Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
LGBL_OB_19821103_76Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1982 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Oktober 1982 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der 0. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGBl. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/1980 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:
Landesgesetzbfatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 24. Stück, Nr. 76 u. 77
Seite 241
a)für die Hilfeleistungen bei einer Geburt, wenn
sich hiebei die Anwesenheit cter Hebamme über
einen Zeitraum von nicht mehr als acht Stunden
erstreckt sowie für die vorgeschriebenen Wo
chenbettbesuche
bei Geburt eines Säuglings . . . S 2.415,-
bei einer Zwillingsgeburt . . . . S 2.870,-
bei einer Drillingsgeburt . . . . S 3.857,-
bei einer FehlgeburtS 1.076,-
b)erstreckt sich die Hilfeleistung bei
einer Geburt über einen Zeitraum
von mehr als acht Stunden, so ist für
jede angefangene wettere Stunde zu
sätzlich eine Gebühr von . . . . S 62,-
zu entrichten;
erfolgt diese zusätzliche Hilfeleistung zur Nachtzeit, so ist die
doppelte Gebühr zu entrichten;
c)für das Wachen bei einer Schwan
geren oder Wöchnerin außerhalb der
Hilfeleistungen gemäß lit. a und b
für jede angefangene Stunde . . . S 69,- für das Wachen
während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu entrichten;
d)für jeden Pflichtbesuch im Anschluß
an die Hilfeleistungen gemäß lit. a
und b einschließlich aller vorge
schriebenen Pflegehandlungen . . S 96,-
e)für die Beratung und Untersuchung
von SchwangerenS 96,-
f)für jede InjektionS 27,-
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundfnachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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