Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Greinerwaldstraße (Landesstraße Nr. 573) im Gebiet der Marktgemeinde Bad Kreuzen
LGBL_OB_19820924_67Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Greinerwaldstraße (Landesstraße Nr. 573) im Gebiet der Marktgemeinde Bad KreuzenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1982 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 23. August 1982 betreffend die Verlegung der Greinerwaldstraße (Landesstraße Nr. 573) im Gebiet der Marktgemeinde Bad Kreuzen
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Landes-Straßen-verwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1)Der bei km 7,300 (alt) von der bestehenden Trasse in nordwestliche Richtung abzweigende, so
dann einen Bogen nach Osten beschreibende und
bei km 7,990 (alt) wieder in die bestehende Trasse
einmündende, neu herzustellende Teil der Greiner
waldstraße (Landesstraße Nr. 573 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 7,300 (alt) und km 7,990 (alt)
gelegene bisherige Teil der Greinerwaldstraße wird
als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird
erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen
teiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Greinerwaldstraße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Bad Kreuzen aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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