Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen wird
LGBL_OB_19830311_9Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.03.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1983 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 31. Jänner 1983, mit
der die Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich
vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wird nach Anhörung des Datenschutzrates verordnet:
§ 1
Die Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich wird für ihren gesamten Tätigkeitsbereich von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ausgenommen.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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