Gesetz über die Erhaltung und die Pflege der Natur (Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG. 1982)
LGBL_OB_19821122_80Gesetz über die Erhaltung und die Pflege der Natur (Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG. 1982)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.11.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1982 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
I. ABSCHNITT Grundsätze und Geltungsbereich
Grundsätze
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die heimische
Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Er
scheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten
und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine
ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu
sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Land
schaftsschutz).
(2)Im Sinne des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur
und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des
Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebens
gemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten, Beein
trächtigungen des Erholungswertes der Landschaft
und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe
der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes ver
boten. Insofern nach diesem Gesetz solche Maß
nahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durch
zuführen, daß Natur und Landschaft möglichst wenig
beeinträchtigt werden.
(3)Jedermann hat nach Maßgabe der Bestimmun
gen dieses Gesetzes die Grundsätze des Natur- und
Landschaftsschutzes zu beachten.
(4)Alle Behörden haben bei der Besorgung der
Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vor
schriften obliegen, auf die Einhaltung der Grund
sätze des Natur- und Landschaftsschutzes Bedacht
zu nehmen.
(5) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern.
§ 2 Geltungsbereich
(1)Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den
Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt
ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes
hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
(2)Diesem Gesetz unterliegen nicht:
a)Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des
Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, einschließlich
der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen
Einsatzes;
b)Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar dro
henden Gefahr für das Leben oder die Gesund
heit von Menschen oder zur Abwehr von Kata
strophen;
c)Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von
Organen der öffentlichen Sicherheit oder von
Rettungsorganisationen.
II. ABSCHNITT Schutz der Landschaft
§3 Landschaftspläne
(1) Die Landesregierung hat nach Erfordernis durch Verordnung Landschaftspläne zu erstellen. Diese gelten als Raumordnungsprogramme für Sachbereiche im Sinne des § 9 Abs. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972. Landschaftspläne können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Landschaftsplan) oder für Landesteile (Regional-Landschaftspläne) aufgestellt werden.
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(2) Landschaftspläne haben insbesondere festzustellen, welche Gebiete sich nach den Erfordernissen dieses Gesetzes als Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 7), als geschützte Landschaftsteile (§ 8) oder als Naturschutzgebiete (§17) eignen oder unter den Landschaftsschutz im Bereich von Gewässern gemäß § 6 Abs. 1 lit. c gestellt werden sollen.
§4 Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
2.Im Grünland (§ 18 Oberösterreichisches Raum
ordnungsgesetz bzw. § 69 Abs. 3 O. ö. Bauord
nung):
a)die Neuanlage, die Verlegung und die Ver
breiterung von Straßen, die unter das O. ö.
Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 fallen;
b)die Neuanlage, die Verlegung und die Ver
breiterung von Forststraßen in Hangbereichen,
wenn die mittlere Hangneigung im Baubereich
mehr als 20 Grad aufweist;
c)die Errichtung und die Änderung von ober
irdischen elektrischen Leitungsanlagen für
Starkstrom über 30.000 Volt;
d)die Errichtung und die Änderung von Stand
seilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-,
Sessel- und Schleppliften, soferne sie eine
Länge von 200 m überschreiten, sowie von
Schipisten;
e)die Verwendung einer Grundfläche als
Übungsgelände für und zur Durchführung von
Moto- und Auto-Cross-Veranstaltungen;
f)die Errichtung und die Erweiterung von Cam
pingplätzen;
g)die Verwendung einer Grundfläche zum Ab
lagern von Unrat, Gerumpel, Schrott, Fahr
zeugwracks und dergleichen;
(2)Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung ge
mäß Abs. 1 bedürfen jedoch nicht
a)gemäß Abs. 1 Z. 1 bewilligungspflichtige Bauvor
haben,
b)Vorhaben gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a, die einer
straßenrechtlichen Bewilligung bedürfen,
c)Vorhaben gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. c, die einer Be
willigung nach dem O. ö. Starkstromwegege
setz 1970 bedürfen,
d)Vorhaben gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. f, die einer Be
willigung nach dem O. ö. Campingplatzgesetz
bedürfen und
e)Vorhaben gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. g, die einer
Bewilligung nach dem O. ö. Abfallgesetz bedürfen,
zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen
Bewilligungsbehörde gemäß § 31 Abs. 2 durchzuführenden Beteiligung
innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit
den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf
dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei
dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das gleiche
gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen
Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde (Abs. 3, zweiter
Satz) voll Rechnung trägt.
(3)Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 2
ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen
Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu
widerläuft (§10 Abs. 1 lit. a). Kann jedoch das Vor
haben durch Vorschreibung von Bedingungen oder
Auflagen mit dem öffentlichen Interesse am Natur-
und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden,
so sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die
entsprechenden Bedingungen oder Auflagen be
kanntzugeben.
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(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß
a)weitere Vorhaben der Bewilligungspflicht unter
worfen werden, soweit dies im Interesse des Na
turhaushaltes oder der Grundlagen von Lebens
gemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten, des
Erholungswertes der Landschaft oder des
Schutzes des Landschaftsbildes geboten er
scheint;
b)bewilligungspflichtige Vorhaben von der Bewil
ligungspflicht ausgenommen werden, soweit dies
Interessen der unter lit. a angeführten Art nicht
mehr geboten erscheinen lassen;
c)die Bewilligungspflicht nur für ein bestimmtes
Gebiet oder nur für einen bestimmten Zeitraum
gilt, wenn eine solche Beschränkung wegen der
besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Ge
biet oder durch die zu bestimmten Zeiten gege
benen besonderen Verhältnisse begründet ist.
§5 Landschaftsschutz im Bereich von Seen
(1)Jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen
Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von
500 m landeinwärts ist verboten, solange die Be
hörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß
solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des
Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen über
wiegen, nicht verletzt werden. Vor der Erlassung
eines solchen Feststellungsbescheides hat die Be
hörde das Gutachten eines Landesbeauftragten für
Natur- und Landschaftsschutz (§ 32 Abs. 1) einzu
holen. Diesem Landesbeauftragten ist eine Bescheid
ausfertigung zuzustellen; er kann gegen den Be
scheid insoweit Berufung erheben, als seinem Gut
achten von der Behörde nicht entsprochen wurde.
(2)Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1
kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit
Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung
der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des
Landschaftsbildes erforderlich ist.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung
feststellen, daß für bestimmte Eingriffe in das Land
schaftsbild oder für bestimmte örtliche Bereiche das
Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil solche öffent
liche Interessen an der Erhaltung des Landschafts
bildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht
verletzt werden. Eine solche Verordnung ist hin
sichtlich der Ausführung von Bauvorhaben im Sinne
des § 41 Abs. 1 der O. ö. Bauordnung für Gebiete
zu erlassen, für die Bebauungspläne (§ 19 Ober
österreichisches Raumordnungsgesetz) nach dem
deren jeweiliger Erlassung die Landesregierung als
Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme
abgegeben hat.
(4)Die Landesregierung kann durch Verordnung
zum Schutze des Landschaftsbildes erforderliche
nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art
der Kennzeichnung, die Farbgebung und die Größe
von Bojen erlassen, soweit dem nicht andere ge
setzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune gilt nicht als Eingriff im Sinne des Abs. 1, es sei denn, daß eine solche Nutzjung nach einer Bestimmung des IV. Abschnittes dieses Gesetzes einer Einschränkung unterliegt.
§6 Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1)Der Landschaftsschutz im Sinne dieser Be
stimmungen gilt für folgende Bereiche:
a)für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer
gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar
anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;
b)für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich
ihrer gestauten Bereiche) und einen daran un
mittelbar anschließenden 50 m breiten Gelände
streifen, insoweit sie in einer von der Landes
regierung zu erlassenden Verordnung angeführt
sind;
c)für stehende Gewässer (ausgenommen solche
gemäß § 5 Abs. 1) und deren Ufer bis zu einer
Entfernung von 200 m landeinwärts, insoweit als
die Ufer überwiegend unbebaut sind und sich
der zu schützende Bereich durch landschaftliche
Schönheit oder großen Erholungswert besonders
auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Ver
ordnung festzustellen, für welche Bereiche diese
Voraussetzungen zutreffen.
(2)In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist
jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, so
lange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt
hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhal
tung des Landschaftsbildes, die alle anderen In
teressen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausge
nommen von diesem Verbot sind Eingriffe in ge
schlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die
ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 Ober
österreichisches Raumordnungsgesetz) vorhanden
ist.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung
feststellen, daß für bestimmte Eingriffe in das Land
schaftsbild das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil
solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des
Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen über
wiegen, nicht verletzt werden.
(4)§ 5 Abs. 2, 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 7 Landschaftsschutzgebiete
(1)Gebiete, die sich wegen ihrer besonderen land
schaftlichen Eigenart oder Schönheit auszeichnen
oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeu
tung haben, sind durch dieses Gesetz geschützt,
wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz
alle anderen Interessen überwiegt.
(2)Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Verord
nung der Landesregierung wirksam, in der festge
stellt wird, daß die Eigenschaft als Landschafts
schutzgebiet gegeben ist.
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(3)In der Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Grenze
des Landschaftsschutzgebietes festzulegen und zu
bestimmen, für welche weiteren Vorhaben nebenden
gemäß § 4 bewilligungspflichtigen eine Bewilligung
der Behörde erforderlich ist. Als solche zusätzlich
bewilligungspflichtige Vorhaben dürfen nur solche
festgelegt werden, die geeignet sind, die besondere
landschaftliche Eigenart oder Schönheit oder den
Erholungswert des Landschaftsschutzgebietes zu ge
fährden.
(4)Die Landesregierung kann für allgemein zu
gängliche, für die Erholung oder für die Vermittlung
von Wissen über die Natur besonders geeignete
und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete
und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Ver
ordnung die Bezeichnung "Naturpark" festsetzen.
§8 Geschützte Landschaftsteile
(1)Teile der Landschaft - wie z. B. Sümpfe,
Moore, Standorte von selten vorkommenden Pflan
zen sowie Brutstätten oder Laichplätze von ge
schützten Tierarten -, die für den Naturhaushalt,
besonders für das Kleinklima oder für Pflanzen
oder Tierarten von besonderer Bedeutung sind und
die nicht in einem Naturschutzgebiet (§ 17) liegen
und auch nicht die Voraussetzungen für die Erklä
rung zum Naturdenkmal (§15) aufweisen, sind durch
dieses Gesetz geschützt, wenn das öffentliche In
teresse an der Erhaltung der Eigenart solcher Land
schaftsteile alle anderen Interessen überwiegt.
(2)Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Verord
nung der Landesregierung wirksam, in der festge
stellt wird, daß die Eigenschaft als geschützter Land
schaftsteil gegeben ist.
(3)In der Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Grenze
des geschützten Landschaftsteiles festzulegen und
zu bestimmen, für welche weitere Vorhaben neben
den gemäß § 4 bewilligungspflichtigen eine Bewilli
gung der Behörde erforderlich ist. Als solche zu
sätzlich bewilligungspflichtige Vorhaben dürfen nur
solche festgelegt werden, die geeignet sind, die Er
haltung der Eigenart des geschützten Landschafts
teiles zu gefährden.
§9 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf
die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung
und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Be
willigung der Behörde. Die Bestimmungen über Ein
griffe im Bereich von Gewässern (§§ 5 und 6) so
wie über Eingriffe nach dem IV. Abschnitt werden
von den Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtun
gen nicht berührt.
(2)Eine Werbeeinrichtung im Sinne des Abs. 1 ist
eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende
Einrichtung, die der Anpreisung dient oder hiefür
vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer An
kündigung oder eines Hinweises hat oder auf an
dere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.
(3)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ge
mäß Abs. 1 sind:
a)die Anbringung gesetzlich vorgeschriebener Ge
schäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;
b)Einrichtungen zur Wahlwerbung für die Wahl zu
einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu
den satzungsgebenden Organen einer gesetzli
chen beruflichen Interessenvertretung, für die
Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksab
stimmungen auf Grund landes- oder bundesrecht
licher Vorschriften;
c)Ankündigungen politischer Parteien in Wahrneh
mung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der po
litischen Willensbildung und der damit verbun
denen Öffentlichkeitsarbeit;
d)Ankündigungen auf bewilligten Werbeeinrichtun
gen;
e)ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen
mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlich
keiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstal
tungen und dergleichen);
f)Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts
oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten
oder Kulturstätten dienen, wenn sie so beschaf
fen sind, daß sie den im Abs. 4 umschriebenen
Voraussetzungen entsprechen.
(4)Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist - erforder
lichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder
mit Auflagen - zu erteilen, wenn weder durch
Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung der
Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Auf
stellung, Anbringung, Änderung oder Betrieb am
vorgesehenen Ort die öffentlichen Interessen an der
Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden
noch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der
Landschaft zu erwarten ist. Ansonsten ist eine Be
willigung zu versagen.
(5)Mit der Bewilligung ist gleichzeitig vorzuschrei
ben, daß die Werbeeinrichtung während der Dauer
der Aufstellung (der Anbringung, des Betriebes) in
einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu
erhalten ist. Wenn dieser Bestimmung nicht entspro
chen wird, ist die Bewilligung zu widerrufen.
§ 10 Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 4, 7 oder 8 oder die in einer auf
Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen
ist, ist zu erteilen,
a)wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung be
antragt wurde, weder den Naturhaushalt oder
die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von
Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt,
noch den Erholungswert der Landschaft in einer
Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild
in einer Weise stört, die dem öffentlichen Inter
esse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider
läuft oder
b)wenn öffentliche oder private Interessen am be-
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anfragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 lit. a erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
§ 11 Form der Anträge
(1)Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige
Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu bean
tragen.
(2)Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des
Vorhabens anzugeben und, soferne von der Behörde
bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessen
abwägung durchzuführen ist, die Interessen am be
absichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der
Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück
glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst
Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers
nachzuweisen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung
des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwer
tigen zeichnerischen Darstellungen und Beschrei
bungen anzuschließen.
(3)Die Pläne oder die gleichwertigen zeichneri
schen Darstellungen sind in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen.
§ 12
Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen
(1)Eine Bewilligung gemäß § 9 oder § 10 erlischt
mit Ablauf der Befristung, sonst
a)nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt
der Rechtskraft der Bewilligung, wenn innerhalb
dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens
nicht begonnen wurde, oder
b)im Fall, daß mit der Ausführung des Vorhabens
innerhalb der dreijährigen Frist (lit. a) begonnen
wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren
nach dem Beginn seiner Ausführung nicht voll
endet wurde.
(2)Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligungs-
pflichtiges Bauvorhaben, für das zum Zeitpunkt des
Erlöschens der Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. a
bzw. b eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht
ist, so erlischt die naturschutzbehördliche Bewilli
gung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung
(§ 51 O. ö. Bauordnung).
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten für Bescheide, mit
denen eine bescheidmäßige Feststellung gemäß den
§§ 5 oder 6 getroffen wird, sinngemäß.
§ 13 Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen
(1) Landschaftsschutzgebiete und Naturparke (§ 7), geschützte Landschaftsteile (§ 8), Naturdenkmale (§ 15) und Naturschutzgebiete (§ 17) sind im erfor-
derlichen Uijnfang und soweit hiefür nicht in anderer Weise vorgqsorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.
(2) Die Bezeichnungen "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark"* "Geschützter Landschaftsteil" und "Naturschutzgebiet" sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnung "Naturdenkmal" ist geschützt und darf nur für Natilirgebilde verwendet werden, für die die Eigenschaft als Naturdenkmal mit Bescheid festgestellt wurde.
III.ABSCHNITT
Landschaftspflege
§ 14 Landschaftspflegepläne; Bojenpläne
(1)Landschaftspflege im Sinne dieses Gesetzes
umfaßt Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege
des Landschaftsbildes oder für die Erhaltung des
Erholungswertes oder die Wiederherstellung der
Landschaft oder Maßnahmen für die Aufrechterhal
tung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften
von Pflanzen- oder Tierarten.
(2)Für Landschaftsschutzgebiete (§ 7), geschützte
Landschaftsteile (§ 8) oder Naturschutzgebiete (§ 17)
können von der Landesregierung Landschaftspflege
pläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen,
die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforder
lich werden^ bezeichnet werden. Soweit nicht auf
Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetz
licher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Ko
sten der Ausführung solcher Landschaftspflegepläne
das Land als Träger von Privatrechten zu tragen.
(3)Die Landesregierung kann mit Verordnung für
Seen (§ 5 Abs. 1) Bojenpläne zum Schutz des Land
schaftsbildes festlegen. In einem Bojenplan ist für
den jeweiligen Seebereich nach Maßgabe der Ufer
nutzung und -ausformung, des Uferbewuchses und
des Vorhandenseins von Bootshäfen und -Stegen
die Anzahl und die Lage der Bojen so festzulegen,
daß die öffentlichen Interessen an der Erhaltung
des Landschaftsbildes gewahrt werden. Auf die In
teressen der betroffenen Seeufergemeinden, des
Fremdenverkehrs, des Segelsportes und der Fische
rei ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen.
IV.ABSCHNITT
Naturdenkmale; Naturschutzgebiete; Schutz der Pflanzen- und
Tierarten
§ 15 Naturdenkmale
(1) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder
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Seltenheit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltungswürdig sind, sind durch dieses Gesetz geschützt (Naturdenkmale). Der Schutz kann auch auf die zur Erhaltung des Naturgebildes notwendige oder auf die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung ausgedehnt werden.
(2)Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden
gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen,
erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsfor
men, Schluchten, Klammen, Gehölz- und Baumgrup
pen sowie einzelne Bäume.
(3)Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Bescheid
der Landesregierung wirksam, in dem die Eigen
schaft als Naturdenkmal und die zur Erhaltung des
Naturdenkmales notwendige oder die sein Erschei
nungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung
festzustellen und zu bestimmen ist, welche dafür
erforderlichen Schutzmaßnahmen vom Eigentümer
(Verfügungsberechtigten) zu dulden sind.
(4)Der Eigentümer (der über das Naturgebilde
Verfügungsberechtigte) ist von der Einleitung eines
Verfahrens auf Feststellung gemäß Abs. 3 nach
weisbar zu verständigen. Von diesem Zeitpunkt an
bis zur endgültigen Entscheidung hat sich dieser
jedes Eingriffes in das Naturgebilde oder in die zu
schützende Umgebung, durch den das Naturgebilde
oder seine Umgebung beeinträchtigt werden kann,
zu enthalten, es wäre denn, daß ein solcher Eingriff
im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur
Abwehr einer Gefahr bedeutender Sachschäden
oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vorge
nommen werden müßte. Sind zum Zwecke der un
versehrten Erhaltung des Naturgebildes sofort
durchzuführende Schutzmaßnahmen erforderlich, so
sind diese in der Verständigung zu umschreiben und
vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dul
den.
(5)Verfügungsbeschränkungen gemäß Abs. 4 tre
ten außer Wirksamkeit, wenn nicht binnen sechs
Monaten vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an
eine Feststellung gemäß Abs. 3 getroffen worden ist.
(5) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.
§ 16
(1)Ein Naturdenkmal und seine geschützte Um
gebung dürfen nicht verändert oder zerstört werden, ein Naturdenkmal darf überdies nicht entfernt wer
den.
(2)Eingriffe in ein Naturdenkmal oder in dessen
geschützte Umgebung sind nur insoweit erlaubt, als
sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Ab
wehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorge
nommen werden müssen. Andere Eingriffe kann die Landesregierung ausnahmsweise bewilligen, wenn
die Beeinträchtigung des Naturdenkmales und seiner
geschützten Umgebung geringfügig bleibt. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung auch unter Bedin- ] gungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.
(3)Der Eigentümer eines Naturdenkmales (Verfü gungsberechtigte) ist verpflichtet, Veränderungen,
Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenk
males unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefähr
dungen des Naturdenkmales zur Sicherung seines
Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen
erforderlich, so sind diese dem Eigentümer (Verfü gungsberechtigten) bescheidmäßig bekanntzugeben [
und von diesem zu dulden.
(4)Wenn die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1
nicht mehr gegeben sind, ist die Feststellung als |
Naturdenkmal zu widerrufen.
§ 17 Naturschutzgebiete
(1)Gebiete,
(2)Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Verord-I
nung der Landesregierung wirksam, mit der festge-l
stellt wird, daß die Eigenschaft als Naturschutzgebiet! gegeben ist und in der die Grenzen des Naturschutz-! gebietes festzulegen sind.
(3)Eingriffe in ein Naturschutzgebiet sind unter-l sagt, es sei denn, daß sie auf Grund gesetzlicher!
Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von!
Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender!
Sachschäden vorgenommen werden müssen.
(4)Die Landesregierung kann in einer Verordnung!
gemäß Abs. 2 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutz-! gebiet gestatten, soweit das öffentliche Interesse an[ seinem Schutz nicht überwiegt. Darüber hinaus kann! die Landesregierung für Maßnahmen zur Sicherung!
des Schutzzweckes oder, soweit dadurch der Schutz-I zweck nicht beeinträchtigt wird, für Maßnahmen, diel der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Einzel-I fall Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 3 bewilli-l
gen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Be-|
dingungen, Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 18 Schutz der Pflanzen- und Tierarten
(1) Zur Erhaltung der heimischen Pflanzen- undl Tierarten werden jene wildwachsenden Pflanzen und| jene freilebenden Tiere durch dieses Gesetz ge schützt, deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist) oder deren Erhaltung aus Gründen des NaturhausJ haltes im öffentlichen Interesse liegt, soweit nicht sonstige öffentliche Interessen diese SchutzinteresJ sen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vor-) Schriften bleiben hiedurch unberührt.
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(2)Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Verord
nung der Landesregierung wirksam. In dieser Ver
ordnung sind insbesondere näher zu umschreiben:
a)die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
b)Gebiet und Zeit des Schutzes;
c)Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder
der Nachzucht geschützter Pflanzen oder Tiere;
d)Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume ge
schützter Pflanzen oder Tiere.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung
das Abbrennen der Bodendecke in bestimmten Ge
bieten oder im ganzen Land während bestimmter
Zeiträume verbieten, wenn das öffentliche Interesse
an der Erhaltung der Grundlagen von Lebensgemein
schaften von Pflanzen- oder Tierarten alle anderen
öffentlichen oder privaten Interessen überwiegt.
§ 19 Allgemeiner Schutz
(1)Wildwachsende Pflanzen, die nicht durch Ver
ordnung ganz oder teilweise geschützt sind, dürfen
weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch
mißbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.
(2)Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren
Entwicklungsformen, die nicht durch Verordnung
geschützt sind, dürfen nicht ohne triftigen Grund be
unruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters
ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der
Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere
sowie das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern
ihres Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und
dergleichen) verboten, soferne nicht ein triftiger
Grund dafür vorliegt.
§ 20 Besonderer Schutz von Pflanzenarten
(1)Die vollkommen geschützten Pflanzen dürfen
weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt
noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem
oder getrocknetem Zustand erworben, weitergege
ben, befördert oder feilgeboten werden. Dieser
Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzenteile, wie
unterirdische Teile, Zweige, Blätter, Blüten, Früchte
usw.
(2)Der teilweise Schutz der Pflanzen umfaßt das
Verbot, diese mutwillig zu beschädigen oder zu ver
nichten sowie für unterirdische Teile das Verbot,
diese von ihrem Standort zu entnehmen, für ober
irdische Teile das Verbot, diese in einer über einen
Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgehen
den Menge von ihrem Standort zu entfernen.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung
für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Zeiträume
hinsichtlich bestimmter teilweise geschützter Pflanzen
Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 zum
Zwecke des Sammeins der oberirdischen Teile
(Blüten, Blätter, Zweige usw.) vorsehen, wenn dies
mit dem Schutzinteresse gemäß § 18 Abs. 1 verein
bar ist. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Bienen
zucht Rücksicht zu nehmen.
(4)Das erwerbsmäßige Sammeln, An- und Ver
kaufen oder Feilbieten der oberirdischen Teile
(Blüten, Blätter, Zweige usw.) der teilweise geschütz
ten Pflanzen, für welche Ausnahmen im Sinne des
Abs. 3 bestehen, bedarf unbeschadet der Bestimmun
gen der Gewerbeordnung der Bewilligung der Be
hörde (Sammelbewilligung). Sammelbewilligungen
dürfen nur erteilt werden, wenn dadurch der örtliche
Bestand dieser Pflanzen nicht gefährdet wird.
(5)Ansuchen um eine Sammelbewilligung sind zu
begründen und haben die Pflanzenart, das Gebiet,
den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die
sich die Bewilligung beziehen soll.
(Ö) Die Sammelbewilligung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat alle Angaben gemäß Abs. 5 sowie den Hinweis zu enthalten, daß sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt.
(7) Der Inhaber der Sammelbewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Gesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(s) Die Behörde kann mit Bescheid bei Vorliegen von wissenschaftlichen Interessen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen. Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß. Erforderlichenfalls kann für Zwecke der Wissenschaft eine solche Bewilligung auch für das gesamte Landesgebiet oder für das Gebiet mehrerer politischer Bezirke durch Bescheid der Landesregierung erteilt werden.
§ 21 Besonderer Schutz von Tierarten
(1)Die geschützten Tiere in allen ihren Entwick
lungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, ge
fangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das
Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe
solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter
oder Entwicklungsformen verboten.
(2)In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädi
gen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder
Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Beunruhi
gen, Zerstören oder Verändern ihres Lebensraumes
(Brutplatzes, Einstandes und dergleichen) verboten.
(3)Die Landesregierung kann, wenn dies mit dem
Schutzinteresse gemäß § 18 Abs. 1 vereinbar ist,
durch Verordnung für bestimmte Gebiete oder für
bestimmte Zeiträume hinsichtlich bestimmter frei
lebender geschützter Tierarten einschließlich ihrer
Entwicklungsformen sowie für das Entfernen ihrer
Brutstätten vorsehen, daß Ausnahmen von den Ver
boten gemäß Abs. 1 und 2 zum Zwecke des Fan
gens, Haltens oder Sammeins mit Bescheid der zu
ständigen Behörde bewilligt werden können. In einer
solchen Verordnung kann bestimmt werden, daß nur
bestimmte Fangarten sowie die Verwendung be
stimmter Fangmittel zulässig sind.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 25. Stück,
Nr. 80
(4)Eine Bewilligung auf Grund einer Verordnung
gemäß Abs. 3 darf nur für Zwecke der Wissenschaft,
des Unterrichtes, der Brauchtumspflege oder der
Heilmittelerzeugung erteilt werden. Erforderlichen
falls kann für Zwecke der Wissenschaft eine solche
Bewilligung auch für das gesamte Landesgebiet oder
für das Gebiet mehrerer politischer Bezirke durch
Bescheid der Landesregierung erteilt werden.
(5)Ansuchen um eine Bewilligung sind zu begrün
den und haben die Tiere (deren Entwicklungsformen)
oder Brutstätten, das Gebiet, den Zeitraum und die
Menge zu bezeichnen, auf die sich die Bewilligung
beziehen soll.
(6)Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt
werden,
a)die innerhalb der letztvergangenen fünf Jahre
wiederholt wegen Übertretungen naturschutz
rechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften
bestraft worden sind oder
b)wenn sonst Bedenken in bezug auf eine miß
bräuchliche Verwendung der Bewilligung be
stehen.
(7)Die Bewilligung kann befristet und mit Auf
lagen erteilt werden und hat alle Angaben gemäß
Abs. 5 sowie den Hinweis zu enthalten, daß sie nicht
die privatrechtliche Zustimmung des über die jewei
ligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt.
(s) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Gesetz mit Aufgaben das Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Fang- bzw. Sammelliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Fangoder Sammelgebietes an jedem Tag die gefangene bzw. die gesammelte Menge einzutragen hat.
§ 22 Herkunftsnachweis
Wer behauptet, Pflanzen oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, feilbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Gesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solange dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß diese Pflanzen oder Tiere entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben wurden.
§ 23 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten
(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Tierarten keine nachhaltige Schädigung des Natur-
haushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Ausnahmebestimmung
Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 19 bis 23 nicht berührt.
V. ABSCHNITT
Mitbeteiligung bei Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes;
Entschädigung; Ersichtlichmachung im Grundbuch; Naturschutzbuch
§ 25 Erlassung von Verordnungen
(1)Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein
Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§7), einem
geschützten Landschaftsteil (§ 8) oder einem Natur
schutzgebiet (§ 17) erklärt werden soll, ist in jeder
Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante
Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer plan
lichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die
Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit
hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während
einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Ein
sicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich
und durch eine in der Amtlichen Linzer Zeitung zu
verlautbarende Kundmachung bekanntzumachen. Zu
gleich sind die Eigentümer der betroffenen Grund
stücke von der Auflegung des Verordnungsentwurfes
von der zuständigen Gemeinde nachweisbar schrift
lich zu verständigen. Die betroffenen Grundeigen
tümer haben das Recht, innerhalb der Auflegungs
frist zum Entwurf schriftlich oder mündlich Stellung
zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die ge
mäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen ist in
der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die
Gemeinden haben die für die Auflegung von Ver
ordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume bereit
zustellen, die ortsübliche Bekanntmachung der Auf
legung durchzuführen, die Stellungnahmen entge
genzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungs
frist unverzüglich an die Landesregierung weiterzu
leiten.
(2)Gleichzeitig hat die Landesregierung die Ge
meinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutz
gebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich, die Kammer der gewerblichen Wirt
schaft für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter
und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für
Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forst
wirtschaft für Oberösterreich, den Landesbeirat für Natur- und Landschaftsschutz sowie das Militärkom-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 25. Stück,
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mando Oberösterreich und die zuständige Berghauptmannschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.
(3)Die Landesregierung hat allfällige Einwendun
gen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffent lichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen
in Einklang gebracht werden können.
(4)Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen
die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die
sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maß
nahmen durchführen, durch die die Voraussetzungen
der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beein
trächtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot
fallen Maßnahmen im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb
eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist
erlassen wurde.
§ 26 Information
Lassen Vorhaben der im § 25 Abs. 1 genannten Art wegen ihres Umfanges, ihrer zu erwartenden Auswirkungen oder aus anderen Gründen ein besonderes Interesse der hievon betroffenen Bevölkerungskreise erwarten, so hat die Landesregierung zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Auflegungsverfahren (§ 25) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
§27 Anhörung der Gemeinde bei Einzelentscheidungen
Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 oder § 16 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben oder der Eingriff in das Landschaftsbild beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet.
§ 28 Entschädigung
(1) Hat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 7),' einem geschützten Landschaftsteil (§ 8) oder einem Naturschutzgebiet (§ 17) erklärt wurde, oder hat ein Bescheid, mit dem ein Naturgebilde als Naturdenkmal festgestellt wurde (§ 15), eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der Wirtschaftsführung zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch
auf eine abgemessene Entschädigung, soweit nicht anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist.
(2)Verlieh ein Grundstück durch eine der im Abs. 1
erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer zur
Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbar
keit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch
das Land einzulösen.
(3)Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlö
sung ist, soweit eine gütliche Einigung nicht zu
stande kommt, bei sonstigem Verlust binnen einem
Jahr nach dem Inkrafttreten der betreffenden Ver
ordnung oder der Rechtskraft des betreffenden Be
scheides bei der Landesregierung geltend zu
machen.
(4)Die Landesregierung hat über das Bestehen
des Anspruches und gegebenenfalls über das Aus
maß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetra
ges nach Anhörung wenigstens eines Sachverstän
digen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermitt
lung der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetra
ges sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 des Ei
senbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,
sinngemäß anzuwenden. Innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides kann
der Eigentümer die Festlegung des Ausmaßes der
Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages bei dem
nach der örtlichen Lage des Grundstückes zustän
digen Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen
beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim
Bezirksgericht tritt der Bescheid der Landesregie
rung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustim
mung der Landesregierung zurückgezogen werden.
§ 29 Ersichtlichmachung im Grundbuch
(1)Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach
den §§ 7, 8 oder 17 erklärt oder ein Naturgebilde
als Naturdenkmal gemäß § 15 festgestellt, so hat das
Grundbuch$gericht hinsichtlich aller Grundstücke, die
zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das
Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der
Landesregierung und auf deren Kosten im Grund
buch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat
den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung
der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Inter
esse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grund
buchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Ver
ordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen
die Unterschutzstellung erfolgte.
(2)Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß
Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, so hat die
Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchs
gericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf
Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen
oder ganz zu löschen.
§ 30 Naturschutzbuch
(1) Die Landesregierung hat das Landesnatur-schutzbuch zu
führen. Es sind einzutragen:
a) Maßnahmen, die durch Verordnungen der Landesregierung getroffen
wurden;
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(2)Abschriften der einzelnen Eintragungen im Lan-
desnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kom
menden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden
zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.
(3)Das Landesnaturschutzbuch besteht aus Ein
lageblättern. Dem Landesnaturschutzbuch sind eine
Urkundensammlung und Übersichtskarten anzu
schließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkun
densammlung und der Übersichtskarten sowie die
Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Lan
desregierung zu bestimmen.
(4)Jedermann ist berechtigt, in das Landesnatur
schutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungs
behörden und den Gemeinden aufliegenden Ab
schriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu
nehmen und Abschriften daraus herzustellen.
VI. ABSCHNITT Behörden und organisatorische Bestimmungen
§ 31 Behörden
(1)Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinne
dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde,
soferne nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutz
behörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung
von in § 4 Abs. 2 genannten Vorhaben zu beteiligen.
Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilli
gungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die
dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden
und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer
Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche
Verhandlung durchgeführt, so ist die Bezirksverwal
tungsbehörde als Naturschutzbehörde rechtzeitig
hievon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten
Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind
ihr zuzustellen.
(1) Die Landesregierung hat als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:
1.den Landesbeirat für Natur- und Landschafts
schutz;
2.Landesbeauftragte für Natur- und Landschafts
schutz als Amtssachverständige;
3.Regionsbeauftragte für Natur- und Landschafts
schutz für Angelegenheiten nach diesem Gesetz,
die im Zusammenhang mit der Vollziehung der
O. ö. Bauordnung bzw. des Oberösterreichischen
Raumordnungsgesetzes (insbesondere bezüglich
der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne)
stehen, als Amtssachverständige;
4.weitere Amtssachverständige nach Bedarf zur Un
terstützung der Regionsbeauftragten für Natur-
und Landschaftsschutz;
5.Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschafts
schutz für Angelegenheiten des Natur- und
Landschaftsschutzes, die nicht in Z. 3 genannt
sind;
6.Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz
nach Bedarf zur Unterstützung der Bezirksbeauf
tragten für Natur- und Landschaftsschutz in Teil
bereichen ihrer Aufgaben.
(2)Als Mitglieder des Landesbeirates für Natur-
und Landschaftsschutz, im folgenden kurz "Landes
beirat" genannt, sowie als sachverständige Organe
gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 6 sind Personen zu bestellen,
die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet
des Natur- und Landschaftsschutzes, der Land
schaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Natur
kunde oder der natur- und landschaftsverbundenen
Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ver
fügen. Für jedes Mitglied des Landesbeirates ist ein
entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestel
len.
(3)Der Landesbeirat ist beim Amt der Landes
regierung einzurichten. Die Landesregierung kann
für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Natur-
und Landschaftsschutzes sowie für Einzelentschei
dungen von besonderer Bedeutung den Landesbei
rat zu ihrer Beratung heranziehen. Der Landesbei
rat übt seine Aufgabe insbesondere durch Abgabe
von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten
aus.
(4)Dem Landesbeirat gehören als Mitglieder mit
beschließender Stimme an:
1.je ein Mitglied, das jeweils besondere Sachkennt
nisse auf dem Gebiet der Biologie, der Ökologie
und der Architektur aufweist;
2.je ein Vertreter von zwei Vereinen, deren Vereins
ziel die Förderung der Belange einer natur- und
landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und
Erholung der Menschen ist;
3.ein Vertreter eines Vereines, dessen Vereinsziel
die Förderung der Belange des Natur- und Land
schaftsschutzes ist;
4.je ein Vertreter der im Landtag vertretenen poli
tischen Parteien;
5.drei von der Landwirtschaftskammer für Ober
österreich namhaft gemachte Vertreter sowie je
ein von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Oberösterreich und der Kammer
der Arbeiter und Angestellten in der Land- und
Forstwirtschaft für Oberösterreich namhaft ge
machter Vertreter;
6.je ein vom Oberösterreichischen Gemeindebund
und vom österreichischen Städtebund, Landes
gruppe Oberösterreich, namhaft gemachter Ver
treter;
7.ein vom Landesfremdenverkehrsverband für Ober
österreich namhaft gemachter Vertreter.
Das für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Mitglied der
Landesregierung kann an den Sitzungen des Landesbeirates
teilnehmen. Ebenso
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 25. Stück,
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können der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung (Stellvertreter) und die Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz an den Sitzungen des Landesbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. Ferner können dem Landesbeirat zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf den betreffenden Gebieten besondere Sachkenntnisse besitzen. Zur Namhaftmachung von Vertretern gemäß Z. 2 und 3 sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen; ein Anspruch auf Vertretung im Landesbeirat und auf die Bestellung bestimmter Vertreter besteht jedoch nicht. Die Namhaftmachung der Vertreter gemäß Z. 2 bis 7 erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung. Die Mitglieder gemäß Z. 4 müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein.
(5) Der Landesbeirat ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des Landtages von der Landesregierung zu bestellen und innerhalb eines weiteren Monates von dieser zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist von den Mitgliedern ein Vorsitzender und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Die übrigen Sitzungen werden vom Vorsitzenden (Steilvertreter) einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(Ö) Der Landesbeirat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(7) Der Landesbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages solange im Amt, bis die Neubestellung gemäß Abs. 5 erfolgt ist.
(s) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landesbeirates sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die von der Landesregierung zu erlassen ist.
(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landesbeirates, die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihre Mitwirkung durch die zuständigen Behörden (§ 31 Abs. 1) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Bausch betragen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
§ 33 Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
(1) Den mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen und sachverständigen Organen ist zum Zwecke amtlicher Erhebun-
gen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950) erforderlich, so sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
§ 34 Mitwirkung sonstiger Organe
(1)Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei
der Vollziehung des § 37 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Z. 5
bis 11, Abs. 2 Z. 1, soweit diese Ziffer § 4 Abs. 1
lit. f, g und n betrifft, und Z. 2 sowie Abs. 3, soweit
es sich nicht um Tatbestände handelt, die in der
Nichteinhaltung auferlegter Bedingungen, Befristun
gen oder Auflagen bestehen, im Umfang des Ge
setzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie
bei der Vollziehung von Landesgesetzen,
LGBl. Nr. 4^/1977, mitzuwirken.
(2)Die Forst-, Jagd- und Fischerei- sowie Feld
schutzorgane haben Übertretungen der Bestimmun
gen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge
setzes erlassenen Verordnungen, die sie in Aus
übung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3)Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Über
tretungen jener Bestimmungen des § 37 dieses Ge
setzes, hinsichtlich derer gemäß Abs. 1 eine Mitwir
kung der Organe der Bundesgendarmerie vorgese
hen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
VII. ABSCHNITT Oberösterreichische Naturwacht
§ 35 Naturwacheorgane
(1) Zu ihrer Unterstützung bei der Vollziehung dieses Gesetzes kann die Behörde für bestimmte Bereiche ihrer Zuständigkeit freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane in Pflicht nehmen. Hiefür ist die Landesregierung zuständig, wenn sich die Tätigkeit eines Naturwacheorganes über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus erstrecken soll. Die Naturwacheorgane sind Organe des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit die "Oberösterreichische Naturwacht".
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(2)Die Naturwacheorgane sind von der zustän
digen Behörde (Abs. 1) auf die gewissenhafte Erfül
lung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Ange
lobung ist ihnen ein Dienstausweis auszustellen und
das Naturwacheabzeichen auszufolgen. Die Natur
wacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes
das Naturwacheabzeichen deutlich sichtbar zu tra
gen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die
Eigenschaft als Naturwacheorgan zu berufen und
den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.
(3)Als Naturwacheorgane dürfen nur österreichi
sche Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Le
bensjahr vollendet haben und die die erforderliche
körperliche und geistige Eignung für die mit der
Ausübung des Dienstes verbundenen Aufgaben so
wie die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen.
(4)Von der Bestellung als Naturwacheorgan ist
ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder
wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Ver
gehens rechtskräftig verurteilt wurde.
(5)Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum
Naturwacheorgan ausschließen würden, so hat die
zuständige Behörde die Bestellung zuwiderrufen. In
diesen Fällen oder wenn die Funktion sonst endet,
sind der Dienstausweis und das Naturwacheabzei
chen einzuziehen.
(s) Die zuständige Behörde hat über die bestellten Naturwacheorgane eine Evidenz zu führen. Die näheren Bestimmungen über die erforderliche Eignung der Naturwacheorgane, über den Dienstausweis und über das Naturwacheabzeichen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Natur-wacheorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Naturwacheabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
§ 36 Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane
(1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
a)die zu ihrem Überwachungsgebiet gehörenden
Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege
kostenlos zu benützen;
b)in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie
bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Ge
setzes erlassenen Verordnung antreffen, zum
Zwecke der Feststellung der Personalien anzu
halten und Anzeige zu erstatten;
c)bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß
§ 38 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können,
vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Natur
wacheorgan hat den Betroffenen hierüber sofort
eine Bescheinigung auszustellen und die be
schlagnahmten Gegenstände an die zuständige
Behörde abzuliefern;
d)die von angehaltenen Personen mitgeführten
Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen,
die gemäß § 38 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.
(2)Naturwacheorgane sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als
Naturwacheorgan bekanntgewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer
Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwa
chungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst
geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbun
den sind.
(3)Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung
ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beam
ten gewährleistet wird.
VIII. ABSCHNITT Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen
§ 37 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis
zu 30.000,- S ist zu bestrafen, wer
1.eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung
ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilli- ,
gung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, be
treibt, nicht in einem der Bewilligung entspre
chenden Zustand erhält oder nach Ablauf der |
Bewilligung nicht entfernt (§ 9);
2.als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung
gemäß § 13 Abs. 1 nicht duldet;
3.eine Kennzeichnung (§ 13 Abs. 1) beschädigt,!
entfernt oder unbefugt verwendet oder wer ent
gegen § 13 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung |
verwendet;
4.als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Verän-I
derungen, Gefährdungen oder den Untergang
eines Naturdenkmales nicht unverzüglich an-|
zeigt (§16 Abs. 3);
5.den in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 2|
umschriebenen Schutzbestimmungen zuwider-]
handelt;
6.den Bestimmungen einer Verordnung gemäß |
§ 18 Abs. 3 zuwiderhandelt;
7.den Bestimmungen des § 19 (Allgemeiner!
Schutz) zuwiderhandelt;
8.ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilli-1
gung zu sein, den Bestimmungen dieses Ge-I
setzes oder den auf Grund dieses Gesetzes er-|
lassenen Verordnungen über den besonderen!
Schutz von Pflanzenarten zuwiderhandelt oder!
als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung!
diese samt-einem zur Feststellung seiner Iden-I
tität geeigneten Ausweis den nach diesem Ge-I
setz mit Aufgaben des Natur- und Landschafts-I
Schutzes betrauten Organen auf deren Verlan-|
gen nicht vorweist (§ 20);
9.ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilli-I
gung zu sein, den Bestimmungen dieses Ge-I
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setzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den besonderen Schutz von Tierarten zuwiderhandelt oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Gesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist oder als Berechtigter die erforderlichen Eintragungen in die Fang- bzw. Sammelliste unterläßt (§21);
10.land- oder gebietsfremde Tiere oder Pflanzen
in der freien Natur ohne erforderliche Bewilli
gung oder entgegen einer Bewilligung aussetzt
oder ansiedelt (§ 23);
11.mit Aufgaben des Natur- und Landschafts
schutzes betrauten behördlichen und sachver
ständigen Organen entgegen den Bestimmun
gen des § 33 Abs. 1 den ungehinderten Zutritt
zu den in Betracht kommenden Grundstücken
nicht gewährt oder erforderliche Auskünfte nicht
erteilt.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit
einer Geldstrafe bis zu 100.000,- S ist zu bestrafen,
wer
1.bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Be
willigung ausführt oder in Bewilligungen ver
fügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen
nicht einhält, soferne nicht Abs. 3 Z. 3 anzu
wenden ist;
2.als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines
Naturdenkmales bzw. seiner geschützten Um
gebung die Durchführung der in Bescheiden
gemäß § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 bestimmten
Schutzmaßnahmen nicht duldet;
3.als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines
Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Um
gebung den Bestimmungen des § 15 Abs. 4
zuwiderhandelt;
4.als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines
betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß
§ 25 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit
einer Geldstrafe bis zu 500.000,- S ist zu bestrafen,
wer
1.Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen ver
boten sind (§ 5), ohne bescheidmäßige Fest
stellung im Sinne des § 5 Abs. 1 ausführt oder
in solchen Feststellungen verfügte Bedingungen,
Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
2.Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer
verboten sind (§ 6), ohne bescheidmäßige Fest
stellung im Sinne des § 6 Abs. 2 ausführt oder
in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Be
fristungen oder Auflagen nicht einhält;
3.bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschafts
schutzgebieten (§ 7) oder in geschützten Land
schaftsteilen (§ 8) ohne Bewilligung ausführt
oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen,
Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
4.ein Naturdenkmal oder seine geschützte Um
gebung unbefugt verändert oder zerstört oder
ein Naturdenkmal unbefugt entfernt (§ 16 Abs. 1
und 2);
5.untersagte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet
ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung ver
fügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen
nicht einhält (§ 17).
(4)Im Wiederholungsfall oder im Fall des Über-
wiegens erschwerender Umstände kann eine Ver
waltungsübertretung gemäß Abs. 3 mit einer Geld
strafe bis zu 1,500.000 S bestraft werden.
(5)Auch der Versuch ist strafbar.
§ 38 Entzug von Bewilligungen, Verfall
(1)Neben der Geldstrafe können im Straferkennt
nis Bewilligungen gemäß den §§ 20, 21 oder 23 ent
zogen werden, wenn künftig ein Mißbrauch der Be
willigung zu befürchten ist.
(2)Der Verfall widerrechtlich gefangener Tiere
oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen sowie der
Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung
bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann
nach Maßgabe des § 17 VStG. 1950 ausgesprochen
werden.
(3)Für verfallen erklärte
a)lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne un
nötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn
dies nicht tunlich ist, an Tiergärten, Tierschutz
vereine oder tierliebende Personen zu übergeben,
b)Pflanzen sind nach Möglichkeit gemeinnützigen
Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen)
zuzuführen.
§ 39 Besondere administrative Verfügungen
(1)Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne
Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligun
gen verfügt(c) Bedingungen, Befristungen oder Auf
lagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unab
hängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen,
der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder
ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger
mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzen
den angemessenen Frist auf seine Kosten den vor
herigen Zustand wiederherzustellen bzw. den be
scheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies
tatsächlich riicht möglich ist, den geschaffenen Zu
stand in einer Weise abzuändern, daß Natur und
Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2)Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den
Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfül
lung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann
die Behörde auch die unverzügliche Einstellung der
weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig
verfügen.
(4)Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß bei Eingriffen
in das Landschaftsbild gemäß § 5 Abs. 1 oder § 6
Abs. 2 anzuwenden.
Seite 258
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 25. Stück,
Nr. 80
IX. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:
a)die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die
die Gemeinde als Rechtsträger betreffen,
b)die Abgabe von Äußerungen,
c)die in § 1 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 geregelten
Aufgaben, soweit es sich um Verfahren handelt,
die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbe
reich durchzuführen sind.
§41 Übergangsbestimmungen
(1)Die Verordnungen über die Feststellung von
Gebieten als Naturschutzgebiete nach den §§ 2 und 3
des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58,
bleiben als Gesetze in Geltung, bis durch Verord
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.
(2)Auf Verordnungen, mit denen ein Gebiet, das
im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des 0. ö. Natur
schutzgesetzes 1964 ein Naturschutzgebiet ist, zu
einem Schutzgebiet gemäß § 7 oder § 8 erklärt wird,
finden die §§ 25, 26 und 28 keine Anwendung, wenn
keine weitergehenden Beschränkungen festgelegt
werden, als sie nach der bisherigen Rechtslage be
standen haben.
(3)Naturgebilde, die im Zeitpunkt des Inkrafttre
tens dieses Gesetzes zu Naturdenkmalen erklärt
sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des § 15.
(4)Kundmachungen bzw. Kennzeichnungen gemäß
§ 2 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 des O. ö. Naturschutzge
setzes 1964 gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz
als Kennzeichnungen im Sinne des § 13.
(5)Die nach dem O. ö. Naturschutzgesetz 1964 be
stellten Bezirksbeauftragten für Naturschutz sowie
die Vertrauensleute für Naturschutz gelten nach
Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben
als sachverständige Organe im Sinne des § 32
Abs. 1. Die erstmalige Bestellung des Landesbei
rates für Natur- und Landschaftsschutz hat innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode
des Landtages zu erfolgen.
(") Die nach dem O. ö. Naturschutzgesetz 1964 bestellten Naturschutzwachorgane gelten als Naturwacheorgane, die ausgefolgten Dienstausweise und Naturschutzwacheabzeichen gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als Dienstausweise und Naturwacheabzeichen im Sinne des § 35 Abs. 2.
(7) Die nach dem O. ö. Naturschutzgesetz 1964 und nach der O. ö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Bestimmungen des § 12 über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sind jedoch sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 12 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen.
(a) Bestehende Werbeeinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1981 errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert oder betrieben wurden und auf die die Voraussetzungen des § 9 über die Bewilligungspflicht zutreffen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde. Diese Werbeeinrichtungen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über den Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiterbelassen oder betrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens bis 31. März 1983 bei der Behörde gestellt und in der Folge nicht zurückgezogen wird.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
§ 42 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das O. ö. Naturschutzgesetz 1964,
LGBl. Nr. 58, außer Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes so
wie für die Vollziehung dieses Gesetzes dienende
organisatorische Maßnahmen können auf seiner
Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden.
Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichne
ten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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