (lit. c);
e) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der
Wege erforderlich sind;
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