Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Oberschlierbach als Fremdenverkehrsgebiet
LGBL_OB_19820924_70Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Oberschlierbach als FremdenverkehrsgebietGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/1982 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1982 betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Oberschlierbach als Fremdenverkehrsgebiet
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fas-
Das Gebiet der Gemeinde Oberschlierbach wird als Fremdenverkehrsgebiet "Oberschlierbach" erklärt.
§2
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte
Gebietsbezeichnung.
§3
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten
dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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