Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung
LGBL_OB_19830607_31Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1983 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Abteilung 1. Präsidium (Präs)
Aufgabengruppe(n)
Präsidielle Angelegenheiten —
Leitung des inneren Dienstes (Amtsleitung, PräsM)
Präsidielle Angelegenheiten — Organisation und Dienstbetrieb
(Präsl2)
Präsidielle Angelegenheiten — Amtssachbedarfswirtschaft (Präsl3) Sonstige präsidielle Angelegenheiten (PräsS) mit Ausnahme der Angelegenheiten der Opferinteressen-vertretung Verfassungsdienst (Verf)
Agrarische Angelegenheiten (Agrar) Ernährung (E) Forstrecht (ForstR) Agrarsenat (AgrarS)
Landesanstalten und -betriebe (Anst) Gebäude- und Hilfsdienst (GHD)
Innerer Gebäude- und Hilfsdienst (GHDI)
Seite 48
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 9. Stück, Nr. 31
Abteilung
Aufgabengruppe(n)
Innerer Baudienst (Baull)
Zentrale sonstige Angelegenheiten des Baudienstes (Bau1Z)
Wasserbaudienst (Bau2) Straßenbaudienst (Bau3) Brückenbaudienst
(Bau4) Hochbaudienst (Bau5)
Sonstige Angelegenheiten des Baudienstes (Bau6)
Raumordnung und Landesplanung (Bau7) Autobahnen (Bau8) Allgemeiner
Baudienst (Bau9) Vermessung (Bau10) Baurecht(BauR)
Finanzen (Fin)
Innerdienstliche Finanzangelegenheiten (Finl)
Gefällsstelle (GSt)
Forsttechnische Angelegenheiten (Forst)
Gewerbe (Ge)
Preisbestimmung und Preisüberwachung (PrO)
Wirtschaft (Wi)
Gemeinden (Gern) Sparkassen (Spa)
Justitiariat (Just) Jugendwohlfahrt (JW) Kultur (K)
Prüfung — Gemeinden und sonstige Körperschaften
(PGemS)
Prüfung — Verwaltung (PV)
Prüfung — Privatwirtschaftsbetriebe des Landes (PW) Innere Personalangelegenheiten (Persl) Personalrechtsangelegenheiten (PersR)
Feuerpolizei und Katastrophenhilfsdienst (Fp) Verwaltungspolizei
(Pol)
Presse (Pr)
Sanitätsdienst (San)
Sanitätsdienst-Lebensmittelpolizei (SanLP) Sanitätsrecht-Bund (SanRB) Sanitätsrecht-Land (SanRL) Veterinärrecht (VetR)
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 9. Stück, Nr. 31
Seite 49
Abteilung
Aufgabengruppe(n)
Kultus (Ku) Schulwesen (Schu) Sport
Opferfürsorge (OF)
Aus der Aufgabengruppe Sonstige präsidielle Ange-legenheiten (PräsS)
die Angelegenheiten der Opferinteressenvertretung
Sozialhilfe (SH) Sozialhilfeträger-Land (SHL) Personenstandswesen (Pst) Staatsbürgerschaft (Stb) Wahlen (Wahl) Zivildienst (ZD)
Statistischer Dienst (StD) Sozialversicherung (SV)
Verkehrsgewerbe (VerkGe) Verkehrsrecht (VerkR)
Veterinärdienst (Vet)
Energierecht (En) Wasserrecht (Wa)
Wohnbauförderung (WoB) Wohnungs- und Siedlungsrecht (WoR)
Buchhaltungsdienst (Buch) Kassendienst (Ka)
Zentraler Besoldungsdienst (ZB)
§2 Abteilungsgruppen
Im Bereich des Amtes der o. ö. Landesregierung sind folgende Abteilungsgruppen aus folgenden Ab-teilungen bzw. abteilungsgleichen Organisationsein-heiten für die nachstehend angeführten Aufgaben eingerichtet:
Aufgabe:
Koordination des Rechnungs- und Kassenwesens;
Oberleitung in Angelegenheiten des inneren
Dienstes.
Leiter:
Der Leiter der Finanzabteilung.
' § 3 Schlußbestimmungen
Diese Geschäftseinteilung tritt mit dem auf den Tag der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die in der Amtlichen Linzer Zeitung 1950, Folge 27, Seite 583 in der Fassung der Amtlichen Linzer Zeitung 1952, Folge 38, Seite 547 verlautbarte Geschäftseinteilung außer Kraft.
Der Landeshauptmann: Dr. Josef Ratzenböck
Seite 50
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 9. Stück,
Nr. 32
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
der o. ö. Landesregierung
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesver-fassungsgesetzes vom
Einrichtung und Ge-schäftsführung der Ämter der Landesregierungen
außer Wien, sowie des Art. 43 Abs. 5 des O. ö. Lan-des-
Verfassungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der
Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 55/1979 und LGBl. Nr. 77/1979
sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 21/1975, wird mit Zustim-mung der
Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren
Bundesverwaltung in Be-tracht kommen, auch mit Zustimmung der
Bundesre-gierung verordnet:
§ 1 Geschäftsbereich
(1) Das Amt der o. ö. Landesregierung (im folgen-
den: Amt der Landesregierung) ist Geschäftsapparat
des Landeshauptmannes und der nach der Ge-
schätfsordnung der o. ö. Landesregierung zur Füh-
rung der Geschäfte im Namen des Landeshaupt-
mannes berufenen Mitglieder der Landesregierung
in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesver-
waltung und der Verwaltung von Bundesvermögen
(Auftragsverwaltung) sowie des Landeshauptmannes
in seiner Funktion ,als Vorstand des Amtes der Lan-
desregierung.
(2) Das Amt der Landesregierung ist Geschäfts-
apparat der Landesregierung und der nach der Ge-
schätfsverteilung der o. ö. Landesregierung zur Be-
sorgung der Geschäfte namens der Landesregierung
berufenen Mitglieder der Landesregierung in Ange-
legenheiten der Hoheits- und Privatwirtschaftsver-
waltung des Landes.
(3) Über Abs. 1 und 2 hinaus ist das Amt der Lan-
desregierung, soweit Gesetze dies vorsehen, selbst
Behörde oder auch Geschäftsapparat (Geschäfts-
stelle) von Sonderbehörden, von Organen beson-
derer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes
sowie von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen
und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.
§2 Leitung
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des
Amtes der Landesregierung. Er wird in allen ihm in
dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten
durch den von der Landesregierung hiezu berufenen
Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
(2) Der Landesamtsdirektor leitet unter der un-
mittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes den
inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Er
wird im Verhinderungsfall durch den Landesamts-
direktor-Stellvertreter vertreten.
§3 Gliederung
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in
Abteilungen. Abteilungen können hinsichtlich eines
Teiles ihrer Aufgaben oder hinsichtlich aller Aufga-
ben zu Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Die Gliederung des Amtes der Landesregierung
in Abteilungen und gegebenenfalls in Abteilungs-
gruppen sowie die Verteilung der Geschäfte des
Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen und
Abteilungsgruppen ergibt sich aus der Geschäftsein-
teilung des Amtes der o. ö. Landesregierung.
§4 Leitende Funktionen und Stellvertretung
(1) Der Landesamtsdirektor und der Landesamts-
direktor-Stellvertreter werden durch die Landesre-
gierung mit Zustimmung der Bundesregierung be-
stellt.
(2) Die Leiter von Abteilungen werden durch den
Landeshauptmann bestellt. Gleiches gilt für die Be-
stellung der Leiter von Abteilungsgruppen, soweit
nicht die Leitung einer Abteilungsgruppe bereits mit
der Leitung einer bestimmten Abteilung verbunden
ist.
(3) Die Vertretung in den im Abs. 2 genannten
leitenden Funktionen regelt allgemein oder im Ein-
zelfall der Landesamtsdirektor.
§5
Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesre-gierung und der
einzelnen Mitglieder der Landes-regierung durch Bedienstete
(1)Der Landeshauptmann, die Landesregierung
oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung
werden, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfas-
sung und die Landesverfassung geregelten Verant-
wortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen
oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch
den Landesamtsdirektor, die Leiter der Abteilungs-
gruppen und die Leiter der Abteilungen vertreten.
Die in den verfassungsrechtlichen Vorschriften und
in der Geschäftsordnung der o. ö. Landesregierung
vorgesehene Vertretung des Landeshauptmannes
und der übrigen Mitglieder der Landesregierung
durch andere Mitglieder der Landesregierung wird
hiedurch nicht berührt.
(2)Eine Vertretung im Sinne des Abs. 1 erster Satz
findet nicht statt:
a) soweit Geschäftsfälle nach der Geschäftsordnung
der o. ö. Landesregierung der kollegialen Be-
schlußfassung der Landesregierung vorbehalten
sind;
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