Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Niederkappeler Straße (Bezirksstraße Nr. 1553) im Gebiet der Gemeinde Niederkappel
LGBL_OB_19830725_50Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Niederkappeler Straße (Bezirksstraße Nr. 1553) im Gebiet der Gemeinde NiederkappelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1983 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Seite 84
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 18.
Stück, Nr. 50, 51 u. 52
(1) DER BEI KM 5,596 (NEU, DAS IST KM 0,00 DES
GÜTERWEGES WEIKERSDORF) VON DER BESTEHENDEN
TRASSE NACH SÜDEN ABZWEIGENDE, BIS KM 5,653 (NEU,
DAS IST KM 0,057 DES GÜTERWEGES WEIKERSDORF) AUF
DER TRASSE DES IN DIESEM BEREICH AUFZULASSENDEN
GÜTERWEGES WEIKERSDORF VERLAUFENDE, SODANN NACH
SÜDEN WEITERFÜHRENDE UND BEI KM 5,969 (NEU) WIE-
DER IN DIE BESTEHENDE TRASSE EINMÜNDENDE, NEU
HERZUSTELLENDE TEIL DER NIEDERKAPPEIER STRAßE (BE-
ZIRKSSTRAßE NR. 1533 DES VERZEICHNISSES DER LANDEA-
GND BEZIRKSSTRAßEN OBERÖSTERREICHS) WIRD ALS BE-
ZIRKSSTRAßE ERKLÄRT.
(2) Der zwischen km 6,759 (alt), das ist km 5,596
(neu) und km 6,272 (alt), das ist km 5,969 (neu), ge-
legene Teil der Niederkappeier Straße wird als Be-
zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst
mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles
(Abs. 1) wirksam.
schreibende, bei km 0,305 (neu) die aufzulassende Trasse der Obertrattnacher Straße, kreuzende und bei km 0,423 (neu) wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Gries-kirchner Straße (Landesstraße Nr, 528 des Verzeich-nisses, der Landes- und Bezirksstraßen Qberöster-reich») wird als Lande»straße erklärt.
(2) Der zwischen km 0,000 (alt) und km 0,630 (alt) gelegene bisherige Teil der Grieskirchner Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Die Obertrattnacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1197 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird von km 0,000 (alt) bis km 0,397 (alt) als Bezirksstraße aufgelassen. Im Abschnitt von km 0,000 (alt) bis km 0,360 (alt) wird die Auflassung erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen-teiles der Grieskirchner Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§3
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Grieskirchner Straße und der Verlauf der alten Trasse der Qbertrattnaoher Straße n.rs dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Ge-meindeamt Taufkirchen an der Trattnach aufliegen-den Plan, Maßstab 1 : 2000, zu ersehen.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.
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