Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
LGBL_OB_19830607_33Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im HeizölGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1983 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Der o. ö. Landtag hat mit Beschluß vom 11. Fe-bruar 1983 den Abschluß der nachstehenden Verein-barung genehmigt:
Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
Der Bund das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien
— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissio-nen übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die
(2)Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in
den im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Über-gangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbe-ständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abwei-chungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 2 Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1)Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der
höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit
nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit fol-
genden prozentuellen Massenanteilen festgelegt
wird:
bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl . .0,3 %,
bei Heizöl leicht0,75%,
bei Heizöl mittel . . .1,5 %,
bei Heizöl schwer
a) bis einschließlich 31. Dezember 1983 . 3 %,
b) ab 1. Jänner 19842,5 %,
c) ab 1. Jänner 19852 %.
(2)Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
strengere Bestimmungen, die von den Vertragspar-
teien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche
Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdig-
keit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemei-
nen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Artikel 3 Außerordentliche Verhältnisse
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heiz-öl erforderlich ist,
sind die Vertragsparteien berech-tigt, für die Dauer
außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich
beeinträchti-gen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser
Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.
Seite 54
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 10.
Stück, Nr. 33, 34 u. 35
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Vorausset-zungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 5
Geltungsdauer, Kündigungsfrist
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinba-rung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 6 Mitteilungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmerege-lungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklä-rungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kennt-nis zu setzen hat.
Artikel 7 Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausge-fertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglau-bigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundes-regierung vom 9. November 1982:
Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz:
Steyrer
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Kery
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Wagner
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Wallnöfer
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Kessler
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Gratz
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 mit 12. Juni 1983 in Kraft.
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