Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
LGBL_OB_19821103_78Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im LandesgesetzblattGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1982 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O. ö. Verlautbarungsgesetzes 1977,
LGBl. Nr. 54, wird kundgemacht:
1.Im Gesetz vom 12. Juni 1962, LGBl. Nr. 19, be
treffend die landwirtschaftlichen Bringungsrechte
hat es im § 29 Abs. 3 anstatt "Seilwege" richtig
"Seilweg" und anstatt "betimmt" richtig "be
stimmt" zu lauten; im § 34 Abs. 1 des gleichen
Gesetzes hat es anstatt "einer Grunddienstbar
keit" richtig "eine Grunddienstbarkeit" zu lauten.
2.In der Anlage der Verordnung der o. ö. Landes
regierung vom 22. April 1963, LGBl. Nr. 25, mit
der der Dachstein als Naturschutzgebiet festge
stellt wird, hat es bei der Bezeichnung der Ge-
meinden, in denen das Naturschutzgebiet liegt, anstatt "Bad Goisern" richtig "Gosau" zu lauten.
3.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung
vom 1. Dezember 1975, LGBl. Nr. 1/1976, über
den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen
Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
hat es im § 8 Abs. 8 anstatt "hönnen" richtig
"können" zu lauten.
4.Im Gesetz vom 2. April 1976, LGBl. Nr. 35, mit
dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlas
sen wird, hat es im § 18 Abs. 1 anstatt "und von
Änderung von Bauplätzen" richtig "und der Än
derung von Bauplätzen" zu lauten.
5.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung
vom. 15. November 1976, LGBl. Nr. 63, mit der
Bauvorschriften erlassen werden, hat es im
§ 14 Abs. 2 anstatt "Teile der bauliche Anlage"
richtig "Teile der baulichen Anlage", im
§ 15 Abs. 11 anstatt "Einstieglucken" richtig
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 24. Stück,
Nr. 78 u. 79
Seite 243
"Einstiegluken", im § 43 Abs. 3 anstatt "undurch-sichigen" richtig "undurchsichtigen" und im § 45 Abs. 1 anstatt "Art ihre Anbringung" richtig "Art ihrer Anbringung" zu lauten.
6.In der Anlage der Kundmachung der o. ö. Lan
desregierung vom 6. August 1979, LGBl. Nr. 73,
über die Wiederverlautbarung des 0. ö. Flurver-
fassungs-Landesgesetzes hat es im § 40 Abs. 1
anstatt "übergehen" richtig "übergeben" und
im § 91 Abs. 1 anstatt "Grundbesitzers" richtig
"Grundbesitzes" zu lauten.
7.In der Anlage der Kundmachung der o. ö. Lan
desregierung vom 3. März 1980, LGBl. Nr. 11,
über die Wiederverlautbarung des Statutes für
die Stadt Steyr hat es im § 25 anstatt "nach
§ 27 Abs. 5" richtig "nach § 27 Abs. 8" und im
§ 68 Abs. 2 anstatt "Abt. 1" richtig "Abs. 1" zu
lauten.
8.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung
vom 3. November 1980, LGBl. Nr. 83, über die
Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten hat im § 2 die Absatzbezeichnung
"(i)" zu entfallen.
9.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung
vom 9. Februar 1981, LGBl. Nr. 18, über die Prü
fung für den höheren rechtskundigen Verwal
tungsdienst hat es im § 3 Abs. 1 lit. a anstatt
"dazulegen" richtig "darzulegen" zu lauten.
10.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung
vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 34, mit der die Ge
samtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung
geändert wird, hat es im § 1 Z. 4 anstatt "§ 2
Abs. 8 Z. 2 lit. e" richtig "§ 2 Abs. 8 Z. 2 lit. I"
zu lauten.
11.Im Gesetz vom 1. Juli 1981, LGBl. Nr. 68, über
dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte
hat es im Art. I Abs. 1 Z. 23 anstatt "Bundesge
setzes vom 15. Dezember 1981" richtig "Bun
desgesetzes vom 15. Dezember 1980", im Art. II
Z. 22 und 26 anstatt "im § 30 Abs. 1" richtig
"im § 30" und im Art. III Z. 2 des gleichen Ge
setzes anstatt "Anlagen" richtig "Auslagen" zu
lauten.
12.In der Anlage der Kundmachung der o. ö. Lan-
resregierung vom 21. Dezember 1981,
LGBl. Nr. 1/1982, über die Wiederverlautbarung des
Gemeindebedienstetengesetzes hat es im § 6 Abs. 1 anstatt "durch
Landesgesetze bestimmt" richtig "durch Landesgesetz bestimmt",
in der Überschrift zu § 23 anstatt "bei Änderung des Familienstandes" richtig "bei Änderungen des Familienstandes", im § 66 Abs. 3 lit. c anstatt "Zurückweisung" richtig "Zurückverweisung", im § 71 Abs. 2 lit. a anstatt "Beweis" richtig "Verweis" und im § 72 Abs. 1 anstatt "Abs. 6" richtig "Abs. 5" zu lauten.
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