Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1981 geändert wird
LGBL_OB_19821231_104Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1981 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/1982 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"93. Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ober-österreichisches Natur-
und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80,
I. zur Errichtung von
a)gewerblichen Bauten, land
wirtschaftlichen Bauten,
Wohnhäusern zur Befriedi
gung des örtlichen Wohn
raumbedarfes, Nebengebäu
den 400,-
b)Garagen bei Bauten gemäß
lit. a200 -
c)sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern1200,-
500,- 400,-
d)Garagen bei Wohn(Wochen-
end)häusern gemäß lit. c .
e)sonstigen Bauten ....
II. zu Änderungen oder Umbauten
a) an gewerblichen Bauten, land
wirtschaftlichenBauten,
Wohnhäusern zur Befriedi-
gung des örtlichen Wohn
raumbedarfes, Nebengebäu
den 200,-
b)an Garagen bei Bauten ge
mäß lit. a100,-
c)an sonstigen Wohn(Wochen-
end)häusern600,-
d)an Garagen bei sonstigen
Wohn(Wochenend)häusem
gemäß lit. c400,-
e)an sonstigen Bauten . . .200,-"
"94. Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z.2 Ober
österreichisches Natur- und Landschafts
schutzgesetz 1982
a)zur Neuanlage, Verlegung und
Verbreiterung von Forststraßen
je angefangene 100 m . . .50,-
höchstens jedoch7000,-
10,-1000,-
b)zur Errichtung und Änderung
von oberirdischen elektrischen
Leitungsanlagen für Starkstrom
über 30.000 Volt
je angefangene 100 m . höchstens jedoch . .
c)zur Errichtung und Änderung
von Standseilbahnen, Seil
schwebebahnen, Schräg-, Ses
sel- und Schleppliften sowie
von Schipisten
je angefangene 100 m . . . . 300,-höchstens jedoch .....
7000,-
d)zur Verwendung einer Grund
fläche als Übungsgelände für
und zur Durchführung von Mo-
to- und Auto-Cross-Veranstal-
tungen7000,-
Seite 288
Uandesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 30. Stück,
Nr. 104
e)zur Errichtung und Erweiterung
von Campingplätzen
je Stellplatz100,-
höchstens jedoch6000,-
f)zur Verwendung einer Grund
fläche zum Ablagern von Unrat,
Gerumpel, Schrott, Fahrzeug
wracks u. dgl.
je angefangene 100 m2 . . . . 500,-
höchstens jedoch7000,-
g) zur Eröffnung und Erweiterung
von Steinbrüchen, Sand-, Lehm
oder Schotterentnahmestellen
im Rahmen eines landwirtschaft
lichen Betriebes2000,-
h) zur Eröffnung und Erweiterung
von sonstigen Steinbrüchen,
Sand-, Lehm- oder Schotterent
nahmestellen 7000,-
i) zur Errichtung von Anlagen zur
Aufbereitung von Gesteinen,
Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm,
Torf sowie von Mischgut und
Bitumen 7000,-
j) zur Trockenlegung oder Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, zum
Torfabbau
je angefangene 100 m2. . . .300,-
höchstens jedoch7000,-
k) zur Durchführung von Drain-
agierungen 5000,-
I) zum Zuschütten von künstlichen und natürlichen stehenden
Gewässern
bis 1000 m22000,-
über 1000 m27000,-
m) zur Rodung von Auwald
bis 1000 m22000,-
über 1000 m27000,-
n) zur Rodung von Busch- und
Gehölzgruppen und von Hecken
zügen 3000,-
o) zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen . .
4000,-
p) zur oberirdischen Verlegung von Rohrleitungen
je angefangene 100 m ...100,-
höchstens jedoch ......7000,-
q) zum Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen
sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind,
außerhalb von genehmigten Campingplätzen je-Wagen - . . ....
. 1000,-"
"95. Feststellung gemäß §§ 5 und 6 Oberösterreichisches Natur- und
Landschaftsschutzgesetz 1982
I. bei Errichtung von
a)gewerblichen Bauten, Neben
gebäuden, Autoabstellplät
zen, Sportstätten, optisch wir
kenden Ankündigungen . . 850,-
b)landwirtschaftlichen Bauten,
Nebengebäuden600,-
c)Wohnhäusern zur Befriedi
gung des örtlichen Wohn
raumbedarfes 850,-
d)Garagen bei Wohnhäusern
gemäß lit. c600,-
e)sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern3000,-
f)Garagen bei Wohn(Wochen-
end)häusem gemäß lit. e . . 1500,-
g) Bootshütten, Badehütten oder
sonstigen Bauwerken . . . 1500,-
h) Steinbrüchen, Sand-, Lehmoder Schotterentnahmestellen im Rahmen
eines landwirtschaftlichen Betriebes . . . 2000,-
i) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,
Lehm- oder Schotterentnah
mestellen 7000,-
j) Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand,
Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen . 7000,-
k) Boots(Bade)stegen oder Anschüttungen
je m2 60,-
höchstens jedoch .... 4500,-
I) Uferbefestigungen
je Laufmeter 60,-
höchstens jedoch3000,-
m) Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter 30,-
höchstens jedoch .... 3000,-
n) Campingplätzen
je Stellplatz100,-
höchstens jedoch7000,-
o) Bojen, je .300,-
II. bei Änderungen oder Umbauten
a)bei gewerblichen Bauten, Ne
bengebäuden, Autoabstell
plätzen, Sportstätten, optisch
wirkenden Ankündigungen . 450,-
b)bei landwirtschaftlichen Bau
ten, Nebengebäuden . . . 300,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 30. Stück,
Nr. 104 u. 105
Seite 289
an Wohnhäusern, die zur Befriedigung des örtlichen
C)
d)
e)
h)
c) Campingplätzen je Stellplatz höchstens jedoch
100,-6000,-
4.Die Ziffer 96 des Tarifes hat zu lauten:
"96. Feststellung gemäß § 6 Oberösterreichisches Natur- und
Landschaftsschutzgesetz 1982 bei Errichtung oder Änderung von nicht
unter die Tarifpost 95 fallenden Bauwerken, wie Staumauern,
Kraftwerken u. dgl. sowie von Regulierungen .
5.Die Ziffer 97 des Tarifes hat zu lauten:
"97. Bewilligung gemäß § 7 Abs. 3 und
§ 8 Abs. 3 Oberösterreichisches Na
tur- und Landschaftsschutzgesetz
1982 von neben den gemäß § 4
Oberösterreichisches Natur- und
Landschaftsschutzgesetz 1982 be-
willigungspflichtigen weiteren Vor
haben
6.Nach der Tarifpost 97 werden folgende
Tarifposten angefügt:
"97a. Bewilligung gemäß § 9 Oberösterreichisches Natur- und
Land-
500,-
Wohnraumbedarfes dienen .450,
an Garagen bei Wohnhäu-
sern gemäß lit. c300,
an sonstigen Wohn(Wochen-
end)häusern1500,
an Garagen bei sonstigen
Wohn(Wochenend)häusern
gemäß lit. e1000,
an Bootshütten, Badehütten
oder sonstigen Bauwerken .700,
an Boots(Bade)stegen oder
Anschüttungen
je m230,
höchstens jedoch ....2000,
an Uferbefestigungen
je Laufmeter30,
höchstens jedoch1500,
an Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter15,
höchstens jedoch1500,
schaftsschutzgesetz 1982
zur Errichtung, Aufstellung, An-
' bringung, Änderung und den Be
trieb von Werbeeinrichtungen
je Werbeeinrichtung1000,-
97b. Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2
Oberösterreichisches Natur- und
Landschaftsschutzgesetz 1982
für Eingriffe in ein Naturdenkmal
oder in dessen geschützte Umge
bung 300,-
97c. Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3
Oberösterreichisches Natur- und
Landschaftsschutzgesetz 1982
zum Vogelfang
je Vogel 80,-"
§2
.-Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
III. bei Erweiterung von
a)Steinbrüchen, Sand-, Lehm
oder Schotterentnahmestellen
im Rahmen eines landwirt
schaftlichen Betriebes . . . 2000,-
b)sonstigen Steinbrüchen,
Sand-, Lehm- oder Schotter
entnahmestellen 7000,-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.