Gesetz, mit dem das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1983)
LGBL_OB_19830831_70Gesetz, mit dem das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1983)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/1983 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
3.§ 17 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(i) Für den Betrieb
spielapparates, Billards oder sonstigen me-
chanischen Spiel- oder Sportapparates ohne
elektronische oder elektromechanische Bau-
teile sowie von Kinderreit- oder Kinderschau-
kelapparaten oder anderen für Kinder be-
stimmten Apparaten,
schicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,
gabe musikalischer Stücke oder Deklama-
tionen (Klavierspielapparat, Sprechapparat,
Phonograph, Orchestrion, u. a.)
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirt-schaften sowie in
sonstigen jedermann zugäng-lichen Räumen ist die Pauschalabgabe
durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabe-sätzen nach
Maßgabe des Abs. 2 festzusetzen.
(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat a) für die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Apparate
mindestens S 30,— und höchstens S 60,— je Apparat,
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