Gesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem das Oö. Verlautbarungsgesetz 1977 geändert wird
LGBL_OB_19830225_2Gesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem das Oö. Verlautbarungsgesetz 1977 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1983 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(3) Wenn Rechtsverordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung ÖNORMEN für verbindlich erklären, genügt anstelle einer Textwiedergabe dieser ÖNORMEN ihre Zitierung im Landesgesetzblatt bzw. in der Amtlichen Linzer Zeitung in der üblichen Form (Normnummer, Titel und Ausgabedatum). Werden ÖNORMEN nur teilweise oder mit Abweichungen von der verlautbarten ÖNORM für verbindlich erklärt, so sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen bzw. die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.
(4) Wenn Rechtsverordnungen der Landesregierung und sonstige
generelle Rechtsakte der Landesregierung andere technische
Normen oder Richtlinien für verbindlich erklären, gilt
Abs. 3 sinngemäß. Voraussetzung hiefür ist, daß diese Normen oder
Richtlinien in deutscher Sprache abgefaßt sind, von einer fachlich
hiezu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben
werden und von jedermann bezogen werden können. Die
Bezugsadresse ist in der Rechtsverordnung bzw. im sonstigen
generellen Rechtsakt genau zu bezeichnen.
(5) Verbindlich erklärte ÖNORMEN (Abs. 3) und andere technische
Normen oder Richtlinien
(Abs. 4) sind zusätzlich in der Amtsbibliothek des Amtes der 0. ö.
Landesregierung zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden
aufzulegen."
ist statt mit den Worten „Die Abs. 1 und 2 gelten" mit den
Worten „Die Abs. 1 bis 5 gelten" einzuleiten.
.,§ 13
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine
Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer
Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die
Landesregierung — in Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung der Landeshauptmann — Rechtsvorschriften oder
andere Kundmachungen statt im Landesgesetzblatt bzw. in der
Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (durch
Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in
einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung
u. dgl.) verlautbaren und Gleiches auch für die Verlautbarung von
Rechtsvorschriften und anderen Kundmachungen durch andere
Behörden anordnen.
(2) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften bzw. Kundmachungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Verlautbarung in Kraft.
(3) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften bzw. Kundmachungen sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. in der Amtlichen Linzer Zeitung wiederzugeben. Dabei ist - neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Wiedergabe — über die Rechtsvorschrift bzw. Kundmachung auch anzugeben:
Seite 10
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 2. Stück,
a) die Art der Verlautbarung, gemäß Abs. 1;
b) der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der
Zeitpunkt des Außerkrafttretens, soweit sich dieser nicht schon
aus dem wiedergegebenen Wortlaut ergibt."
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