Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
LGBL_OB_19820630_40Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1982 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1982,
mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland
Oberösterreich festgelegt werden
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer,
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden
verordnet:
§ 1
(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung
umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festge
setzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 4 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten auch die Umsatzsteuer (18%).
(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich allfäl
liger Zuschläge ein Höchsttarif
a)bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von
weniger als S 25,50,
b)bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang
von weniger als S 51,-,
so beträgt der Höchsttarif S 25,50 bzw. S 51,-.
(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be
nützt und kann aus diesem Grund die Reinigung
unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprü
fung der Nichtbenutzung ein Betrag bis S 12,10 pro
Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt
werden.
§ 2
(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage
gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.
(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage
gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.
§3
(1)Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem
der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für
jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durch
läuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und
ausgebaute Dachgeschosse (Mansarden) als Stock
werke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als
zwei Meter Höhe, durch die die Rauchfänge ziehen, als
Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch hohe Dach
bodenräume oder sind Rauchfänge hoch über Dach
geführt, so gelten je drei Meter und jede übrigblei
bende Höhe über zwei Meter als Stockwerke.
(2)Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten
auch Bauelemente, die als Rauchfänge dienen
(z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).
§4
(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung
gestellt werden:
a)für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein
Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%;
in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu
kehren sind, ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden,
in denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein
Zuschlag bis 20%; und zwar zu den Ansätzen
der Tarifposten 1 bis 10;
b)für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten, wie
Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,
Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur
zu Fuß erreichbar sind, für jede angefangene
Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech
net, ein Zuschlag bis S 67,10;
c)für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegenden
ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10, und
zwar
in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis zu
50%;
in isoliert stehenden Einzelanwesen und in Streusiedlungen bis zu 100%;
dieser Zuschlag darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 15. Stück, Nr. 40
außerhalb des Standortes des Rauchfangkehrergewerbes ein
Zuschlag bis 100% sowie ein Wegegeld von S 18,80 für jeden
vollen Kilometer des Hin- und Rückweges; an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen ein weiterer Zuschlag bis 100%;
in der Zeit von 17 Uhr bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag bis 100%.
(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen
nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.
(3)Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr
termin oder bei bestellten Leistungen zum verein
barten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer
bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vorge
nommen werden können, kann die Kehrgebühr samt
Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die bei
Durchführung der Arbeit angefallen wäre.
besitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.
§6
Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.
§7
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich vom 25. Fe
bruar 1981, LGBl. Nr. 20, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberöster
reich festgelegt werden, außer Kraft.
H ö c h s 11 a r i f e für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich
Tarifpost
Für einmalige Kehrung
Ortsklasse I
Ortsklasse
eines Zylinderrauchfanges:
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Tarifpost
Für einmalige Kehrung
Ortsklasse I
Ortsklasse
10.eines Bastardkamines, wofür eigenes Werkzeug verwendet wer
den muß, bis 10 Meter Höhe mit einem lichten Querschnitt
von
300-450 cm2S48,50S49,80
je Meter mehrS4,90S4,90
451_750 cm2S54,50S54,50
je Meter mehrS5,20S5,20
751-2000 cm2S66,60S66,60
je Meter mehrS6,60S6,60
11.in Fleischselchen pro Quadratmeter der zu reinigenden
WandflächeS 10,20S 10,20
12.in landwirtschaftlichen Fleischselchen je angefangenen Quadrat
meter der zu reinigenden WandflächeS 6,60S 6,60
eines Schlauches oder Kanals:
13.Dampfkesselkanäle pro Stunde und Arbeitskraft
(kalt)S 120,90
(heiß)S 151 -
14.Rauchrohre, Rauchkanäle (gemauerte Rauchleitungen) je angefan
genen MeterS 2,90
15.Bastard je angefangenen MeterS 4,90
16.schliefbarer Schlauch oder Kanal in gewerblichen
Betrieben
je angefangenen MeterS 7,10
17.eines Feuermantels in Bäckereien oder offenen Feuerungen .
. S 5,-
18.für Küchengewölbe pro Quadratmeter Bodenfläche . . .
. S 3,10
19.Ausbrennen und Austrocknen von Rauchfängen oder Rauch
abzügen ohne Rücksicht auf die Höhe und den Arbeitsverlauf
pro ArbeitskraftS 60,50
20.Belehmen (Patschokieren) schliefbarer Rauchfänge
pro QuadratmeterS 13,70
21.Belehmen (Patschokieren) einer Selch- oder Räucherkammer
pro QuadratmeterS 13,70
Das zum Ausbrennen oder Belehmen nötige Material ist entweder vom Hauseigentümer beizustellen oder zu den Selbstkosten zu vergüten.
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