Gesetz zur Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_OB_19830513_30Gesetz zur Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1983 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§1 Pflegegebührenersätze und Sondergebührenersätze
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffent-
licher Krankenanstalten sind mit jedem 1. Jänner im
prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitrags-
einnahmen aller Krankenversicherungsträger vom
Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die je-
weils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind
auf volle Schillingbeträge zu runden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,
den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447 f
ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert zu überweisen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht zu
bleiben, die sich ab 1. Jänner 1983 aus Änderungen
des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalen-
derjahres aller dem Hauptverband der österreichi-
schen Sozialversicherungsträger angehörenden Kran-
kenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter
Berücksichtigung des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als
Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflicht-
versicherte und für freiwillig Versicherte, die nach
den Weisungen des Bundesministers für soziale Ver-
waltung über die Rechnungslegung als Beitragsein-
nahmen in Betracht kommen, in der Krankenver-
sicherung der Bauern einschließlich des Bundesbei-
trages; maßgebend sind die in den Erfolgsrechnun-
gen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen
Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Haupt-
verband der Sozialversicherungsträger auf zwei De-
zimalstellen zu runden.
(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträ-
ger hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das
nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen
Hundersatz zu errechnen, der für die Erhöhung der
Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden
ersätze sind auf volle Schillingbeträge zu runden.
Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die
erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig be-
kanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung
zugrunde gelegt werden können,
(5) Weicht der provisorische Hundersatz vom end-
gültigen Hundertsatz ab, so hat zwischen den Kran-
kenversicherungsträgern und den Rechtsträgern der
Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch
Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalender-
jahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebüh-
renersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr
fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei
Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese
fiktiven Pflege-gebührenersätze sind sodann um den in Betracht
kommenden provisorischen Hundersatz zu erhöhen.
(«) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Durchführung der Regelung der Abs. 1 bis 5 erstell-ten Unterlagen und Berechnungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Berechnung des Erhöhungspro-zentsatzes gemäß Abs. 3 und des provisorischen Hundertsatzes gemäß Abs. 4 durch den Hauptver- /band der Sozialversicherungsträger bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Überprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Berechnungen ergeben hat. An-dernfalls hat der Bundesminister für soziale Ver-waltung die nach seiner Auffassung richtigen Be-rechnungsunterlagen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur neuerlichen Berechnung be-kanntzugeben.
(7) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebüh-renersätze nach § 44 Abs. 4 des O. ö. Krankenan-staltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, ist die Schieds-kommission (§ 44 a des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) an die Erhöhungssätze nach den vor-stehenden Absätzen, denen der Bundesminister für soziale Verwaltung zugestimmt hat, gebunden. Bei Festsetzung der Höhe der Sondergebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 hat die Schiedskommission insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Ko-sten, soweit sie bei der Ermittlung der Sondergebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen. Die von der Schiedskommission festzusetzenden Pflege(Sonder-)gebührenersätze für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Versiche-rungsträger an den Rechtsträger der nächstgelege-nen öffentlichen von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder an-nähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Entscheidung der Schiedskom-mission über Sondergebührenersätze hat vorzuse-hen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten nach Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder all-fälligen Zwischenabrechnung Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. von der Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den von der Schiedskommission festgesetzten Sondergebühren-ersätzen zu leisten haben.
§2 Deckung des Betriebsabganges
(1) Als Betriebsabgang wird in der Folge die um die für ein Kalender(Gebarungs-)jahr geleisteten Be-triebs- und sonstigen Zuschüsse sowie die Sonder-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück, Nr. 30
Seite 45
Zuschüsse — ausgenommen Investitionszuschüsse — des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ver-minderte Summe jener Betriebs- und Erhaltungs-kosten der öffentlichen Krankenanstalt desselben Jahres verstanden, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.
(2) Das Land deckt den Betriebsabgang der öffent-
lichen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestim-
mungen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das
83 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge
aller öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Lan-
desbeitrag).
(3) Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitrags-
bezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die Be-
stimmung des Krankenanstaltensprengels und des
Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet um-
schrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach
Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Beitrags-
leistung zum Betriebsabgang haben. Dem Kranken-
anstaltensprengel bzw. dem Beitragsbezirk kommt
keine Rechtspersönlichkeit zu.
(4)Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen gedeckt:
a) es werden zunächst für jede Krankenanstalt als
Vorzugsanteil 61,5 v. H. ihres Betriebsabganges
gedeckt;
b) der durch die Aufteilung gemäß lit. a nicht ver-
brauchte Teil des Landesbeitrages wird nach fol-
gendem Schlüssel auf die einzelnen Krankenan-
stalten verteilt: Der zur Verteilung bestimmte Be-
trag wird durch die Summe der Jahresverpflegs-
tage aller an der Abgangsdeckung beteiligten
Krankenanstalten geteilt und für jede Anstalt mit
der Summe ihrer Jahresverpflegstage vervielfacht.
Der sich daraus ergebende Betrag wird für jede
Krankenanstalt nach Maßgabe des Abs. 5 zu-
sätzlich zum Vorzugsanteil (lit. a) gewährt (Be-
lagsanteil).
(5) Der Belagsanteil (Abs. 4) ist jedoch nur in
einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Kran-
kenanstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als
95 v. H. des Betriebsabganges entspricht (Höchst-
deckung).
(6) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5
geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landes-
beitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis
der Jahresverpflegstage auf jene Krankenanstalten
aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht
erreicht haben. Die Verteilung ist so lange fortzu-
setzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restvertei-
lung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die
Restverteilung.
(7)Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag
(Abs. 2) Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und
zwar in einer Höhe, die in der Summe 40 v. H. der
Gesamtsumme der Betriebsabgänge (Abs. 1) aller
öffentlichen Krankenanstalten entspricht. Die Be-
stimmungen des § 48 des 0. ö. Krankenanstalten-
gesetzes 1976 — mit Ausnahme des ersten Satzes
im Abs. 1 — bleiben unberührt.
(s) Die Landesregierung hat für jede öffentliche Krankenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und den gemäß den Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der öffent-lichen Krankenanstalt anzuweisen. Die Bestimmun-gen des § 49 Abs. 2 und 3 des O. ö. Krankenanstal-tengesetzes 1976 bleiben unberührt.
§3 Abgabenbefreiung des Fonds
Der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ist von allen
landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
§4 Haftung für Darlehen an den Fonds
Das Land Oberösterreich haftet für Darlehen, die der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben auf-nimmt, soweit solidarisch mit dem Bund, als die dar-aus erfließenden Mittel einer in Oberösterreich ge-legenen Krankenanstalt zugute kommen und der Vertreter des Landes Oberösterreich in der Fonds-versammlung auf Grund einer vorherigen entspre-chenden Entscheidung der Landesregierung — bzw. wenn Rechtsträger der Anstalt ein anderes Land ist, dieses Land — zustimmt.
§ 5 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt unter der Voraussetzung des
Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen dem Bund
und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des
Wasserwirtschaftsfonds mit Wirkung vom 1. Jänner
1983 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 44
Abs. 7, § 47, der erste Satz des § 48 Abs. 1 und
§ 49 Abs. 1 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976
außer Kraft.
(2) Soweit im O. ö. Krankenanstaltengesetz 1976
oder in anderen landesgesetzlichen Regelungen
a) auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch die-
ses Ge$etz aufgehoben werden, treten an deren
Stelle die sinngemäß entsprechenden Bestim-
mungeri dieses Gesetzes,
b) auf Zwöckzuschüsse des Bundes nach den §§ 57
und 59 des Krankenanstaltengesetzes verwiesen
wird, sind darunter auch die Betriebs- und son-
stigen Zuschüsse sowie die Sonderzuschüsse des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu ver-
stehen.
(3)Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der im Abs. 1
genannten Vereinbarung außer Kraft. In diesem Zeit-
punkt treten die im Abs. 1 angeführten Bestimmun-
gen des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 wieder
in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.