Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Naturschutzbuch
LGBL_OB_19830513_26Verordnung der o.ö. Landesregierung über das NaturschutzbuchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1983 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 18. April 1983 über das
Naturschutzbuch
Auf Grund des § 30 des Oberösterreichischen Natur- und
Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§ 1
Das Landesnaturschutzbuch ist beim Amt der Lan-desregierung
einzurichten und zu führen.
§2 Das Landesnaturschutzbuch gliedert sich in
Landesregierung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4,
§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 2
und 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 23 Abs. 2
des Gesetzes aufzunehmen sind, und
nehmen sind, die durch
a) Verordnungen der Landesregierung gemäß
§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 lit. c, § 7, § 8, § 14
Abs. 3 und § 17 des Gesetzes und
b) Bescheide der Landesregierung gemäß § 15
Abs. 3, § 16 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 des
Gesetzes
getroffen wurden.
§3
(1)Der allgemeine Teil des Landesnaturschutz-
buches besteht aus einer Sammlung der im § 2 Z. 1
angeführten Verordnungen und allfälliger damit im
Zusammenhang stehenden Unterlagen.
(2)Zum allgemeinen Teil des Landesnaturschutz-
buches ist ein chronologisches und ein alphabeti-
sches Inhaltsverzeichnis zu führen.
§4
(1) Der besondere Teil des Landesnaturschutz-buches ist für
a) Gebiete, die vom Landschaftsschutz im Bereich
von Seen ausgenommen sind,
b) stehende Gewässer und deren Ufer bis zu einer
Entfernung von 200 Meter landeinwärts gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes,
c) Landschaftsschutzgebiete (Naturparke),
d) geschützte Landschaftsteile,
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 7. Stück,
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(2) Der besondere Teil des Landesnaturschutz-buches besteht aus Einlageblättern, die für jedes betroffene Gebiet bzw. Objekt gesondert anzulegen sind. Eine Urkundensammlung und Übersichtskarten sind anzuschließen.
§5
Jedes Einlageblatt ist mit einer Einlagezahl zu ver-sehen. In das
jeweilige Einlageblatt ist einzutragen:
1.bei Gebieten, die vom Landschaftsschutz im Be-
reich von Seen ausgenommen sind
a) Bezeichnung und Lage des betroffenen Ge-
bietes, gegebenenfalls Bezeichnung des Be-
bauungsplanes,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das Ge-
biet vom Landschaftsschutz im Bereich von
Seen ausgenommen wurde,
c) Bezeichnung der Ausnahmen für bestimmte
Eingriffe in das Landschaftsbild;
2.bei stehenden Gewässern und deren Ufern bis zu
einer Entfernung von 200 Meter landeinwärts ge-
mäß § 6 Abs. 1 Ilt. c des Gesetzes
a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des
Schutzbereiches,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der der
Landschaftsschutz festgestellt wurde;
3.bei den Landschaftsschutzgebieten
a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des
Landschaftsschutzgebietes,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das
Gebiet als Landschaftsschutzgebiet festgesteHt
wurde,
c) Bezeichnung der Vorhaben, für die neben den
gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichti-
gen Vorhaben eine Bewilligung der Behörde
erforderlich ist,
d) gegebenenfalls die Festlegung der Bezeich-
nung „Naturpark",
e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Land-
schaftspflegeplänen;
4.bei den geschützten Landschaftsteilen
a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des ge-
schützten Landschaftsteiles,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der der ge-
schützte Landschaftsteil als solcher festge-
stellt wurde,
c) Bezeichnung der Vorhaben, für die neben den
gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichti-
gen Vorhaben eine Bewilligung der Behörde
erforderlich ist,
d) Bezeichnung der Grundstücke, die durch den
geschützten Landschaftsteil betroffen sind,
sowie deren Eigentümer (Verfügungsberech-
tigte),
e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Land-
schaftspflegeplänen;
5.bei Seenbereichen, für die Bojenpläne erstellt
wurden
a) Bezeichnung der Verordnung, mit der der
Bojenplan erstellt wurde,
b) Bezeichnung der betroffenen Gemeinden;
6.bei den Naturschutzgebieten
a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des
Naturschutzgebietes,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das
Gebiet als Naturschutzgebiet festgestellt
wurde,
c) gegebenenfalls Bezeichnung der Eingriffe in
das Naturschutzgebiet, die gemäß der Verord-
nung gestattet sind,
d) gegebenenfalls Bezeichnung der Bescheide
gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes,
e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Land-
schaftspflegeplänen ;
7.bei den Naturdenkmalen
a) Bezeichnung, Art, Lage und Beschreibung des
Naturgebildes und gegebenenfalls der ge-
schützten Umgebung,
b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem das
Naturgebilde als Naturdenkmal festgestellt
wurde,
c) Beschreibung der gemäß § 15 Abs. 3 des Ge-
setzes festgelegten Schutzmaßnahmen,
d) Bezeichnung der Grundstücke, die durch das
Naturdenkmal betroffen sind, sowie deren
Eigentümer (Verfügungsberechtigte),
e) gegebenenfalls Bezeichnung der Bescheide
gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes.
§6
In die Urkundensammlung sind, bezogen auf das durch das jeweilige Einlageblatt erfaßte Gebiet bzw. Objekt, aufzunehmen:
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den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben diese Ab-schriften als Bezirksnaturschutzbuch zu führen.
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