Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_OB_19830513_29Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1983 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Der o. ö. Landtag hat mit Beschluß vom 16. De-zember 1982 den Abschluß der nachstehenden Ver-einbarung samt Nebenabrede genehmigt:
ABSCHNITT I
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1)Die Vertragsparteien kommen überein, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser
Vereinbarung:
Zuschüssen nach Art. 20 Abs. 2, Investitionszu-
schüssen und Sonderzuschüssen an die Rechts-
träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2
Abs. 1 Z. 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeab-
teilungen der öffentlichen Krankenanstalten für
Geisteskrankheiten sowie an die Rechtsträger
privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z. 1
des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,
die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes
als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu
betrachten sind, zu gewährleisten, und
rung zu den Rechtsträgern dieser Krankenan-
stalten neu zu gestalten.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehrauf-
wand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltenge-
setzes bilden keinen Gegenstand dieser Verein-
barung.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die
Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschafts-
fonds nach Maßgabe des Art. 25 dieser Vereinbarung
zu gewährleisten.
ABSCHNITT II
Artikel 2
Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
mit eigener Rechtsperson-
Seite 36
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück,
Nr. 29
lichkeit — im folgenden Fonds genannt — eingerich-tet werden.
stigen Zuschüssen gemäß Art. 20 Abs. 2 an
Rechtsträger von,Krankenanstalten;
Rechtsträger von Krankenanstalten;
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Aus-
stattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
Krankenanstalten;
statistikfür Krankenanstalten;
für die Planung, Errichtung und Ausstattung so-
wie den Betrieb von Krankenanstalten;
kenanstaltenplanes unter Bedachtnahme auf die
Landes-Krankenanstaltenpläne;
träger von Krankenanstalten;
Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des
Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge
haben.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 so-
wie des Art. 20 dieser Vereinbarung Anspruch auf
die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds
haben.
(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen
werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nach-
weisen über die finanzielle Gebarung der1 Kranken-
anstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand,
die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegege-
bühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebs-
abgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrech-
nung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines
jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Kran-
kenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung ein-
zubringen sein. Die Landesregierung wird diese An-
träge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stel-
lung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter
Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung
binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem
Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von
Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
dieser Vereinbarung wird eine Er-klärung der Landesregierung
anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig
geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenan-
staltengesetzes zu betrachten ist.
(4)Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird
ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der
Rechtsträger der Krankenanstalt
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht,
Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet
hat und
triebsorganisation und den Betriebsablauf der
Krankenanstalt durchzuführen und in die die Be-
triebsführung der Krankenanstalt betreffenden
Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(5)Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstal-
ten werden ab der Inbetriebnahme der Krankenan-
stalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten
sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis
zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Kran-
kenanstalten (Art. 20 Abs. 5) heranzuziehen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vor-schußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis, 30. April des auf die Antragstellung folgen-den Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.
Artikel 5 Sonderzuschüsse
(1) Die in den Jahren 1983 und 1984 gemäß Art. 15
und 17 in den Fonds einzubringenden zusätzlichen
Mittel werden für die Erbringung der im Art. 21 genannten Leistungen und zur Erreichung einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 21 zu verteilen sein.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3 bis 6
dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung
von Sonderzuschüssen durch den Fonds haben.
(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse
werden vierteljährlich zu leisten sein.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück,
Nr. 29
Seite 37
Artikel 6 Investitionszuschüsse
(1)Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung
und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des
§ 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungs-
verordnung.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden
— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im
Sinne des Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung — un-
ter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3, 4
und 6 und nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 dieser
Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden
können. Investitionszuschüsse für Neu- und Zubau-
ten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge
haben, werden nur für die vom Fonds genehmigten
Bauvorhaben gewährt werden können.
(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im
Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. Sep-
tember 1982 von der zuständigen Landesregierung
die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen
landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist,
sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz
ausgenommen.
Artikel 7
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne der Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließ-lich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Kranken-anstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlas-sen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleich-mäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im österreichischen Krankenanstaltenplan fest-gelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richt-linien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse und ge-mäß Art. 21 dieser Vereinbarung für Sonderzu-schüsse zu enthalten haben.
Artikel 8 Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaft-lichen Entwicklung obliegen.
Artikel 9 Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches
System der Leistungserfassung und Leistungssta-tistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Ko-stenstellenrechnung und den Daten der Leistungs-statistik in Abstimmung mit dem österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Artikel 10 Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungs-vorschläge erstatten können.
Artikel 11
Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Kran-
kenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfan-
ges und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren
Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Ver-
einbarung zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung
für die Gewährung von Investitionszuschüssen zu
genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu ertei-
len, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer
gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Be-
völkerung notwendig, im österreichischen Kranken-
anstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig-
keit vereinbar ist.
(2) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung
geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden
unberührt bleiben.
(3) Bis zgr Beschlußfassung über den österreichi-
schen Krankenanstaltenplan durch die Fondsver-
sammlung werden die Landes-Krankenanstaltenpläne
heranzuziehen sein, sofern die weiteren im Abs. 1
genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung
vorliegen.
Artikel 12 Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
Seite 38
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück, Nr. 29
(1) Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils
zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an
den Fonds zu überweisen.
(4) Die von den Vertragsparteien an den Fonds
zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die end-
gültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrech-
nung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11
Abs. 1 FAG 1979 zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind aus-
zugleichen.
Artikel 15 Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds
(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 14
leistet der Bund im Jahre 1983 100 Millionen Schil-
ling und im Jahre 1984 140 Millionen Schilling an
den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes
werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils
zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds
zu überweisen sein.
Artikel 16 Mittel gemäß § 447 f ASVG
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG
für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.
(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds ent-richtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
Artikel 17
Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 16 im Jahre 1983 285 Millionen Schilling und im Jahre 1984 260 Millionen Schilling an den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger
der sozialen Krankenversicherung werden in vier
gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 16 Abs. 2
festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu
überweisen sein.
Artikel 18 Aufnahme von Darlehen
(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finan-
zierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen
aufzunehmen.
(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings
nur insoweit, als die aus solchen Darlehen erflie-
ßenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen
Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser
Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw.
sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt ein an-
deres Land ist, dieses Land zustimmt — haften für
diese Darlehen solidarisch.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht
kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser
Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu
decken.
Artikel 19 Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben Spenden anzu-nehmen.
Artikel 20
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der
Investitionszuschüsse
(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehen-
den Mittel im Sinne des Art. 12 Z. 1 bis 3 und 7
dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu
60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufge-
teilt werden. An den Fonds geleistete Vermögens-
erträge mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mit-
tel gemäß Art. 13 und Spenden werden dem Teil-
betrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht
eine andere Zweckbindung trifft.
(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die
Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des
Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,
daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den
§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu ge-
währenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis auf-
gestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8.
Stück, Nr. 29
Seite 39
an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teil-betrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger ver-teilt werden.
(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis
der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.
Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamt-
quoten wird — unter Bedachtnahme auf Art. 18
Abs. 3 dieser Vereinbarung — die Verteilung des
Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Kranken-
anstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Verein-
barung der Entscheidung des Fonds obliegen. Der
Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu
erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
im Sinne des Art. 7 dieser Vereinbarung vorzugehen
haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im
Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitions-
vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen beson-
derer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden
ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse
gewährt werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3
werden — sofern es sich nicht um die Gewährung
von Investitionszuschüssen handelt — die Daten des
jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu
legen sein.
Artikel 21
Bemessung der Sonderzuschüsse
(1) Die dem Fonds für die Jahre 1983 und 1984
zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne
des Art. 13 werden einen Teilbetrag 3 bilden. An
den Fonds geleistete Vermögenserträge der Zusatzmittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.
(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger
von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung
der Sonderzuschüsse notwendigen Berechnungs-
grundlagen aus dem Jahre 1982 bzw. dem Jahre 1983
(Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des jeweiligen
Folgejahres vorgelegt haben.
(3) 15% der Mittel werden für die Finanzierung
der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschü-
ler(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer
Schulen bestimmt sein. Diese Mittel werden im Ver-
hältnis der Zahl der in den Krankenanstalten in
Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen sein.
Für Ärzte wird ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für
Krankenpflegeschüler(innen) und Schüler(innen) des
medizinisch-technischen Fachdienstes ein Gewich-
tungsfaktor von 0,5 und für Schüler(innen) des ge-
hobenen medizinisch-technischen Dienstes ein Ge-
wichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen sein.
(4)20% der Mittel werden für die Finanzierung der
Ambulanzleistungen bestimmt sein. Diese Mittel
werden im Verhältnis der Anzahl der ambulanten
Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet nach der Ver-sorgungsstufe der
Krankenanstalt, verteilt werden.
(5) 20% der Mittel werden für die Finanzierung
ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung be-
stimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel wird auf die
Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte
erfolgen. Diese Leistungspunkte werden nach einem
Leistungskatalog, in welchem ausgewählte Leistun-
gen unterschiedlich bewertet werden, pro erbrachter
Leistung vergeben.
(6) 15% dieser Mittel werden für die Finanzierung
von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt sein.
Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl der
Fremdpatienten, gewichtet nach der Versorgungs-
stufe der Krankenanstalt, verteilt werden.
(7) 25% der Mittel werden für eine degressive Be-
zuschussung der .Belagstage bestimmt sein. Diese
Mittel sind im Verhältnis der Summe aus Normbe-
lagstagen (stationäre Patienten mal typenspezifische
Belagsdauer, das ist der Quotient aus der Summe
der Belagstage und der stationären Patienten der
Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe)
und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage abzüglich
Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor 0,3), ge-
wichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenan-
stalt, zu verteilen. Liegt die Anzahl der Gesamtbe-
lagstage unter der Zahl der Normbelagstage, so sind
die Normbelagstage, höchstens jedoch das Zwei-
fache der Gesamtbelagstage, der Berechnung zu-
grunde zu legen.
(s) 5% der Mittel werden für die Abgeltung einer Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein. Die Ver-teilung dieser Mittel wird im Verhältnis der Anzahl der entgangenen Belagstage, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, erfolgen. Die Anzahl der entgangenen Belagstage pro Kranken-anstalt errechnet sich aus der Differenz zwischen der Belagsdauer des dem Basisjahr vorangegangenen Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres ver-vielfacht mit der Zahl der stationären Patienten des Basisjahres.
Artikel 22 Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern
bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sein werden:
bestellen;
österreichischen Sozialversicherungsträger zu be-
stellen sein;
Seite 40
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück,
Nr. 29
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein
können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fonds-
versammlung erforderlich, so wird das Bundesmini-
sterium für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß
Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder
Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern
haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger
und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und
bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbe-
stellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschluß-
fähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht
bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Ge-
schäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden — unbeschadet des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die übrigen
Mitglieder über je eine Stimme verfügen.
(s) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden — mit Ausnahme der Entscheidung über die Vertei-lung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:
Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundeskanz-
ler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmänner-
konferenz und einem weiteren von der Landes-
hauptmännerkonferenz zu bestimmenden Lan-
deshauptmann besteht, um Vermittlung ersuchen
können; der Schlichtungsausschuß wird binnen
drei Monaten nach der erstmaligen Beschluß-
fassung im Fonds zumindest eine Sitzung abhal-
ten;
Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger Be-
schluß nicht zustande, so wird die Fondsversamm-
lung mit einfacher Mehrheit der Stimmen ent-
scheiden;
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall wer-den mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt wer-den. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 23 Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern
und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine
Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 24 Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof
unterliegen.
ABSCHNITT III
Artikel 25 Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im
betreffenden Jahr.
(2) Art. 14 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.
ABSCHNITT IV
Artikel 26 Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder
der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
Artikel 27 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner
erhöht werden und zwar im prozentuellen Ausmaß
der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende
Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalender-
jahres wird vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen
werden, den die Krankenversicherungsträger im
Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Kran-
kenanstalten gesondert bereitstellen werden. Ferner
werden bei der Errechnung des prozentuellen Bei-
tragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1983
aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, so-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück,
Nr. 29
Seite 41
fern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweck-gebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalen-
derjahres aller dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger werden den Beitrags-
einnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalender-
jahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegen-
übergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden
alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig
Versicherte gelten, die nach den Weisungen des
Bundesministers für soziale Verwaltung über die
Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht
kommen, in der Krankenversicherung der Bauern
einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend wer-
den die in den Erfolgsrechnungen der Krankenver-
sicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der
vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errech-
nete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung
durch den Bundesminister für soziale Verwaltung be-
dürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen ha-
ben, der nach Zustimmung durch den Bundesmi-
nister für soziale Verwaltung für die Erhöhung der
Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden
ersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.
Den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die
erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig be-
kanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Ver-
rechnung zugrunde gelegt werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom end-
gültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Kran-
kenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung
zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Gutha-
ben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch
Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr her-
beigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegege-
bührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden
sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührener-
sätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des
endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese
fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit
dem in Betracht kommenden provisorischen Hundert-
satz erhöht werden.
(Ö) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegen-ständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Be-rechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.
(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze da-hingehend geändert, daß die Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.
Artikel 28 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesmini-sterium für Gesundheit und Umweltschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landes-verfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
Artikel 29 Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung not-wendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelun-gen sind mit 1. Jänner 1983 in Kraft zu setzen.
Artikel 30
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1983
und 1984 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit
Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung außer
Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden, soweit
sie durch die im ersten Satz genannten Bundes- und Landesgesetze geändert wurden.
Artikel 31
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und Um-weltschutz hat die Vertragsparteien über Erklärun-gen nach Art. 28 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
ABSCHNITT V
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit
Beginn des Jahres 1983 beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz ein gemeinsamer
Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und
-Strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeits-
kreis wird Vorschläge für weiterführende Konzepte
zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Ver-
einbarung keine verbindliche Grundlage für die zu
erarbeitenden Konzepte sein wird.
(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Ge-
schäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter des
Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertre-
ter eines jeden Landes, des Städtebundes, des Ge-
meindebundes und der österreichischen Bischofs-
konferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Ober-
kirchenrat anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter
der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich
der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu
bedienen haben.
Seite 42
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück,
Nr. 29
Artikel 33
Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1983 und 1984 keine über diese Vereinbarung hinaus-gehenden finanziellen Forderungen an den Bund und/oder die Träger der sozialen Krankenversiche-rung zu stellen.
Artikel 34
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausge-fertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November 1982
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundes-regierung vom 9. November 1982:
(vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat)
Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz:
Dr. Kurt Steyrer
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Theodor Kery
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
L. Wagner
Für das Land Niederösterreich:
(vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich)
Der Landeshauptmann: Ludwig
Für das Land Oberösterreich:
(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen Landtages)
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Wilfried Haslauer
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
J. Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Wallnöfer
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Dr. Kessler
Für das Land Wien: (vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)
Der Landeshauptmann: Leopold Gratz
NEBENABREDE
zur Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
• Zur Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds wird folgende Nebenabrede geschlossen:
I.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Ge-sundheit und Umweltschutz, das Land Burgenland,
vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten,
vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich,
vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich,
vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg,
vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark,
vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol,
vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg,
vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien,
vertreten durch den Landeshauptmann,
als Träger von Privatrechten vereinbaren,
— unbeschadet der divergierenden gegenseitigen Auffassungen —
insbesondere zu folgenden Punkten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück, Nr. 29
Seite 43
Von dieser Vereinbarung bleiben Ansprüche nach § 55 KAG ausgenommen.
Die Länder akzeptieren den Verteilungsvorschlag nach der gegenständlichen Vereinbarung nur für die Jahre 1983 und 1984 und vereinbaren mit dem Bund, die Mittel aus dem Krankenanstalten-Zusammenar-beitsfonds ab dem Jahre 1985 nach Leistungskri-terien, allenfalls über Länderunterquoten auf die Krankenanstalten zu verteilen.
Die Definition des Begriffes „Fremdpatient" ist einvernehmlich zwischen dem Bund und den Län-dern bis 31. März 1983 festzulegen.
II.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialver-sicherungsträger,
der österreichische Städtebund, der österreichische Gemeindebund,
die Österreichische Bischofskonferenz und der Evangelische
Oberkirchenrat
erklären
a)
den Inhalt der für die Jahre 1983 und 1984 zwi-schen dem Bund und
den Ländern abzuschlie-ßenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über
die Krankenanstaltenfinanzierung und die Do-tierung des
Wasserwirtschaftsfonds sowie
I. auch für ihre Be-
b)
den Inhalt des Abschnittes reiche für verbindlich. ..
Eisenstadt, am 18. November 1982
Für den Bund vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Bundesregierung:
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz:
Dr. Kurt Steyrer
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann: Theodor Kery
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann: Wagner L.
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann: Ludwig
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann: Ratzenböck
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann: Haslauer
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann: J. Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann: Wallnöfer
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann: Dr. Kessler
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann: Leopold Gratz
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 28 mit 1. Jänner 1983
in Kraft getreten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.