Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Forstaufsichts-, Forstbetriebs- und Forstschutzdienst
LGBL_OB_19820806_47Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Forstaufsichts-, Forstbetriebs- und ForstschutzdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1982 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
dung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:
§ 1
Zur Prüfung für den gehobenen Forstaufsichts-, Forstbetriebs-
und Forstschutzdienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie,
abgesehen von der Prü-1 fung und der Zurücklegung des achten Jahres
der bei Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung oder | einer
gleichzuwertenden Prüfung vorgeschriebenen Verwendungszeit, die
Anstellungserfordernisse für I den Dienstzweig gehobener
Forstaufsichts-, Forstbetriebs- und Forstschutzdienst erfüllen und
mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder einer gleichartigen
Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen
Gebietskörperschaft verwendet | wurden.
§ 2
(1)Die Prüfung ist mündlich abzulegen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob derl
Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener
Forstaufsichts-, Forstbetriebs- und Forstschutzdienst I
erforderlichen allgemeinen Grundkenntnisse überl
Staat und Verwaltung sowie über die für das Forst-1
wesen maßgeblichen Rechtsvorschriften aufweist,!
soweit sie nicht schon Gegenstand der Staatsprü-|
fung für den Försterdienst sind.
§3
Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen-| stände:
1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation!
der österreichischen Behörden unter besonderer!
Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga-|
nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan
desdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.Grundzüge der Vorschriften des Allgemeinen Ver-|
waltungsverfahrensgesetzes;
4.für das Forstwesen maßgebliche Rechtsvorschrift
ten des Landes O.berösterreich.
§4
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sine
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes zu bestellen. Vorsitzender ist der!
Landesforstdirektor; der Stellvertreter des Vorsitzen^
den muß ebenfalls Beamter des höheren forsttech-|
nischen Dienstes sein. Der Prüfer für die in §
Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muf:
rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzender
und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.